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   AGH Hessen, 07.11.2018 - 2 AGH 4/16   

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https://dejure.org/2018,54290
AGH Hessen, 07.11.2018 - 2 AGH 4/16 (https://dejure.org/2018,54290)
AGH Hessen, Entscheidung vom 07.11.2018 - 2 AGH 4/16 (https://dejure.org/2018,54290)
AGH Hessen, Entscheidung vom 07. November 2018 - 2 AGH 4/16 (https://dejure.org/2018,54290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    BRAO § 43a, BGB § 1629
    Bearbeitung von unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten eines volljährigen Kindes bei vorheriger Vertretung im Scheidungsverfahren der Eltern

  • Anwaltsblatt

    § 43a BRAO
    Keine Mandatsniederlegung bei nur latentem Interessenkonflikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 43a BRAO
    Keine Mandatsniederlegung bei nur latentem Interessenkonflikt

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 43a BRAO
    Keine Mandatsniederlegung bei nur latentem Interessenkonflikt

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 839
  • AnwBl 2019, 297
  • AnwBl Online 2019, 394
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung

    Auszug aus AGH Hessen, 07.11.2018 - 2 AGH 4/16
    Die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.04.2012, AnwZ (Brfg) 35/11) geforderte Transparenz und Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung beinhaltet die Vermeidung von Konstellationen, die nicht denkbar wären, wenn es die vorangegangene Vertretung nicht gegeben hätte, die sich aber in einem aktuellen gerichtlichen Verfahren bzw. der außergerichtlichen aktuellen Interessenwahrnehmung auch tatsächlich auswirken.

    Bei dieser Beurteilung ist zugrunde zu legen, dass es sich bei der der Berechnung des Unterhaltes des volljährigen Kindes, (im Fall der Leistungsunfähigkeit eines Elternteils) um den besonderen Fall handelt bei dem sich ein typisierter Interessenkonflikt nicht auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 -, juris zu Ziffer 2 c).

    Wie der BGH festgestellt hat, darf das, was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von den Rechtsanwaltskammern und den Gerichten festgelegt werden (BVerfGE 108, 150, 162; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 2469, 2470; - BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 -, juris zu Ziffer 2 c).

  • BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06

    Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a BRAO)

    Auszug aus AGH Hessen, 07.11.2018 - 2 AGH 4/16
    Wie der BGH festgestellt hat, darf das, was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von den Rechtsanwaltskammern und den Gerichten festgelegt werden (BVerfGE 108, 150, 162; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 2469, 2470; - BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 -, juris zu Ziffer 2 c).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus AGH Hessen, 07.11.2018 - 2 AGH 4/16
    Wie der BGH festgestellt hat, darf das, was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von den Rechtsanwaltskammern und den Gerichten festgelegt werden (BVerfGE 108, 150, 162; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 2469, 2470; - BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 -, juris zu Ziffer 2 c).
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