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   AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14   

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AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14 (https://dejure.org/2015,17057)
AnwG Oldenburg, Entscheidung vom 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14 (https://dejure.org/2015,17057)
AnwG Oldenburg, Entscheidung vom 22. April 2015 - 1 AnwG 22/14 (https://dejure.org/2015,17057)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11

    Anwaltlicher Berufsverstoß: Missbilligende Belehrung wegen herabsetzender

    Auszug aus AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14
    Eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch herabsetzende Äußerungen nach § 43a Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative BRAO setzt nämlich eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) voraus (Niedersächsischer AGH, Urt. v. 19.9.2011 - AGH 15/11 (17), BRAK-Mitt. 2012, 34 = juris, Rdnr. 35 ff.; Saarländischer AGH, Urt. v. 12.8.2002 - AGH 1/02, juris, Rdnr. 21; AnwG Köln, Beschl. v. 24.3.2011 - 10 EV 2/11, BRAK-Mitt. 2011, 213 = BeckRS 2011, 15971; Henssler / Prütting , BRAO, 4. Aufl., § 43a, Rdnr. 135; Feuerich / Weyland , BRAO, 8. Aufl., § 43a, Rdnr. 52).

    aa) Ausgehend von dem Beschluss des BVerfG v. 14.7.1987 wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO die Umsetzung des Beschlusses des BVerfG durch den Gesetzgeber beinhaltet (Niedersächsischer AGH, Urt. v. 19.9.2011 - AGH 15/11 (17), a.a.O., Rdnr. 37; Böhnlein, Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 43a, Rdnr. 39 am Ende; Henssler , Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a, Rdnr. 131; Hartung , Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., § 43a BRAO, Rdnr. 36, Thum , Sachlichkeitsgebot und Wahrheitspflicht - Zu den berufsrechtlichen Grenzen des Anwaltsberufes, BRAK-Mitt. 2005, 60, 61).

    Es entspricht - wie oben bereits ausgeführt wurde - allgemeiner Meinung zu § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO, dass eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch herabsetzende Äußerungen eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) voraussetzt (Niedersächsischer AGH, Urt. v. 19.9.2011 - AGH 15/11 (17), a.a.O., Rdnr. 35 ff.; Saarländischer AGH, Urt. v. 12.8.2002, AGH 1/02, a.a.O., Rdnr. 21; Henssler / Prütting , BRAO, 4. Aufl., § 43a, Rdnr. 135; Feuerich / Weyland , BRAO, 8. Aufl., § 43a, Rdnr. 52).

    Insoweit gilt das Gleiche, als wenn man eine berufsrechtliche Ahnung noch im Vorfeld der strafbaren Beleidigung zulassen würde, was der Niedersächsische AGH als eine "grundrechtswidrige Geschmackskontrolle" bezeichnet hat (Niedersächsischer AGH, Urt. v. 19.9.2011 - AGH 15/11, a.a.O., Rdnr. 38).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14
    Es steht den Kammervorständen und Anwaltsgerichten nicht zu, Äußerungen eines Rechtsanwaltes als standeswidrig mit der Begründung zu beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (Saarländischer AGH, a.a.O.; BVerfGE 76, 171; BVerfGE, NJW 1991, 2274).

    Einigkeit besteht, dass bei der Bestimmung der Reichweite des § 43a Abs. 3 BRAO von den Beschlüssen des BVerfG v. 14.7.1987 (1 BvR 537/81, BvR 195/87, BVerfGE 76, 171-196) auszugehen ist.

    Ausschlaggebend sei, dass bloße Standesauffassungen jedenfalls dann nicht ausreichen können, um eine Grundrechtsbeschränkung zu legitimieren, wenn der Gesetzgeber bei seiner Normierung der Berufspflichten selbst nicht darauf Bezug nimmt (BVerfGE, Beschl. v. 14.7.1987 - 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87, juris, Rdnr. 48).

    Sie lässt keinen Raum für eine Prüfung und Entscheidung des Normgebers, ob die Einschränkung der Berufsfreiheit jeweils durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und ob die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten Grenzen eingehalten werden; sie genüge nicht einmal den für Satzungsrecht geltenden Anforderungen, da sie keinen Unterschied macht zwischen statusbildenden, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Regelungen und solchen, zu denen auch Berufsverbände ermächtigt werden dürfen (BVerfGE, Beschl. v. 14.7.1987 - 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87, juris, Rdnr. 49).

  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102

    "Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten werden

    Auszug aus AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14
    Damit erfordert die Beleidigung eine Äußerung von Missachtung und Nichtachtung in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert abgesprochen wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, juris, Rdnr. 33).
  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14
    Insbesondere könnten sie als Hilfsmittel dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO a.F. über die anwaltlichen Berufspflichten anzuwenden und durch Auslegungen zu konkretisieren sei (BVerfGE 36, 212, 217; ferner BVerfGE 57, 121, 132 f.; 60, 215, 230: 66, 337, 356).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

    Auszug aus AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14
    Insbesondere könnten sie als Hilfsmittel dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO a.F. über die anwaltlichen Berufspflichten anzuwenden und durch Auslegungen zu konkretisieren sei (BVerfGE 36, 212, 217; ferner BVerfGE 57, 121, 132 f.; 60, 215, 230: 66, 337, 356).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14
    Insbesondere könnten sie als Hilfsmittel dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO a.F. über die anwaltlichen Berufspflichten anzuwenden und durch Auslegungen zu konkretisieren sei (BVerfGE 36, 212, 217; ferner BVerfGE 57, 121, 132 f.; 60, 215, 230: 66, 337, 356).
  • AnwG Köln, 24.03.2011 - 10 EV 2/11

    Unsachliche Äußerung auf gegnerischem Schriftsatz

    Auszug aus AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14
    Eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch herabsetzende Äußerungen nach § 43a Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative BRAO setzt nämlich eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) voraus (Niedersächsischer AGH, Urt. v. 19.9.2011 - AGH 15/11 (17), BRAK-Mitt. 2012, 34 = juris, Rdnr. 35 ff.; Saarländischer AGH, Urt. v. 12.8.2002 - AGH 1/02, juris, Rdnr. 21; AnwG Köln, Beschl. v. 24.3.2011 - 10 EV 2/11, BRAK-Mitt. 2011, 213 = BeckRS 2011, 15971; Henssler / Prütting , BRAO, 4. Aufl., § 43a, Rdnr. 135; Feuerich / Weyland , BRAO, 8. Aufl., § 43a, Rdnr. 52).
  • BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86

    Anwaltschaftliches Standesrecht: Umfang des Sachlichkeitsgebotes -

    Auszug aus AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14
    Es steht den Kammervorständen und Anwaltsgerichten nicht zu, Äußerungen eines Rechtsanwaltes als standeswidrig mit der Begründung zu beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (Saarländischer AGH, a.a.O.; BVerfGE 76, 171; BVerfGE, NJW 1991, 2274).
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