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   AGH Bremen, 24.11.1995 - 1 EGH 2/95   

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https://dejure.org/1995,37144
AGH Bremen, 24.11.1995 - 1 EGH 2/95 (https://dejure.org/1995,37144)
AGH Bremen, Entscheidung vom 24.11.1995 - 1 EGH 2/95 (https://dejure.org/1995,37144)
AGH Bremen, Entscheidung vom 24. November 1995 - 1 EGH 2/95 (https://dejure.org/1995,37144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Öffentlichkeitsarbeit einer RAK; Nichtigkeitserklärung von Kammerbeschlüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61

    Umlage der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Bremen, 24.11.1995 - 1 EGH 2/95
    Danach sind Beschl. über die Erhebung von Umlagen, die nach der Rspr. des BGH auch auf der Grundlage des § 89 Abs. 2 Nr. 2 und 4 a. F. BRAO zulässig waren (Beschl. v. 10.7.1961, BGHZ 35, 292 ff., 296), gesetzlich ausdrücklich zugelassen worden.

    Umlagen sind deshalb nach Auffassung des Senats jedenfalls dann zulässig, wenn die Zweckbestimmung der durch die Umlage erhobenen Mittel von vornherein festgelegt ist und der Umlagezweck sich im Rahmen des der RAK gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreises hält (so auch schon BGH, Beschl. v. 10.7.1961 a.a.O.).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus AGH Bremen, 24.11.1995 - 1 EGH 2/95
    Daneben dient auch die sachgerechte Information der Bürger über aktuelle Fragen der Rechts- und Justizpolitik den Belangen der Rechtsanwaltschaft insgesamt, weil sie geeignet ist, den Bürger über seine Rechte und Pflichten aufzuklären und ihn instand setzt, von den ihm durch die Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten in angemessener Weise Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977, BVerfGE 44, S. 125 ff., 148).
  • AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03

    Zulässigkeit der Erhebung einer unbefristeten zweckgebundenen Umlage für die

    Während nach der üblichen Begriffsbestimmung als Beitrag die Beteiligung der Interessenten an den laufenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung bezeichnet wird (AGH NRW, BRAK-Mitt. 2002, 284, 285), mit dem der sich aus der Mitgliedschaft ergebende Nutzen abgegolten werden soll und Verwaltungsgebühren zur Abgeltung von besonderem Verwaltungsaufwand der RAKn z.B. im Zulassungsverfahren (vgl. § 192 BRAO) dienen, handelt es sich bei einer Umlage um die Verteilung einmaliger oder laufend anfallender Aufwendungen auf eine Mehrzahl von Beteiligten, deren Erhebung zulässig ist, wenn es sich zum einen um die Aufbringung von Mitteln für einen bestimmten, vor festgelegten Zweck handelt und zum anderen der Umlagenzweck sich im Rahmen des der RAK gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs hält (AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86, 87).

    Konkrete Rspr. zu der Frage, in welchem Umfang sie sich mit Mitteln, die von ihren Mitgliedern als Beiträge oder Umlagen aufgebracht werden, finanziell bei Aufgaben, die in ihren Funktionsbereich fallen, engagieren dürfen, ohne das Verhältnismäßigkeitsgebot zu verletzen, gibt es - soweit ersichtlich - nicht [Die Gerichte haben aber z.B. eine auf 2 Jahre befristete Umlage von jährlich DM 25, 00 pro Kammermitglied für die Öffentlichkeitsarbeit der RAK (AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86) oder eine Erhöhung des Kammerbeitrages um DM 40, 00 jährlich für die Gewährung von Zuschüssen an Anwälte, die nebenberuflich Rechtskundeunterricht erteilen (BGH, NJW 1976, 1541, 1542) für rechtmäßig angesehen, ohne die Verhältnismäßigkeit zu thematisieren.].

    Der Funktionsbereich der Kammerversammlung erstreckt sich damit auf alle Angelegenheiten, die von allgemeiner, nicht nur wirtschaftlicher Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der RAKn berühren (BGH, NJW 1975, 1559, 1561; BGH, NJW 19986, 992, 994; BGH, NJW 1998, 2533; Niedersächsischer AGH, BRAK-Mitt. 1996, 206, 208; AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86; Feuerich / Weyland , a.a.O., Rdnr. 3 zu § 89 BRAO; Henssler / Prütting , a.a.O., Rdnr. 3 zu § 89 BRAO).

  • BGH, 05.11.2013 - AnwZ (Brfg) 37/13

    Aufgaben der Rechtsanwaltskammern: Kontrolle der Justiz durch Prozessbeobachter

    Zwar ist Öffentlichkeitsarbeit im Grundsatz eine legitime Aufgabe der Rechtsanwaltskammern, soweit sie die Stellung der Anwaltschaft als Teil der Rechtspflege und des Selbstverständnisses anwaltlicher Tätigkeit betrifft (vgl. Hessischer AGH, BRAK-Mitt. 2008, 29; AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86).
  • AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06

    Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern: Öffentlichkeitsarbeit in Form einer

    Dabei darf nicht übersehen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Öffentlichkeitsarbeit legitime Aufgabe der staatlichen Verwaltung ist (vgl. AGH Bremen, Beschluss vom 24.11.1995 - 1 EGH 2/95 -, in: BRAK-Mitt 1996, 86/87 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 07.03.1977 - 2 BvE 1/76 -, in: NJW 1977, 751 ff).
  • AGH Niedersachsen, 27.08.1996 - AGH 3/96

    Öffentlichkeitsarbeit der RAKn und Mitgliedschaften in den Landesverbänden der

    Die Kammerversammlung ist daher berechtigt, besondere finanzielle Mittel für Öffentlichkeitsarbeit bereitzustellen (vgl. AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86).
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