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   AG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 29 C 341/14 (21)   

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https://dejure.org/2014,61196
AG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 29 C 341/14 (21) (https://dejure.org/2014,61196)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.12.2014 - 29 C 341/14 (21) (https://dejure.org/2014,61196)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 29 C 341/14 (21) (https://dejure.org/2014,61196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • reise-recht-wiki.de

    Verpasster Anschlussflug

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussflug AG Frankfurt a.M., Urt. v. 3.12.2014 - 29 C 341/14 (21)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 29 C 341/14
    Hierbei kennzeichnet es die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichsverpflichtung führenden Umstände, dass sie außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (vgl. BGH Urteil vom 21.08.2012, X ZR 138/11, Rn. 10, 13 - juris: "(als) außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen").
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 29 C 341/14
    Ein außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 ist nur dann gegeben, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07, Wallentin-, Hermann/Alitalia, Rn. 23 -juris).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 29 C 341/14
    Nach dem Urteil des EuGH vom 26.02.2013 (Az. C-11/11, juris) kommt es für den Anspruch nach Art. 5 i. V. m. 7 Abs. 1 EGV 261/2004 nur auf eine Verspätung am Endziel von mindestens drei Stunden an.
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 29 C 341/14
    "32. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Fluggäste, die eine große Verspätung erleiden, d. h. eine Verspätung von drei Stunden oder mehr; ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst, c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden (vgl. Urteile Sturgeon u.a., Randnrn. 60 und 61, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581 /10 und C-629/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 34 und 40).
  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 29 C 341/14
    So haben sowohl der EuGH (a.a.O.) als auch der BGH (Urteil vom 17. September 2013 - X ZR 123/10 -,juris; Urteil vom 07. Mai 2013 - X ZR 127/11 -, juris m. w. N.) entschieden, dass den Fluggästen eines verspäteten Fluges ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EGV 261/2004 zusteht, soweit die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen, auch wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.
  • BGH, 17.09.2013 - X ZR 123/10

    Begriff der Nichtbeförderung i. S. d. Fluggastrechteverordnung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 29 C 341/14
    So haben sowohl der EuGH (a.a.O.) als auch der BGH (Urteil vom 17. September 2013 - X ZR 123/10 -,juris; Urteil vom 07. Mai 2013 - X ZR 127/11 -, juris m. w. N.) entschieden, dass den Fluggästen eines verspäteten Fluges ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EGV 261/2004 zusteht, soweit die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen, auch wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.
  • LG Frankfurt/Main, 26.03.2013 - 24 S 16/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussflug / Umsteigeflughafen im

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 29 C 341/14
    Maßgeblich ist, ob die Beklagte die Ursache für die Verspätung am Endziel mit dem verspäteten Zubringerflug gesetzt hat (LG Frankfurt, Beschluss vom 26. März 2013 - 2-24 S 16/13, 2/24 S 16/13 -, juris).
  • AG Frankfurt/Main, 13.06.2016 - 29 C 2706/15

    Fluggastrecht - Zubringerflug (leicht) verspätet und Anschlussflug (andere

    Denn maßgeblich ist allein, dass die Beklagte mit dem verspäteten Zubringerflug die Ursache für die Verspätung am Endziel gesetzt hat (Vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2013 - AZ: 2-24 S 16/13; LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013 - AZ: 54 S 22/13; AG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2014 - AZ: 29 C 341/14 (21), alle zitiert nach juris.).
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