Rechtsprechung
ArbG Cottbus, 04.04.2013 - 3 Ca 1851/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 6 Abs 5 ArbZG, § 4 EntgFG, MTV Nr 3 Berliner Flughafengesellschaft
Nachtarbeitszuschlag als Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfordernis einer tarifvertraglichen Regelung gemäß § 4 Abs. 4 EntgeltfortzahlungsG für die tarifvertragliche Ausnahme der Nachtarbeitszuschläge von der Entgeltfortzahlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Nachtarbeitszuschlag ist Bestandteil der Entgeltfortzahlung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Ohne ausdrückliche anderweitige tarifvertragliche Regelung umfasst die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Zahlung des Nachtarbeitszuschlags
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Nachtschichtzuschläge
Auszug aus ArbG Cottbus, 04.04.2013 - 3 Ca 1851/12
Ob eine solche Festlegung - Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen gemäß § 6 Absatz 5 ArbZG nur für tatsächlich geleistete Nachtarbeit - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist (vergleiche die Aussage des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 13. März 2002, 5 AZR 648/00 Rz. 25), kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen. - BAG, 14.01.2009 - 5 AZR 89/08
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Auszug aus ArbG Cottbus, 04.04.2013 - 3 Ca 1851/12
Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge (BAG vom 14.01.2009, 5 AZR 89/08, 1. Orientierungssatz). - LAG Köln, 12.03.2009 - 7 Sa 1258/08
Anspruch auf arbeitsvertraglich vereinbarten pauschalierten Nachtarbeitszuschlag …
Auszug aus ArbG Cottbus, 04.04.2013 - 3 Ca 1851/12
Der Nachtzuschlag ist Teil des im Rahmen der Entgeltfortzahlung gemäß § 4 Absatz 1 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes (LAG Köln vom 12.03.2009, 7 Sa 1258/08, Rz. 48ff mit weiteren Nennungen).