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   ArbG Oldenburg, 29.08.2012 - 3 Ca 456/11   

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ArbG Oldenburg, 29.08.2012 - 3 Ca 456/11 (https://dejure.org/2012,62001)
ArbG Oldenburg, Entscheidung vom 29.08.2012 - 3 Ca 456/11 (https://dejure.org/2012,62001)
ArbG Oldenburg, Entscheidung vom 29. August 2012 - 3 Ca 456/11 (https://dejure.org/2012,62001)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Fristlose Kündigung bei Auseinandersetzung (Rauferei) zwischen Arbeitskollegen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine den Betriebsfrieden nicht beeinträchtigende Rauferei am Arbeitsplatz ist kein Kündigungsgrund

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Oldenburg, 29.08.2012 - 3 Ca 456/11
    Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227 m. w. N.).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus ArbG Oldenburg, 29.08.2012 - 3 Ca 456/11
    Ein Beweis ist erbracht, wenn der Richter auf der Grundlage eines Beweisergebnisses mit einer derartig hohen Wahrscheinlichkeit, dass "Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen" (BGHZ 53, 245/56 = NJW 1970, 946) zur eigenen - persönlichen - Gewissheit gelangt.
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus ArbG Oldenburg, 29.08.2012 - 3 Ca 456/11
    Dann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, weil dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. nur BAG, 17.1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626, Verdacht strafbare Handlung, Nr. 14; BAG, 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104-114 = AP § 626 BGB Nr. 202).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Oldenburg, 29.08.2012 - 3 Ca 456/11
    Dann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, weil dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. nur BAG, 17.1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626, Verdacht strafbare Handlung, Nr. 14; BAG, 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104-114 = AP § 626 BGB Nr. 202).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus ArbG Oldenburg, 29.08.2012 - 3 Ca 456/11
    Ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber an sich zur Kündigung berechtigt, liegt zweifellos in einem tätlichen Angriff eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitskollegen, der zu einer ernstlichen Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung führt (BAG, Urt. v. 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 - NZA 1994, 409).
  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 801/09

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

    Auszug aus ArbG Oldenburg, 29.08.2012 - 3 Ca 456/11
    Die strafrechtliche Bewertung ist ohne Bedeutung (BAG, 25. November 2010 - 2 AZR 801/09 - AP BGB § 626, Verdacht strafbare Handlung Nr. 48).
  • LAG Niedersachsen, 05.08.2002 - 5 Sa 517/02

    Tätliche Auseinandersetzung unter Kollegen als wichtiger Grund zur

    Auszug aus ArbG Oldenburg, 29.08.2012 - 3 Ca 456/11
    Eine solche Auseinandersetzung führt regelmäßig zu einer solchen Störung des Betriebsfriedens, dass dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Angreifer unzumutbar ist (LAG Hamm, 20.09.1995 - 18 Sa 124/95 - LAG E, § 626 BGB Nr. 89; APS-Dörner, § 626 BGB Rn. 270; LAG Niedersachsen v. 05.08.2002 - 5 Sa 517/02 - NZA-RR 203, 75 f.).
  • LAG Hamm, 20.09.1995 - 18 Sa 124/95

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen tätlichen Angriffs eines Vorgesetzten

    Auszug aus ArbG Oldenburg, 29.08.2012 - 3 Ca 456/11
    Eine solche Auseinandersetzung führt regelmäßig zu einer solchen Störung des Betriebsfriedens, dass dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Angreifer unzumutbar ist (LAG Hamm, 20.09.1995 - 18 Sa 124/95 - LAG E, § 626 BGB Nr. 89; APS-Dörner, § 626 BGB Rn. 270; LAG Niedersachsen v. 05.08.2002 - 5 Sa 517/02 - NZA-RR 203, 75 f.).
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