Rechtsprechung
AG Essen, 28.02.2005 - 11 C 500/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Mietwagenkosten, Unfallersatztarif
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB § 249
Mietwagenkosten, Unfallersatztarif - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Ersatz der zur Behebung von durch die besondere Unfallsituation veranlassten Schäden entstandenen Kosten sowie der mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigten Leistungen; Schadensbehebung bei einem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Essen, 28.02.2005 - 11 C 500/04
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vergleiche BGH, Aktenzeichen VI ZR 151/03, Urteil vom 12.10.04) ist davon auszugehen, dass zur Schadensbehebung erforderlich im Sinne des § 249 BGB und durch die besondere Unfallsituation veranlasst, nur solche Leistungen sind, die mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind. - BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84
Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke
Auszug aus AG Essen, 28.02.2005 - 11 C 500/04
Zur Herstellung objektiv erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vergleiche BGH in NJW 1985, 2639).