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   AG Kempen, 14.02.2006 - 13 C 26/05   

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AG Kempen, 14.02.2006 - 13 C 26/05 (https://dejure.org/2006,37535)
AG Kempen, Entscheidung vom 14.02.2006 - 13 C 26/05 (https://dejure.org/2006,37535)
AG Kempen, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - 13 C 26/05 (https://dejure.org/2006,37535)
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    Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif

 
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  • BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 243/94

    Ausklammerung einzelner zum Grund des Anspruchs gehörender Fragen in einem

    Auszug aus AG Kempen, 14.02.2006 - 13 C 26/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 1542; NJW-RR 1996, 700; WM 1992, 1074; WM 1986, 1115) führt die endgültige und ernsthafte Ablehnung der Schadensersatzleistung gemäß § 250 S.2 BGB zu einer Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch.
  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 70/98

    Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens

    Auszug aus AG Kempen, 14.02.2006 - 13 C 26/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 1542; NJW-RR 1996, 700; WM 1992, 1074; WM 1986, 1115) führt die endgültige und ernsthafte Ablehnung der Schadensersatzleistung gemäß § 250 S.2 BGB zu einer Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch.
  • BGH, 11.06.1986 - VIII ZR 153/85

    Import und Export von Kunststoffen - Schadensersatz wegen der Verletzung

    Auszug aus AG Kempen, 14.02.2006 - 13 C 26/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 1542; NJW-RR 1996, 700; WM 1992, 1074; WM 1986, 1115) führt die endgültige und ernsthafte Ablehnung der Schadensersatzleistung gemäß § 250 S.2 BGB zu einer Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch.
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Kempen, 14.02.2006 - 13 C 26/05
    Nur wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er den Mietvertrag zu solchen Bedingungen auf Kosten des Schädigers abschließt, ohne sich nach alternativen Preisen bzw. Tarifen ^erkundigen (BGH NJW 1996, 1958, OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001,132f).
  • BGH, 29.04.1992 - VIII ZR 77/91

    Pflichten des Treuhänders bei Weiterleitung des vom Bauherrn gezahlten

    Auszug aus AG Kempen, 14.02.2006 - 13 C 26/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 1542; NJW-RR 1996, 700; WM 1992, 1074; WM 1986, 1115) führt die endgültige und ernsthafte Ablehnung der Schadensersatzleistung gemäß § 250 S.2 BGB zu einer Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch.
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Kempen, 14.02.2006 - 13 C 26/05
    Zwar ist ein sog. Unfallersatztarif nur insoweit als "erforderlicher" Aufwand der Schadensbeseitigung zu qualifizieren, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (BGH, NJW 2005, 1933ff., NJW 2005, 51ff.).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Kempen, 14.02.2006 - 13 C 26/05
    Zwar ist ein sog. Unfallersatztarif nur insoweit als "erforderlicher" Aufwand der Schadensbeseitigung zu qualifizieren, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (BGH, NJW 2005, 1933ff., NJW 2005, 51ff.).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99

    Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Unfall-Ersatzwagens

    Auszug aus AG Kempen, 14.02.2006 - 13 C 26/05
    Nur wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er den Mietvertrag zu solchen Bedingungen auf Kosten des Schädigers abschließt, ohne sich nach alternativen Preisen bzw. Tarifen ^erkundigen (BGH NJW 1996, 1958, OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001,132f).
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