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   AG Landstuhl, 10.11.2014 - 2 OWi 4286 Js 3164/14   

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https://dejure.org/2014,38351
AG Landstuhl, 10.11.2014 - 2 OWi 4286 Js 3164/14 (https://dejure.org/2014,38351)
AG Landstuhl, Entscheidung vom 10.11.2014 - 2 OWi 4286 Js 3164/14 (https://dejure.org/2014,38351)
AG Landstuhl, Entscheidung vom 10. November 2014 - 2 OWi 4286 Js 3164/14 (https://dejure.org/2014,38351)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 49 Abs 1 StVO, § 3 Abs 4a BKatV, § 4 Abs 1 BKatV, § 24 StVG, § 25 Abs 1 StVG
    Schweigen des Betroffenen im Bußgeldverfahren: Annahme von Vorsatz bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Verhängung der Regelgeldbuße ohne Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

  • beck-blog

    Statt 80 km/h gleich 139 km/h trotz mehrfacher Beschilderung auf Autobahn: AG Landstuhl macht da Vorsatz draus

  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Schweigen des Betroffenen im Bußgeldverfahren

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus AG Landstuhl, 10.11.2014 - 2 OWi 4286 Js 3164/14
    Dabei kann davon ausgegangen werden, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, so dass der Tatrichter von diesem Regelfall grds. ausgehen darf (BGH NJW 1997, 3252; OLG Koblenz, zfs 2013, 470; OLG Koblenz, zfs 2014, 530).
  • OLG Hamm, 26.06.2014 - 1 RBs 105/14

    Verlesung, Messprotokoll, Zustimmung, Bekanntgabe, Inhalt

    Auszug aus AG Landstuhl, 10.11.2014 - 2 OWi 4286 Js 3164/14
    Eine Einvernahme des Messbeamten war daneben nicht erforderlich (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2014, 1 RBs 105/14, juris / zfs Heft 11/2014).
  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung einer Regelgeldbuße

    Auszug aus AG Landstuhl, 10.11.2014 - 2 OWi 4286 Js 3164/14
    Zum einen handelt es sich um eine Regelgeldbuße im weiteren Sinne, sodass bereits dies dafür spricht, dass die im Bußgeldkatalog vorgesehen Folgen von jedermann, der im Straßenverkehr unterwegs ist, zu verkraften sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013 - 1 RBs 72/13, juris), selbst wenn die Grenze von 250 EUR überschritten wurde, bei welcher üblicherweise Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verlangt werden.
  • OLG Hamm, 01.07.2011 - 1 RBs 99/11

    Fahrverbot, Urteilsgründe, Anforderungen, Absehen, Geldbuße

    Auszug aus AG Landstuhl, 10.11.2014 - 2 OWi 4286 Js 3164/14
    Zum anderen liegt ein erheblicher Verstoß gegen die Verkehrsordnung vor, sodass eine Prüfung des § 4 Abs. 4 BKatV nicht einmal zwingend gewesen wäre (OLG Hamm, Beschl. v. 01.07.2011 - 1 RBs 99/11, juris).
  • OLG Köln, 04.03.2011 - 1 RBs 42/11

    Strafrecht - Anfahren bei rotem Ampellicht nach vorherigem Anhalten

    Auszug aus AG Landstuhl, 10.11.2014 - 2 OWi 4286 Js 3164/14
    Selbst wenn man aber die hier gesetzlich vorgesehene Verdoppelung der Geldbuße wegen Vorsatzes als abweichenden Fall von einer Regelgeldbuße ansehen wollte, kann hier im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 04.03.2011 - 1 RBs 42/11, juris) von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des dazu schweigenden Betroffenen abgesehen werden und dennoch die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße bejaht werden.
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