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   AG Rosenheim, 14.05.2018 - 13 C 1969/17   

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https://dejure.org/2018,17652
AG Rosenheim, 14.05.2018 - 13 C 1969/17 (https://dejure.org/2018,17652)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 14.05.2018 - 13 C 1969/17 (https://dejure.org/2018,17652)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 14. Mai 2018 - 13 C 1969/17 (https://dejure.org/2018,17652)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    Unfallregulierung

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Geschädigter darf Sachverständigen frei wählen - Verweis auf SV-Net nicht rechtens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Rosenheim, 14.05.2018 - 13 C 1969/17
    Bei der Prüfung, ob die Kosten des Sachverständigenhonorares sich in vernünftigen Grenzen halten, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen, vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az: VI ZR 398/02.
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Rosenheim, 14.05.2018 - 13 C 1969/17
    Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß 8 287 ZPO zu ermitteln, vgl. BGH, NJW 2014, 3151.
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus AG Rosenheim, 14.05.2018 - 13 C 1969/17
    Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen, vgl. BGH NJW 1995, 446.
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer

    Auszug aus AG Rosenheim, 14.05.2018 - 13 C 1969/17
    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 | BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, vgl. BGH, NJW-RR 1989, 953.
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