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   AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20   

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https://dejure.org/2020,41773
AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20 (https://dejure.org/2020,41773)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 27.11.2020 - 35 C 1982/20 (https://dejure.org/2020,41773)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 27. November 2020 - 35 C 1982/20 (https://dejure.org/2020,41773)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 556 BGB
    Betriebskosten

  • mietrechtsiegen.de

    Betriebskostennachzahlung - Vermieter Betriebskostenabrechnung vorlegen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 535 Abs 2 BGB, § 556 BGB, § 138 ZPO
    Anforderungen an die Darlegungspflicht im Rahmen einer Klage auf Zahlung eines Mietrückstandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage auf Betriebskostennachzahlung: Muss Vermieter Betriebskostenabrechnung vorlegen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Muss der Vermieter bei Klage auf Betriebskostennachzahlung die Betriebskostenabrechnung ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klage auf Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnung: Substanziierter Vortrag genügt! (IMR 2021, 132)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

    Auszug aus AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20
    Ein Ersatzanspruch kann der Klägerin nur für die Mahnschreiben vor Beauftragung des Rechtsanwalts zustehen, da eine eigene Mahntätigkeit nach Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist (zur Erforderlichkeit vgl. BGH, VersR 2019, 953 Rn. 26 mwN).

    Voraussetzung eines entsprechenden Ersatzanspruches wäre, "dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war" (vgl. nur BGH, VersR 2019, 953 Rn. 26 mwN).

  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20
    Zutreffend ist insoweit zwar, dass erst der Zugang einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung die Fälligkeit eines Nachforderungsanspruchs auszulösen vermag (etwa: BGH, NJW 2007, 1059 juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10

    Wohnraummiete: Beginn der Einwendungsfrist bei formell unwirksamer

    Auszug aus AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20
    Weiteren Vortrag zu den für die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung erforderlichen Mindestangaben (etwa: BGH, NJW 2011, 1867 juris Rn. 8) muss der Vermieter folglich erst halten, wenn der Mieter die Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung bestreitet.
  • BGH, 02.10.2018 - VI ZR 213/17

    Gehörsverstoß wegen unterbliebener Berücksichtigung einer konkret in Bezug

    Auszug aus AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20
    Dass sich den klägerseits vorgelegten Anlagen Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Klägerin in größerem, allerdings ebenfalls schwankendem, Umfang Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen beansprucht hat, verhilft der Klage - unbeschadet des Umstands, dass wiederum jeder Vortrag zur Berechtigung dieser Veränderungen fehlt - schon deshalb nicht zur Schlüssigkeit, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich den klägerseits geschuldeten Vortrag aus den Anlagen herauszusuchen (vgl. BGH, NJW 2019, 1082 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 150/11

    dlg.de - Zur Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen

    Auszug aus AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20
    Soweit die Klägerin vor Beauftragung gemahnt hat, scheidet ein Ersatzanspruch für das erste Mahnschreiben aus, da dieses - nachdem Mietrückstände, für welche ein kalendermäßiger Verzug hätte bestehen können (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nicht dargetan sind - den Verzug erst begründete, mithin nicht auf ihm beruht (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 487 juris Rn. 25).
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20
    Eine solche Gestaltung der Rechtsverfolgung, die dazu führt, dass eine Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten auf die spätere Verfahrensgebühr ausscheiden muss (BGH, JurBüro 2010, 190 juris Rn. 11), kann grundsätzlich nicht frei zum Nachteil des Schädigers gewählt werden (§ 254 BGB; zur parallelen Anspruchskürzung bei Einschaltung eines Inkassobüros vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 3. November 2020 - 3 C 1829/20, juris Rn. 26 mwN).
  • BGH, 02.06.1995 - V ZR 304/93

    Anspruch einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft auf Sachenrechtsbereinigung

    Auszug aus AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20
    Denn ohne erhebliches Bestreiten der Gegenpartei genügt die Verwendung einfacher Rechtsbegriffe, durch welche Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung schlüssig behauptet werden können (vgl. dazu BGH, WM 1995, 1589 juris Rn. 7; BGH, WM 1980, 193 juris Rn. 15), der - mangels Bestreitens - abgesenkten Darlegungslast an den Tatsachenvortrag (zutreffend Streyl, WuM 2018, 676, 681 f.; vgl. auch Erman/Lützenkirchen, BGB, 15. Aufl., § 556 Rn. 173).
  • AG Stuttgart, 03.11.2020 - 3 C 1829/20

    Erstattung der Inkassokosten beim Zahlungsverzug; Voraussetzungen des

    Auszug aus AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20
    Eine solche Gestaltung der Rechtsverfolgung, die dazu führt, dass eine Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten auf die spätere Verfahrensgebühr ausscheiden muss (BGH, JurBüro 2010, 190 juris Rn. 11), kann grundsätzlich nicht frei zum Nachteil des Schädigers gewählt werden (§ 254 BGB; zur parallelen Anspruchskürzung bei Einschaltung eines Inkassobüros vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 3. November 2020 - 3 C 1829/20, juris Rn. 26 mwN).
  • BGH, 29.10.1979 - VIII ZR 293/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Wertung eines Vorbringens als Geständnis

    Auszug aus AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20
    Denn ohne erhebliches Bestreiten der Gegenpartei genügt die Verwendung einfacher Rechtsbegriffe, durch welche Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung schlüssig behauptet werden können (vgl. dazu BGH, WM 1995, 1589 juris Rn. 7; BGH, WM 1980, 193 juris Rn. 15), der - mangels Bestreitens - abgesenkten Darlegungslast an den Tatsachenvortrag (zutreffend Streyl, WuM 2018, 676, 681 f.; vgl. auch Erman/Lützenkirchen, BGB, 15. Aufl., § 556 Rn. 173).
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