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   AGH Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 1 AGH 3/19, 1 AGH 7/19   

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https://dejure.org/2020,41181
AGH Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 1 AGH 3/19, 1 AGH 7/19 (https://dejure.org/2020,41181)
AGH Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.06.2020 - 1 AGH 3/19, 1 AGH 7/19 (https://dejure.org/2020,41181)
AGH Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 1 AGH 3/19, 1 AGH 7/19 (https://dejure.org/2020,41181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 43c Abs 4 S 2 BRAO, § 74 Abs 1 S 1 BRAO, § 15 Abs 1 S 1 FAO, § 15 Abs 3 FAO
    Fachanwalts-Widerruf bei Fehlen von förmlicher Rüge

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerruf der Erlaubnis zur Führung eines Fachanwaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher

    Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 1 AGH 3/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH stand mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2017 fest, dass die Kl. ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen war, denn nach dem Ablauf des Kalenderjahres kann sich der Rechtsanwalt für das vergangene Jahr nicht mehr fortbilden (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2013, 181 ; BGH, NJW-RR 2014, 1083); eine "Nachholung" der Fortbildung ist nur im Rahmen der Ermessensentscheidung dung zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).

    Da die Kl. außerdem weder für das Jahr 2017 noch für das Jahr 2018 ein "erhöhtes Fortbildungskontingent" nachgewiesen hat, fehlen auch Ansatzpunkte für Erwägungen, aufgrund "nachgeholter" Fortbildungen ausnahmsweise von einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen (vgl. hierzu BGH, BRAK-Mitt. 2013, 181 ; BGH, NJW-RR 2014, 1083).

  • BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12

    Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf durch die

    Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 1 AGH 3/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH stand mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2017 fest, dass die Kl. ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen war, denn nach dem Ablauf des Kalenderjahres kann sich der Rechtsanwalt für das vergangene Jahr nicht mehr fortbilden (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2013, 181 ; BGH, NJW-RR 2014, 1083); eine "Nachholung" der Fortbildung ist nur im Rahmen der Ermessensentscheidung dung zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).

    Da die Kl. außerdem weder für das Jahr 2017 noch für das Jahr 2018 ein "erhöhtes Fortbildungskontingent" nachgewiesen hat, fehlen auch Ansatzpunkte für Erwägungen, aufgrund "nachgeholter" Fortbildungen ausnahmsweise von einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen (vgl. hierzu BGH, BRAK-Mitt. 2013, 181 ; BGH, NJW-RR 2014, 1083).

  • BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00

    Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung; Fortbildungsnachweis

    Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 1 AGH 3/19
    (a) Der Vorstand der RAK entscheidet im Falle des Widerrufs nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH, NJW 2001, 1945).
  • BGH, 09.08.2016 - AnwZ (Brfg) 13/16

    Erlaubnis zur Führung eines Fachanwaltstitels: Widerruf wegen Nichterfüllung von

    Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 1 AGH 3/19
    Für Ereignisse nach Erlass des Widerrufsbescheides kann dies aber nicht gelten (BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 9.8.2016 - AnwZ (Brfg) 13/16).
  • AGH Niedersachsen, 09.09.2013 - AGH 6/13

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung: Dreimaliger Verstoß

    Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 1 AGH 3/19
    Da die Kl. außerdem auf diverse Schreiben, zuletzt v. 6.3.2019 mit Widerrufsandrohung nicht bzw. nicht adäquat reagiert hat, konnte die Bekl. annehmen, dass eine förmliche Rüge und eine weitere Frist keine geeigneten Mittel sind, die Kl. zum Nachweis etwaiger Fortbildungsmaßnahmen anzuhalten (vgl. Niedersächsischer AGH, Urt. v. 9.9.2013 - AGH 6/13 Rn. 31).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 03.09.1999 - 1 ZU 42/99

    Berufsrecht; Fortbildungs- und Nachweisverpflichtung für Fachanwälte

    Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 1 AGH 3/19
    Die Fortbildungs- und Nachweispflicht gilt uneingeschränkt für sämtliche Fachanwälte, unabhängig von persönlicher Leistung, Eignung, Verdiensten oder Alter (AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.9.1999 - 1 ZU 42/99).
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