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AG Straubing, 06.08.2020 - 1 M 733/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 850c
Festsetzung des unpfändbaren Betrags bei anteiliger Unterhaltspflicht - www.bremer-inkasso.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.04.2015 - IX ZB 41/14
Insolvenzverfahren: Berücksichtigungsfähige Eigeneinkünfte eines …
Auszug aus AG Straubing, 06.08.2020 - 1 M 733/20
Zwischen der Art der Unterhaltsgewährung gibt es keinen sachlichen Grund zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 16.04.2015, AZ: IX ZB 41/14).
- LG Aurich, 16.12.2021 - 7 T 305/21 16 Insofern ist davon auszugehen, dass der Vater jedenfalls den SGB II Regelsatz i.H.v. 446,- Euro nebst Leistungen für Unterkunft und Heizung bezieht, welche sich im angemessenen Rahmen auf 500 Euro beziffern lassen (AG Straubing, Beschluss vom 06. August 2020 - 1 M 733/20 -, Rn. 4, juris).
Unentgeltliches Wohnen und freie Kost als Naturalunterhalt sind mit geleistetem Barunterhalt gleichwertig (AG Straubing, Beschluss vom 06. August 2020 - 1 M 733/20 -, juris).
Danach ergibt sich unter Berücksichtigung des Regelsatzes für das Kind sowie eines Zuschlages von 50 Euro ein Vergleichswert auf Seiten des Vaters von 1305,- Euro (446 + 500 + 309 + 50 Euro) (vgl. hierzu auch AG Straubing, Beschluss vom 06. August 2020 - 1 M 733/20 -, Rn. 6, juris).