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AGH Niedersachsen, 23.09.2019 - AGH 37/16 (I 11) |
Zitiervorschläge
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 23. September 2019 - AGH 37/16 (I 11) (https://dejure.org/2019,37000)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BRAK-Mitteilungen
Beleidigende Äußerungen eines Rechtsanwalts in Facebook-Chat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lto.de (Pressebericht, 11.11.2019)
Beschwerden in Sachsen und Thüringen: Was, wenn Anwälte im Netz hassen?
- rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)
BRAO §§ 113 Abs. 1, 2, 115 b
Sanktionen bei außerberuflicher Verfehlung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 4/87
Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.09.2019 - AGH 37/16
Dazu gehören neben den Tatumständen, welche die gesetzlichen Merkmale der dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Tat ausfüllen, die Bestandteile der Sachverhaltsschilderung, aus denen der Strafrichter seine Überzeugung von der Schuld des Täters abgeleitet hat, und solche, die das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher umschreiben (BGH, Urt. v. 20.7.1987 - AnwSt (R) 4/87 Rn. 11). - BGH, 10.11.1975 - AnwSt (R) 2/75
Ehrengerichtliche Ahndung nach Bestrafung
Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.09.2019 - AGH 37/16
Ob diese Voraussetzung gegeben ist, haben die über die Tatfrage entscheidenden Anwaltsgerichte - AnwG und AGH - in eigener Verantwortung zu prüfen und nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urt. v. 10.11.1975 - AnwSt (R) 2/75, BGHSt 26, 241-243, BGHZ 65, 275-275, m.w.N). - BGH, 16.10.1978 - AnwSt (R) 6/78
Außerberufliches Verhalten eines Rechtsanwalts
Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.09.2019 - AGH 37/16
Die beleidigende Äußerung betrifft hier nicht den Anwaltsberuf und liegt außerhalb des Berufs (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urt. v. 16.10.1978 - AnwSt (R) 6/78, BGHSt 28, 150-155, BGHZ 72, 342). - BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84
Beweiserhebung des Ehrengerichts über strafgerichtliche Feststellungen
Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.09.2019 - AGH 37/16
Die demnach bindend festgestellte Beleidigung der Fraudurch den Rechtsanwalt - an der Richtigkeit der tragenden Feststellungen des AG bestehen keine Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1985 - AnwSt (R) 22/84, BGHSt 33, 155-159, Rn. 6) - stellt sich vorliegend als außerberufliches Fehlverhalten dar.