Rechtsprechung
AG Göttingen, 24.10.2017 - 18 C 41/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 142 BGB; § 124 BGB; § 123 BGB
Arglistige Täuschung; Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss; Politische Auffassung - IWW
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mieter muss Gefährdung durch Extremisten angeben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- lto.de (Kurzinformation)
Erklärungspflichten des Mieters: AfD not welcome?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung
- welt.de (Pressemeldung, 10.11.2017)
Mieter muss Gefährdung durch Extremisten angeben
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kündigung der Mietwohnung wegen Funktion in der AfD
- anwalt.de (Kurzinformation)
AfD-Aktivist als Mieter: Anfechtung des Mietvertrages durch Vermieter zulässig?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Aufklärungspflicht eines potentiellen Mieters bei Anziehungskraft für linksgerichtete Gewalt - Keine Pflicht zur Offenbarung politischer Auffassungen
Besprechungen u.ä. (3)
- beck-blog (Entscheidungsbesprechung)
Aktivität für die AfD und Folgen für die Wohnraummiete
- rechtstipp24.de (Entscheidungsbesprechung)
Mieter haftet für Taten Anderer: Anfechtung und Kündigung aufgrund von Schmierereien und Ruhestörung durch Dritte
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mietvertrag: Anfechtung, wenn Mieter "Anziehungspunkt" von linker Gewalt ist! (IMR 2018, 13)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97
Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender …
Auszug aus AG Göttingen, 24.10.2017 - 18 C 41/17
Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (ZIP 2000, 887). - LG Magdeburg, 13.02.2008 - 5 O 1879/07
Räumungsklage gegen Narvik in der Grünen Zitadelle Magdeburg erfolgreich
Auszug aus AG Göttingen, 24.10.2017 - 18 C 41/17
Das Gericht teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Landgerichts Magdeburg (ZMR 2008, 461), dass der Mieter den Vermieter vor Abschluss des Vertrages auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären hat, die für die Entscheidung des Vermieters zum Abschluss des Mietvertrages bedeutsam sein können.