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   AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16   

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https://dejure.org/2017,41484
AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16 (https://dejure.org/2017,41484)
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 21.07.2017 - 63 C 464/16 (https://dejure.org/2017,41484)
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 21. Juli 2017 - 63 C 464/16 (https://dejure.org/2017,41484)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; Winterreifen; Navigation; Mittelwert Fraunhofer-Schwacke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Das erkennende Gericht hält es dabei für überzeugend, auf ein arithmetisches Mittel aus dem Mietpreisspiegel von Schwacke und dem Marktmietpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-J zurückzugreifen, vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.5.2015 - 15 U 220/14; Urt. v. 28.1.2014 - 15 U 137/13; Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12; Buller/Figgener, NJW 2015, 2913 ff. Dabei ist es nicht sachgerecht, den im Einzellfall erstattungsfähigen Mietzins durch pauschale Auf- und Abschläge auf einen der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln, vgl. OLG Köln, a.a.O. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten lässt sich auch nicht fundierter durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestimmen, vgl. OLG Köln, a.a.O.

    Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird, vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12; OLG Köln, Schäden-Praxis 2010, 396 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff. Daher war hier in den einzelnen Schadensfällen auf die in den obigen Tabellen jeweils ausgewiesenen Tages-Pauschalen der Listen abzustellen.

    Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, OLG Köln, a.a.O. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, wie er im Falle der Anmietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges in Betracht kommt (BGH, NJW 2010, 1445 ff.; vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12) ist in den hier vorliegenden Fällen der Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeuges nicht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, juris m.w.N.).

    Hinsichtlich der entstandenen die Nebenkosten werden der Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO in Ermangelung entsprechender Angaben der Fraunhofer-Liste allein die Bruttowerte der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zugrunde gelegt (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12; LG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - 9 S 100/13).

    Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen, OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 m.w.N.

    Für die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war, OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12.

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt keinen wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war, BGH, Urteil vom 18.12.2012 -VI ZR 316/11; BGH, NJW 2010, 2569; NZV 2011, 385, SVR 2013, 141.

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann einer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, BGH, SVR 2013, 141.

    Für die Frage, welcher PLZ-Bereich der Schwacke- und Fraunhofer-Liste heranzuziehen ist, ist auf den Ort der Anmietung abzustellen, da es gemäß des Wirtschaftlichkeitsgebots auf den günstigsten Mietpreis auf dem örtlich relevanten Markt ankommt (vgl. auch BGH, Urteil vom 18.12.2012 -VI ZR 316/11).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, BGH NJW 2006, 360 ff., NJW 2005, 1041.
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, OLG Köln, a.a.O. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, wie er im Falle der Anmietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges in Betracht kommt (BGH, NJW 2010, 1445 ff.; vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12) ist in den hier vorliegenden Fällen der Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeuges nicht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, juris m.w.N.).
  • OLG Köln, 29.08.2006 - 15 U 38/06

    Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, OLG Köln, a.a.O. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, wie er im Falle der Anmietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges in Betracht kommt (BGH, NJW 2010, 1445 ff.; vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12) ist in den hier vorliegenden Fällen der Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeuges nicht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, juris m.w.N.).
  • LG Köln, 22.02.2010 - 20 O 376/09

    Anspruch einer gewerblichen Autovermietung gegen einen

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Es ist ihm grundsätzlich nicht zuzumuten, den Transport zum Mietwagenunternehmen selbst zu organisieren, LG Köln, Urteil v. 22.02.2010, Az.: 20 O 376/09.
  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird, vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12; OLG Köln, Schäden-Praxis 2010, 396 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff. Daher war hier in den einzelnen Schadensfällen auf die in den obigen Tabellen jeweils ausgewiesenen Tages-Pauschalen der Listen abzustellen.
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, OLG Köln, a.a.O. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, wie er im Falle der Anmietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges in Betracht kommt (BGH, NJW 2010, 1445 ff.; vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12) ist in den hier vorliegenden Fällen der Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeuges nicht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, juris m.w.N.).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, BGH NJW 2006, 360 ff., NJW 2005, 1041.
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 21.07.2017 - 63 C 464/16
    Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt keinen wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war, BGH, Urteil vom 18.12.2012 -VI ZR 316/11; BGH, NJW 2010, 2569; NZV 2011, 385, SVR 2013, 141.
  • OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 16.06.2015 - 15 U 220/14

    Umfang des Ersatzes unfallbedingter Mietwagenkosten

  • LG Köln, 10.01.2018 - 9 S 153/17
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 21.07.2017 - Az. 63 C 464/16 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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