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   ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19   

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ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19 (https://dejure.org/2020,4510)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19 (https://dejure.org/2020,4510)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 04. März 2020 - 2 Ca 2431/19 (https://dejure.org/2020,4510)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hamburg, 21.06.2019 - 7 Sa 92/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung an Entwicklung der gesetzlichen Rente -

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19
    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 22; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 43; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 74).

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 23; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 44; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 75).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 24; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 76).

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 25; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 46; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 77).

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 26; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 47; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 78).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 24; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 50).

    Insoweit kann auch nicht beurteilt werden, inwieweit eine unveränderte Fortführung der Rentenerhöhung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten solche Auswirkungen hätte, dass diese nicht mehr hinnehmbar wäre (so auch: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 52).

    Zwar ist für eine abweichende Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO nicht maßgeblich, ob das Unternehmen ohne eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Anpassung keine oder nur geringen Gewinne erwirtschaftet hätte (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 54).

    Wenn sich die Beklagte insoweit auf das Vorhandensein eines Gesamtkonzepts beruft, hätte dies zur Darlegung der wirtschaftlichen Situation gehört (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 55).

    Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 62; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48).

    Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 63; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48).

    Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 64; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48).

    Insoweit hätte die Beklagte darzulegen, was im Rahmen der Interessenabwägung durch das Gericht zu prüfen wäre, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse der klagenden Partei an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 57).

    Auch insoweit kann eine umfassende Interessenabwägung aber nur stattfinden, wenn die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation (bzw. die des Konzerns) im Einzelnen darlegt, um beurteilen zu können, in welcher Höhe eine veränderte Rentenanpassung noch erfolgen kann, um die Interessen der klagenden Partei als Betriebsrentner zu überwiegen (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 57).

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19
    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG, Urteil vom 23.07.2019 - 3 AZR 377/18, juris, Rn. 39; BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 30; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 55).

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG, Urteil vom 23.07.2019 - 3 AZR 377/18, juris, Rn. 40; BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 31; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 56).

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 22; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 43; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 74).

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 23; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 44; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 75).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 24; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 76).

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 25; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 46; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 77).

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 26; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 47; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 78).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 24; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 50).

    Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 62; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48).

    Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 63; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48).

    Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 64; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Rente - Vertretbarkeit

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19
    Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 55).

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG, Urteil vom 23.07.2019 - 3 AZR 377/18, juris, Rn. 39; BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 30; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 55).

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG, Urteil vom 23.07.2019 - 3 AZR 377/18, juris, Rn. 40; BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 31; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 56).

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 22; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 43; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 74).

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 23; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 44; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 75).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 24; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 76).

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 25; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 46; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 77).

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 26; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 47; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 78).

    Soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 89).

    Damit aber trifft das Gericht keine eigene Ermessensentscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, es verbleibt vielmehr bei der tarifvertraglich vorgesehenen Steigerung der betrieblichen Altersversorgung nach § 6 Ziff. 1 TV VO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 89).

    Die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente werden zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (vgl. BAG Urteil vom 19.05.2015 - 3 AZR 891/13, juris, Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 89).

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19
    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG, Urteil vom 23.07.2019 - 3 AZR 377/18, juris, Rn. 39; BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 30; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 55).

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG, Urteil vom 23.07.2019 - 3 AZR 377/18, juris, Rn. 40; BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 31; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 56).

  • BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19
    Die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente werden zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (vgl. BAG Urteil vom 19.05.2015 - 3 AZR 891/13, juris, Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 89).
  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19
    Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie die Betriebsrente - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Leistungen eingeklagt werden (BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 638/10, juris, Rn. 15; BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 504/17, juris, Rn. 11).
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 529/12, juris, Rn. 21).
  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 504/17

    Betriebliche Altersversorgung; Lebensversicherung

    Auszug aus ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19
    Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie die Betriebsrente - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Leistungen eingeklagt werden (BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 638/10, juris, Rn. 15; BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 504/17, juris, Rn. 11).
  • LAG Köln, 29.01.2021 - 10 Sa 265/20

    Wirksame Anpassung der Hinterbliebenenversorgung; Billiges Ermessen bei

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:.

    Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19 - die Beklagte verurteilt, die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ab dem 01.08.2015 bis zum Oktober 2015 und die Witwenrente der Klägerin ab dem 01.11.2015 und dann ab dem jeweiligen Anpassungszeitpunkt in den Folgejahren um den jeweiligen jährlichen Steigerungsprozentsatz bei der gesetzlichen Rente zu erhöhen und die sich daraus ergebenen Differenzbeträge nebst Verzugszinsen an die Klägerin zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020, Az.: 2 Ca 2431/19, abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020, Az.: 2 Ca 2431/19, wird abgeändert.

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