Rechtsprechung
ArbG München, 26.06.2008 - 13 Ca 6947/06 |
Volltextveröffentlichung
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§ 615 BGB, § 14 Abs. 2 SGB IV
Nettolohnvereinbarung - "Schwarzarbeit"
Verfahrensgang
- ArbG München, 26.06.2008 - 13 Ca 6947/06
- LAG München, 27.02.2009 - 9 Sa 807/08
- BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
Schwarzgeldabrede
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Juni 2008 - 13 Ca 6947/06 - wird zurückgewiesen. - LAG München, 27.02.2009 - 9 Sa 807/08
Schwarzgeldabrede
Auf die Berufung der Klägerin wird das Anerkenntnis- und Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 26.6.2008 - 13 Ca 6947/06 - in Ziffern 1. bis 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Mit ihren Klagen zum Arbeitsgericht München (13 Ca 6947/06 und 26 Ca 9186/07, die am 19.8.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden) forderte die Klägerin für April 2006 Lohn in Höhe von EUR 1.646,10 netto sowie eine Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 840,- netto und für Mai 2006 Lohn in Höhe von EUR 1.796,10 netto.
Die Beklagte wird unter Abänderung des am 26.6.2008 verkündeten, am 25.7.2008 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichtes München, Az.: 13 Ca 6947/06, verurteilt an die Klägerin EUR 2.486,10 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Firmenkasse mit einem Kassenbestand von EUR 2.154,-, dies unter Anrechnung der Vergütung aus EUR 2.486,10 brutto gemäß dem Anerkenntnisurteil vom 26.6.2008 sowie an die Klägerin EUR 1.796,10 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.6.2006 an die Klägerin zu zahlen, dies unter Anrechnung von EUR 1.796,10 brutto gemäß dem Anerkenntnisurteil vom 26.6.2008.