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   ArbG Ludwigshafen, 19.06.2002 - 8 BV 820/02   

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https://dejure.org/2002,12841
ArbG Ludwigshafen, 19.06.2002 - 8 BV 820/02 (https://dejure.org/2002,12841)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 19.06.2002 - 8 BV 820/02 (https://dejure.org/2002,12841)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 19. Juni 2002 - 8 BV 820/02 (https://dejure.org/2002,12841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsratswahl ; Wahlanfechtungsverfahren; Zusammensetzung des Betriebsrates nach Geschlechtern; Zuweisung von Betriebsratssitzen zum Minderheitsgeschlecht; Kassation des Wahlergebnisses ; Korrigierbarkeit des Wahlergebnisses durch das Gericht; Verfassungsmäßigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • soliserv.de (Entscheidungsanmerkung, ZIP-Datei)

    § 5 Wahlordnung BetrVG; § 15 II BetrVG
    Betriebsratswahl und Minderheitengeschlecht

    Teil einer Urteilssammlung, nach Entpacken: Dateiname entspricht Aktenzeichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2002, 2016
  • NZA-RR 2002, 527
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 19.06.2002 - 8 BV 820/02
    Denn das Bundesverfassungsgericht hat sich schon früh (BVerfGE 1, 299 [312]; 11, 126 [129]) gegen subjektive Auslegungstheorien gewandt, denen zufolge bei der Auslegung eines Gesetzes möglichst der Wille der am Gesetzesbeschluss Beteiligten zu ermitteln sei.

    Für den Rekurs auf die Gesetzesmaterialien hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Beschluss vom 17. Mai 1960 (BVerfGE 11, 126) dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichtes sowie des Bundesgerichtshofes freilich dahingehend eingeschränkt, dass die Vorarbeiten eines Gesetzes für dessen Auslegung immer nur mit einer gewissen Zurückhaltung, in der Regel bloß unterstützend, zu verwerten seien und insbesondere nicht dazu verleiten dürften, die Vorstellung der gesetzgebenden Instanz dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen.

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 19.06.2002 - 8 BV 820/02
    Denn das Bundesverfassungsgericht hat sich schon früh (BVerfGE 1, 299 [312]; 11, 126 [129]) gegen subjektive Auslegungstheorien gewandt, denen zufolge bei der Auslegung eines Gesetzes möglichst der Wille der am Gesetzesbeschluss Beteiligten zu ermitteln sei.

    Gegenstand der Gesetzesauslegung ist danach vielmehr das Gesetz selbst und der Wille des Gesetzgebers dabei nur insoweit maßgebend, "wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang, in den diese hinein gestellt ist", ergibt (BVerfGE 1, 299 [312]).

  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 19.06.2002 - 8 BV 820/02
    Die streitgegenständlichen Regelungen über die Zusammensetzung des Betriebsrates nach Geschlechtern, insbesondere die als Mussvorschrift ausgestaltete Bestimmung des § 15 Abs. 2 BetrVG, stellen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG dar (Löwisch, BB 2001, S. 1738 [BAG 29.02.2000 - 1 ABR 4/99]; Fitting pp., BetrVG, 21. Aufl., § 15, Rn 36; Thüsing, in: Richardi [Hg.], BetrVG, 8. Aufl., § 15, Rn 23).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 19.06.2002 - 8 BV 820/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gilt der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht nur für die Wahlen zum Deutschen Bundestage, für die Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG diesen Wahlgrundsatz unmittelbar statutiert, sondern - über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - als ungeschriebens Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 1 GG hinaus (BVerfGE 60, 162 [BVerfG 23.03.1982 - 2 BvL 1/81] [167]), etwa bei der Ausgestaltung von Personalvertretungswahlen (aaO.) oder Wahlen innerhalb öffentlichrechtlicher Arbeitnehmerkammern (BVerfGE 71, 81 [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83] [94]).
  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 19.06.2002 - 8 BV 820/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gilt der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht nur für die Wahlen zum Deutschen Bundestage, für die Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG diesen Wahlgrundsatz unmittelbar statutiert, sondern - über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - als ungeschriebens Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 1 GG hinaus (BVerfGE 60, 162 [BVerfG 23.03.1982 - 2 BvL 1/81] [167]), etwa bei der Ausgestaltung von Personalvertretungswahlen (aaO.) oder Wahlen innerhalb öffentlichrechtlicher Arbeitnehmerkammern (BVerfGE 71, 81 [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83] [94]).
  • LAG Köln, 31.03.2004 - 3 TaBV 12/03

    Betriebsratswahl, Verfassungswidrigkeit, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht,

    Die 2. Kammer des LAG Köln hat mit Vorlagebeschluss vom 13.10.2003 (2 TaBV 1/03, NZA-RR 1004, 247) demgegenüber die Geltung der Wahlgrundsätze mit insgesamt zutreffender und überzeugender Argumentation bejaht (insoweit zustimmend Brors, juris PraxisReport Arbeitsrecht 10/04; Hänlein ArbuR 2004, 112; ebenso zuvor ArbG Ludwigshafen, Beschluss vom 19.06.2002 - 8 BV 820/02, BB 2002, 2016).
  • LAG Köln, 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03

    Richtervorlage, Verfassungswidrigkeit, Wahlgleichheit, Betriebsratswahlen,

    Dieses wäre nicht Gegenstand der Ermächtigungsgrundlage, wenn § 15 Abs. 2 BetrVG nicht in dieser Weise auszulegen wäre (vgl. auch Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 19.06.2002 - 8 Bv 820/02 - NZA RR 2000, Seite 527 und LAG Mainz, Beschluss vom 13.11.2002 - 10 TaBv 743/02 - n.V.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2002 - 10 TaBV 743/02

    Zusammensetzung des Betriebsrats nach Geschlechtern

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.06.2002 -- AZ: 8 BV 820/02 -- wie folgt abgeändert:.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.06.2002, AZ: 8 BV 820/02, aufzuheben und den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

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