Rechtsprechung
ArbG Düsseldorf, 12.06.2008 - 6 BV 58/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen eines Übergangsmandates im Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitgeber sowie zwischen mehreren Betriebsräten; Voraussetzungen eines Beschlusses zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); ...
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 12.06.2008 - 6 BV 58/08
- LAG Düsseldorf, 16.10.2008 - 11 TaBV 105/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 29.04.1998 - 7 ABR 42/97
Betriebsratskosten bei nichtiger Betriebsratswahl
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.06.2008 - 6 BV 58/08
Es entspricht jedoch einem für das Betriebsverfassungsgesetz allgemein anerkannten Grundsatz, dass neben den im gesetzlich geregelten Wahlanfechtungsverfahren geltend zu machenden Wahlmängeln auch solche Gesetzesverstöße vorliegen können, die das Entstehen einer Arbeitnehmervertretung von vornherein ausschließen (BAG, 29.04.1998, 7 ABR 42/97, AP Nr. 58 zu § 40 BetrVG 1972).In diesen Fällen hat der Ausspruch der Nichtigkeit der Wahl nur deklaratorische Wirkung (BAG, 29.04.1998, 7 ABR 42/97, AP Nr. 58 zu § 40 BetrVG 1972; 11.04.1978, 6 ABR 22/77, AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972).
Das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist in aller Regel nicht offenkundig (BAG, 29.04.1998, 7 ABR 42/97, AP Nr. 58 zu § 40 BetrVG 1972; 09.02.1982, 1 ABR 36/80, AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972).
- LAG Hessen, 06.05.2004 - 9 TaBVGa 61/04
Voraussetzungen für die Entstehung eines Übergangsmandates; Anforderungen an die …
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.06.2008 - 6 BV 58/08
Der aufnehmende Betrieb wird lediglich größer, ohne dass er dadurch tiefgreifende Veränderungen erfährt (LAG Frankfurt, 06.05.2004, 9 TaBvGa 61/04, juris; Feudner, DB 2003, 882; Thüsing, DB 2002, 738, 739).Das Bedürfnis für ein Übergangsmandat besteht dann, wenn durch Organisationsänderungen neue betriebliche Einheiten entstehen, so dass die von den bisher gewählten Betriebsräten vertretenen Arbeitnehmer anderenfalls ihren betriebsverfassungsrechtlichen Schutz verlieren (LAG Frankfurt, 06.05.2004, 9 TaBvGa 61/04, juris; Fitting, BetrVG, 24.Aufl., § 21a Rz.11a).
- BAG, 11.04.1978 - 6 ABR 22/77
Angefochtene Betriebsratswahl - Einheitlicher Betriebsrat - Mmehrere …
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.06.2008 - 6 BV 58/08
In diesen Fällen hat der Ausspruch der Nichtigkeit der Wahl nur deklaratorische Wirkung (BAG, 29.04.1998, 7 ABR 42/97, AP Nr. 58 zu § 40 BetrVG 1972; 11.04.1978, 6 ABR 22/77, AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972). - BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98
Übergangsmandat des Betriebsrats
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.06.2008 - 6 BV 58/08
Die Beteiligte zu 2) sieht hingegen eine Vergleichbarkeit mit den Fällen, in denen eine Wahl unter Verkennung des Betriebsbegriffes erfolgt, was regelmäßig lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt (vgl. etwa BAG, 31.05.2000, 7 ABR 78/98, AP Nr. 12 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb). - BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80
Keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf karitative Einrichtungen - …
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.06.2008 - 6 BV 58/08
Das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist in aller Regel nicht offenkundig (BAG, 29.04.1998, 7 ABR 42/97, AP Nr. 58 zu § 40 BetrVG 1972; 09.02.1982, 1 ABR 36/80, AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972).
- LAG Düsseldorf, 16.10.2008 - 11 TaBV 105/08
Fortbestand des Betriebsrats nach Umstrukturierung; Stimmenmehrheit zur Wahl …
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.06.2008 - 6 BV 58/08 - abgeändert:.den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 6 BV 58/08 - vom 12.06.2008 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
- ArbG Darmstadt, 06.08.2008 - 1 BV 5/08
Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats - Stimmenmehrheit - grober …
Zu Recht weist das Arbeitsgericht Düsseldorf (12. Juni 2008, 6 BV 58/08, zu ersehen aus Bl. 414ff. der Akte) daraufhin, dass ein Blick auf die weiteren Regelungen des BetrVG, wie z.B. in § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 36 BetrVG, ergibt, dass der Gesetzgeber in der Wahl seiner Formulierung in § 3 Abs. 3 BetrVG konsequent gehandelt und nicht lediglich vergessen hat, das Wort "abgegebene" Stimmen einzufügen.