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   AG Hamburg-Blankenese, 26.01.2011 - 531 C 338/10   

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https://dejure.org/2011,46401
AG Hamburg-Blankenese, 26.01.2011 - 531 C 338/10 (https://dejure.org/2011,46401)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 26.01.2011 - 531 C 338/10 (https://dejure.org/2011,46401)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 531 C 338/10 (https://dejure.org/2011,46401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nachweis der Schadenminderungspflicht - Frage der niedrigeren Stundenverrechnungssätze

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 26.01.2011 - 531 C 338/10
    Wegen der Stundenverrechnungssätze hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs von über 8 Jahren, seiner Laufleistung von über 84.000 km und des Umstandes, dass der Kläger das Fahrzeug gebraucht gekauft hat und es von ihm selbst noch nicht zuvor in einer BMW-Fachwerkstatt verbracht worden ist, sowie der Tatsache, dass es nicht reparierte Vorschäden (leichte Dellen an der Beifahrertür) aufweist, die vorgenommene Kürzung der Schadensberechnung des Klägers für begründet gehalten und die Klage auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall auf der Grundlage des sogenannten Porsche-Urteils des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 - BGHZ 155, 1) auf "eine mühelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturwerkstatt verweisen lassen" müsse.

    Der Kläger kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, sog. Porsche-Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 = BGHZ 155, 1 m.w.R).

    Um in Fällen wie der vorliegenden Art überhaupt eine Begrenzung der Schadenshöhe in Betracht zu ziehen, müssen besondere konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm "mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit" wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02, sog. Porsche-Urteil, a.a.O.).

  • KG, 30.06.2008 - 22 U 13/08

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Stundenverrechnungssätze

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 26.01.2011 - 531 C 338/10
    Das Gericht folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung der Auffassung des Kammergerichts im Urteil vom 30.06.2008, Az: 22 U 13/08.

    KG, Urteil vom 30.06.2008, 22 U 13/08.

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 26.01.2011 - 531 C 338/10
    Zu Recht verweist der Klägervertreter darauf, dass inzwischen auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09, MDR 2010, 203, für die Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt.
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 26.01.2011 - 531 C 338/10
    Die Schadensrestitution darf jedoch nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 39 3 /02, BGHZ 154, 395, NJW 2003, 2085, VersR 2003, 918 m.w.N,).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 217/06

    Schadensberechnung bei Teil-Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 26.01.2011 - 531 C 338/10
    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt (so der BGH in seinem Porsche-Urteil für die ausdrücklich als vergleichbare Problematik bezeichnete Situation bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, NJW 2000, 800 = BGHZ 143, 189 = VersR 2000, 467; ferner: BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, NJW 2007, 2918 = VersR 2007, 1243).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 26.01.2011 - 531 C 338/10
    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt (so der BGH in seinem Porsche-Urteil für die ausdrücklich als vergleichbare Problematik bezeichnete Situation bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, NJW 2000, 800 = BGHZ 143, 189 = VersR 2000, 467; ferner: BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, NJW 2007, 2918 = VersR 2007, 1243).
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