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AG Augsburg, 26.02.2013 - 01 M 1472/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bei vorhandenem Haftbefehl nach § 901 a.F. ZPO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag eines Gläubigers auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bei Vorliegen eines Haftbefehls des Gläubigers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 802c; ZPO a.F. § 901; EGZPO § 39 Nr. 5
Antrag eines Gläubigers auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bei Vorliegen eines Haftbefehls des Gläubigers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- AG Augsburg, 12.04.2013 - 1 M 3026/13
Zwangsvollstreckung: Unzulässigkeit der Vollstreckung eines nach altem Recht …
Insoweit wird auf die Entscheidung des AG Augsburg vom 26.02.2013 (1 M 1472/13) verwiesen (siehe BeckRS 2013, 04365). - AG Augsburg, 19.04.2013 - 2 M 28354/12
Zwangsvollstreckungsverfahren: Auskunfts- und Hinweispflichten des …
Da die Auftragserteilung vor dem 01.01.2013 erfolgte, aber auch weil der der Haftbefehl nach altem Recht erlassen wurde, ist die Umstellung des Gläubigerantrags auf Verhaftung nach altem Recht zu beurteilen (vgl. AG Augsburg Beschluss vom 26.02.2013,1 M 1472/13,BeckRS 2013, 04365).