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   ArbG Hamburg, 18.08.2021 - 16 Ca 180/18   

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ArbG Hamburg, 18.08.2021 - 16 Ca 180/18 (https://dejure.org/2021,68692)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2021 - 16 Ca 180/18 (https://dejure.org/2021,68692)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 18. August 2021 - 16 Ca 180/18 (https://dejure.org/2021,68692)
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  • LAG München, 25.09.2019 - 4 TaBV 52/18

    Zuständigkeit Konzernbetriebsrat, Lohnverwendungsvorgaben, Teilnichtigkeit

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.08.2021 - 16 Ca 180/18
    sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) für unwirksam erachtet und des Weiteren die Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im übrigen für wirksam erachtet (LAG München, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 TaBV 52/18 -, juris).

    Mit Beschluss vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18) hat das LAG München die Unwirksamkeit der Ziffer 12 "Steuern" der Anlage 1 "Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012" zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B "Steuerausgleich-Grundsätze" mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3.

    Da die Hypotax-Regelungen in der KBV mit rechtskräftigem Beschluss des LAG München vom 25. September 2019 - 4 TaBV 52/18 - für unwirksam erklärt wurden, greift die Ausnahmereglung in § 310 Abs. 4 BGB vorliegend nicht.

    In seinem Beschluss vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18, juris) hat das LAG München nicht nur die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung in Ziffer 12 "Steuern" der Anlage 1 "Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012" zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B "Steuerausgleich-Grundsätze" mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3.

  • BAG, 23.02.2016 - 1 AZR 73/14

    Beschlussverfahren - präjudizielle Bindungswirkung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.08.2021 - 16 Ca 180/18
    Dabei sind die Gründe des Beschlusses ergänzend heranzuziehen, wenn die Entscheidungsformel, wie insbesondere bei einer den Antrag abweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 -, juris, Rn. 19).

    Rechtskräftige Beschlüsse im Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten können für spätere Individualstreitigkeiten auch dann präjudizielle Bindungswirkung entfalten, wenn der Arbeitnehmer am Beschlussverfahren nicht beteiligt gewesen ist (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 -, BAGE 154, 136-143, Rn. 22).

    Entsprechend kann sich der einzelne Arbeitnehmer auch dann, wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig entschieden (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 -, juris, Rn. 22).

  • BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 262/17

    Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.08.2021 - 16 Ca 180/18
    In der Rechtsprechung wird zwar vertreten, dass § 203 Satz 1 BGB auf eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt, entsprechend anwendbar ist mit der Folge, dass ihr Lauf für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den streitigen Anspruch gehemmt ist (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 AZR 262/17 -, juris, Rn. 23).

    Voraussetzung ist, dass die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist oder der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 AZR 262/17 -, juris, Rn. 11 - 12; BAG, Urteil vom 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 -, juris, Rn. 34).

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 722/07

    Betriebsübergang - Erlassvertrag zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.08.2021 - 16 Ca 180/18
    Voraussetzung ist, dass die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist oder der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 AZR 262/17 -, juris, Rn. 11 - 12; BAG, Urteil vom 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 -, juris, Rn. 34).
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