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   ArbG Brandenburg, 09.03.2016 - 5 BV 4/16, 5 TaBV 516/16   

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ArbG Brandenburg, 09.03.2016 - 5 BV 4/16, 5 TaBV 516/16 (https://dejure.org/2016,81402)
ArbG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2016 - 5 BV 4/16, 5 TaBV 516/16 (https://dejure.org/2016,81402)
ArbG Brandenburg, Entscheidung vom 09. März 2016 - 5 BV 4/16, 5 TaBV 516/16 (https://dejure.org/2016,81402)
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  • BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91

    Rechte eines nach/bei Stillegung eines Betriebes gewählten Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 09.03.2016 - 5 BV 4/16
    Die Antragsgegnerin lehnte Verhandlungen über die Aufstellung eines Sozialplans am 10.02.2016 mangels Anspruchsgrundlage ab und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Beschluss vom 28.10.1992 - 10 ABR 75/91 - juris.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -, juris; vom 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - BAGE 38, 284 = AP Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972) sind Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach §§ 111 ff. BetrVG nur gegeben, wenn im Betrieb ein Betriebsrat schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem sich der Arbeitgeber entschließt, eine Betriebsänderung durchzuführen.

    Die Kalkulationsgrundlagen seiner Entscheidung würden wesentlich verändert, wenn ein erst während der Durchführung der Betriebsänderung errichteter Betriebsrat noch die Aufstellung eines Sozialplanes verlangen könne (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -, juris).

    Auch wenn die Antragsgegnerin schon am 11.09.2015 von der geplanten Betriebsratswahl Kenntnis gehabt hätte mit der Folge, dass sie die Belastungen eines Sozialplanes in ihre Überlegungen hätte einbeziehen können, gilt vorliegend nichts anderes: aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergibt sich nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere keine Verpflichtung des Arbeitgebers, mit einer an sich beteiligungspflichtigen Maßnahme solange zu warten, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Wahl eines Betriebsrates zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -juris, unter Verweis auf BAG - 6 AZR 520/82 - BAGE 46, 282 = AP Nr. 36 zu § 102 BetrVG 1972).

    Das gilt unabhängig davon, wie lang eine solche Wartezeit höchstens sein dürfte und mit welcher Sicherheit mit der Wahl eines Betriebsrates zu rechnen ist (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -, juris).

    Besteht zu diesem Zeitpunkt kein Betriebsrat im Betrieb, können auch Beteiligungsrechte des Betriebsrates an der geplanten Betriebsänderung nicht gegeben sein (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -,juris).

  • BAG, 14.09.1976 - 1 AZR 784/75

    (Rechtzeitige) Einschaltung des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 09.03.2016 - 5 BV 4/16
    Ein Mitbestimmungsrecht fehlt offensichtlich, wenn ein Interessenausgleich nicht mehr möglich ist, weil die Betriebsänderung schon abgeschlossen (LAG BB 8, 7.1997 AiB 97, 726) oder die Planungsphase schon beendet war (BAG 14.9.1976 AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 2).
  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 09.03.2016 - 5 BV 4/16
    Von diesem Zeitpunkt an hat er den Betriebsrat zu unterrichten und die so geplante Betriebsänderung mit ihm zu beraten (BAG Urteil vom 17. September 1974 - 1 AZR 16/74 - BAGE 26, 257 = AP Nr. 1 zu § 113 BetrVG 1972; BAG Beschluss vom 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - BAGE 31, 176 = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/ Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 111 Rz 35; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rz 38; Fabricius, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 111 Rz 69).
  • BAG, 17.09.1974 - 1 AZR 16/74

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Eröffnung des Konkursverfahrens -

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 09.03.2016 - 5 BV 4/16
    Von diesem Zeitpunkt an hat er den Betriebsrat zu unterrichten und die so geplante Betriebsänderung mit ihm zu beraten (BAG Urteil vom 17. September 1974 - 1 AZR 16/74 - BAGE 26, 257 = AP Nr. 1 zu § 113 BetrVG 1972; BAG Beschluss vom 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - BAGE 31, 176 = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/ Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 111 Rz 35; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rz 38; Fabricius, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 111 Rz 69).
  • BAG, 20.04.1982 - 1 ABR 3/80

    Betriebsrat - Sozialplan

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 09.03.2016 - 5 BV 4/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -, juris; vom 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - BAGE 38, 284 = AP Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972) sind Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach §§ 111 ff. BetrVG nur gegeben, wenn im Betrieb ein Betriebsrat schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem sich der Arbeitgeber entschließt, eine Betriebsänderung durchzuführen.
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 520/82

    Anhörung durch den Betriebsrat bei außerordentlicher Kündigung - Zeitpunkt des

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 09.03.2016 - 5 BV 4/16
    Auch wenn die Antragsgegnerin schon am 11.09.2015 von der geplanten Betriebsratswahl Kenntnis gehabt hätte mit der Folge, dass sie die Belastungen eines Sozialplanes in ihre Überlegungen hätte einbeziehen können, gilt vorliegend nichts anderes: aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergibt sich nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere keine Verpflichtung des Arbeitgebers, mit einer an sich beteiligungspflichtigen Maßnahme solange zu warten, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Wahl eines Betriebsrates zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -juris, unter Verweis auf BAG - 6 AZR 520/82 - BAGE 46, 282 = AP Nr. 36 zu § 102 BetrVG 1972).
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