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   ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22   

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ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22 (https://dejure.org/2022,23770)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2022 - 26 Ca 905/22 (https://dejure.org/2022,23770)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - 26 Ca 905/22 (https://dejure.org/2022,23770)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Hierbei ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber alle in seinem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin bündelt (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 30. November 2010-3 AZR 754/08 - Rn. 49, juris; BAG, Urteil vom 30. August 2005-3 AZR 395/04 - Rn. 19, juris).

    Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 66, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 51, juris).

    Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus (BAG, Urteil vom 30. November 2010-3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris).

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 66, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, juris).

    Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55, juris).

    Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, juris).

    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 30. November 2010 -3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris; BAG Urteil vom 10. Februar 2009-3 AZR 727/07 - Rn. 13, juris).

    Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, juris).

    aa) Bei der Bestimmung der maßgeblichen Werte ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 36, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, juris).

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 25, juris).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 v. H. (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 26, juris).

    aa) Bei der Bestimmung der maßgeblichen Werte ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 36, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, juris).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 36, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 27, juris).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29, juris).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 40, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 30, juris).

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 41, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - n. 31, juris).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - n. 31, juris).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 66, juris; BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42, juris).

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 25, juris).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 v. H. (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 26, juris).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 36, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 27, juris).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29, juris).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 40, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 30, juris).

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 41, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - n. 31, juris).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - n. 31, juris).

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 66, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 51, juris).

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 66, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, juris).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 66, juris; BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42, juris).

    Es kommt auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 -3 AZR 15/20 - Rn. 62, juris; BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 84, juris).

    Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 62, juris; BAG, Urteil 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 36, juris).

  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 437/17

    Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD-K

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Bestimmt der Kläger die Rangfolge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen hat, erschließt sich der Beklagten auch nicht ohne weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenständen sie ihre Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss (vgl. BAG, Urteil vom 02. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8, juris).

    Das kann auch konkludent und auch noch im Verlauf des Verfahrens erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 25. Februar 2021 -8 AZR 171/19 - Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 2. August 2018-6 AZR 437/17 - Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12 - Rn. 13, juris).

  • BGH, 21.11.2017 - II ZR 180/15

    Rückgewährklage eines Kapitalanlegers nach Medienfondsbeteiligung: Derselbe

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Bestimmt der Kläger die Rangfolge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen hat, erschließt sich der Beklagten auch nicht ohne weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenständen sie ihre Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss (vgl. BAG, Urteil vom 02. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8, juris).

    Das kann auch konkludent und auch noch im Verlauf des Verfahrens erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 25. Februar 2021 -8 AZR 171/19 - Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 2. August 2018-6 AZR 437/17 - Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12 - Rn. 13, juris).

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 727/07

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 30. November 2010 -3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris; BAG Urteil vom 10. Februar 2009-3 AZR 727/07 - Rn. 13, juris).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, juris).

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 66, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, juris).

    Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, juris).

  • BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (vgl. st. Rspr. u. a. BAG, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 69/18 - Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2017-9 AZR 152/17 - Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2017-7 AZR 731/15- Rn. 16, juris; BAG, Beschluss vom 24. August 2016-7 ABR 2/15 - Rn. 12, juris; BAG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 13, juris).
  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Das kann auch konkludent und auch noch im Verlauf des Verfahrens erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 25. Februar 2021 -8 AZR 171/19 - Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 2. August 2018-6 AZR 437/17 - Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12 - Rn. 13, juris).
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12

    Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 69/18

    Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - Rücksichtnahmepflicht

  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 16/14

    Hinreichende Bestimmtheit des Antrags - gerichtliche Hinweispflicht

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 731/15

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 859/09

    Betriebsrentenanpassung - Verbraucherpreisindex - Zinsen

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

  • BAG, 14.02.2012 - 3 AZR 685/09

    Gesamtversorgung - Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer

  • BAG, 24.08.2016 - 7 ABR 2/15

    Betriebsverfassung - Leiharbeitnehmer

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 395/04

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 464/15

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Eigenbeiträge - Umfassungszusage

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 696/19

    Gewinnanspruch aus indirekter Mitarbeiterbeteiligung - Beteiligungsgesellschaft

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 507/18

    Einseitige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit - vergangenheitsbezogene

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

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