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   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.05.2014 - 155 F 19415/13   

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https://dejure.org/2014,23457
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.05.2014 - 155 F 19415/13 (https://dejure.org/2014,23457)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 27.05.2014 - 155 F 19415/13 (https://dejure.org/2014,23457)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - 155 F 19415/13 (https://dejure.org/2014,23457)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.05.2014 - 155 F 19415/13
    Bezüglich des gerichtlichen Vorgehens wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.02.2010 - XII ZB 68/09) verwiesen.
  • KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16

    Elterliche Sorge: Ablehnung eines Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangs

    Im Oktober 2013 regte das Jugendamt L. die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens wegen Kindeswohlgefährdung ein, das zu der Entscheidung des Familiengerichts vom 27. Mai 2015 - 155 F 19415/13 führte, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen und auf einen Vormund - das Jugendamt L. - zu übertragen.

    Zudem fordert sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sorgerechtsverfahren des Senats (13 UF 202/14 bzw. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13), um in diesem Verfahren die Entziehung des Personensorgerechts widerlegen und die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme vom 5. April 2013 durch das Jugendamt W. prüfen lassen zu können.

    Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Sorgerechtsverfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; fünf Bände) sowie des Umgangs- (Hauptsache-) Verfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 = Senat, 13 UF 190/14; zwei Bände) beigezogen.

    Entsprechend hat sich die Mutter auch schon in dem früheren Verfahren vor dem Senat wegen Kindeswohlgefährdung geäußert; auch dort hat die Mutter sowohl im schriftsätzlichen Vortrag als auch in der Anhörung am 3. Dezember 2015 durch den Senat im Verfahren 13 UF 202/14 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13) erklärt, sie lehne jegliche Umgangsanbahnung ab und fordere eine sofortige, bedingungslose Rückführung von E. in ihren Haushalt (vgl. die Darstellung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 13; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13; V/85).

    Die Ablenkung der Mutter durch die Telefonate mit der Großmutter führten seinerzeit zu einer empfindlichen Störung des Mutter/Kind-Kontaktes (vgl. die Darstellung in dem am 15. Januar 2016 erlassenen Senatsbeschluss in der Sorgesache - 13 UF 202/14; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; Beschluss S. 4, 12; V/76, 84).

    Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei dem hochfrequenten, dreimal wöchentlichen Umgang, den die Mutter im Sommer 2013 mit E. noch wahrgenommen hatte, den seinerzeitigen Umgangsbegleitern eine deutliche Unsicherheit und Ungeschicklichkeit der Mutter im Umgang mit ihrer Tochter aufgefallen ist (vgl. die Darstellung im Beschluss des Senats vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 4; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; Beschluss S. 4; V/76).

    Mit ihrem Antrag verfolgt die Mutter dieses Ziel gerade nicht, sondern ihr Antrag bezweckt einzig, eine Korrektur des in ihren Augen fehlerhaften Beschluss des Senats vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14 (Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13; V/73ff.) zu erzwingen.

    Mit ihrem Antrag bestätigt die Mutter die Einschätzung, die der Senat bereits im Sorgerechtsverfahren 13 UF 202/14 von ihr gewonnen hat; dass sie nämlich - möglicherweise beeinflusst durch die Großmutter - überhaupt nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse ihrer Tochter zu erkennen und deren Wohl zu wahren (vgl. die Darstellung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 13; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13; V/85).

  • KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14

    Entziehung der elterlichen Sorge: Kindeswohlgefährdung aufgrund einer Vielzahl

    Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Mai 2014 - 155 F 19415/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Mutter die Personensorge für das am ... Januar 2013 geborene Kind E ... ... entzogen und das Bezirksamt ... B... - Jugendamt - als Pfleger ausgewählt wird.
  • KG, 08.08.2014 - 13 UF 202/14

    Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren: Signaturerfordernis für

    Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Mai 2014 - 155 F 19415/13 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 ? verworfen.
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