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   ArbG München, 13.09.2021 - 31 BV 210/21   

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https://dejure.org/2021,55730
ArbG München, 13.09.2021 - 31 BV 210/21 (https://dejure.org/2021,55730)
ArbG München, Entscheidung vom 13.09.2021 - 31 BV 210/21 (https://dejure.org/2021,55730)
ArbG München, Entscheidung vom 13. September 2021 - 31 BV 210/21 (https://dejure.org/2021,55730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ArbGG § 100; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2, § 76 Abs. 2
    Bildung einer Einigungsstelle - Person des Vorsitzenden

  • rewis.io

    Betriebsrat, Betriebsvereinbarung, Arbeitszeit, Einigungsstelle, Beschlussverfahren, Beisitzer, Arbeitgeberin, Rechtsschutzinteresse, Bestellung, Verfahren, Zeitpunkt, Versuch, Stellungnahme, Anforderungen, gerichtliche Bestellung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 4/13

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus ArbG München, 13.09.2021 - 31 BV 210/21
    Ein Rechtsschutzinteresse besteht in diesem Fall nur, wenn der Antragssteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (BAG v. 18.03.2015 - 7 ABR 4/13).
  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02

    Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus ArbG München, 13.09.2021 - 31 BV 210/21
    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss Zulässigkeitsvoraussetzung für das Beschlussverfahren ist (BAG v. 18.02.2003 - 1 ABR 17/02) und auch für die ordnungsgemäße Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erforderlich ist (BAG v. 06.12.2006 - 7 ABR 62/05).
  • BAG, 06.12.2006 - 7 ABR 62/05

    Beschlussverfahren - Zulässigkeit des Antrags - Beschlussfassung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG München, 13.09.2021 - 31 BV 210/21
    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss Zulässigkeitsvoraussetzung für das Beschlussverfahren ist (BAG v. 18.02.2003 - 1 ABR 17/02) und auch für die ordnungsgemäße Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erforderlich ist (BAG v. 06.12.2006 - 7 ABR 62/05).
  • LAG Nürnberg, 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04

    Entzug des gesetzlichen Richters - unterschiedliche Vorschläge für Vorsitz der

    Auszug aus ArbG München, 13.09.2021 - 31 BV 210/21
    Zudem ist eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der abzuschließenden Honorarvereinbarung möglich (vgl. auch LAG Nürnberg v. 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04).
  • LAG Köln, 04.06.2018 - 9 TaBV 25/18

    Beachtlichkeit von Bedenken gegen die Besetzung des Vorsitzenden einer

    Auszug aus ArbG München, 13.09.2021 - 31 BV 210/21
    Maßgebend für die gerichtliche Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ist, dass er die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und aufgrund seiner Sach- und Rechtskunde auch die Gewähr für eine zügige Durchführung des Einigungsstellenverfahrens bietet (LAG Köln v. 04.06.2018 - 9 TaBV 25/18).
  • LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21

    Einigungsstellenbestellung, Rechtsschutzbedürfnis, Informationspflicht,

    Auszug aus ArbG München, 13.09.2021 - 31 BV 210/21
    Zudem hätte es die verhandlungsunwillige Partei durch geschicktes Taktieren in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG München v. 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21 m.w.N.).
  • LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21

    Einigungsstelle, Rechtsschutzbedürfnis, Person des Vorsitzenden

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.09.2021 - 31 BV 210/21 - teilweise zur Person des Einigungsstellenvorsitzenden abgeändert und Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht S zum Vorsitzenden der durch das Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstelle bestellt.

    Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 13.09.2021 - 31 BV 210/21 - zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über die zwischen den Beteiligten streitige Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" Herrn Prof. Dr. Y bestellt, die Zahl der von jedem Beteiligten zu benennenden Beisitzer der Einigungsstelle auf zwei festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.09.2021, Az. 31 BV 210/21, wird abgeändert.

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