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   ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14   

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https://dejure.org/2016,72964
ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14 (https://dejure.org/2016,72964)
ArbG Detmold, Entscheidung vom 11.05.2016 - 3 BV 28/14 (https://dejure.org/2016,72964)
ArbG Detmold, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - 3 BV 28/14 (https://dejure.org/2016,72964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Errichtung eines Konzernbetriebsrates für die privatrechtlich organisierten Unternehmen einer Gebietskörperschaft.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Errichtung eines Konzernbetriebsrates auf der Ebene einer Gebietskörperschaft für die privatrechtlich organisierten Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze öffentlichen Rechts

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14
    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbstständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09, zitiert nach Juris m. w. N.).

    Körperschaften des öffentlichen Rechts sind bereits dann als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie lediglich ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrschen (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09, zitiert nach juris m. w. N.).

    Um die Vermutung einer Beherrschung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, Um die Vermutung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht (BAG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 -, BAGE 136, 114-122, Rn. 27).

    Die Errichtung des Konzernbetriebsrates folgt lediglich dem Bedürfnis, dass das Beteiligungsgremium dort errichtet wird, wo maßgebliche Entscheidungen gefällt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 27.10.2010- 7 ABR 85/09, zitiert nach juris; Windbichler , Arbeitsrecht im Konzern, 1989, S. 312).

    Mit dem Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09, zitiert nach juris) ist von der gesetzlichen Intention auszugehen, dass die Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dort ausgeübt werden soll, wo sich die unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird.

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08

    Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14
    Bei Gebietskörperschaften ist dies die Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013 - I - 26 W 13/08 wonach die Eigenschaft als Konzernspitze auch als möglich angesehen worden ist, obwohl sämtliche Aufgaben der Daseinsvorsorge, die durch privatrechtliche Gesellschaften erfüllt worden sind, unter einer Holdinggesellschaft gebündelt waren. Hätte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine gemeinsame Zweckverfolgung gefordert, hätte es nicht in die Beweisaufnahme eintreten müssen).

    Das OLG Düsseldorf führt in seinem Beschluss vom 07.04.2013 (I -26 W 13/08, zitiert nach juris) Folgendes aus:.

    Da davon auszugehen ist, dass der Beteiligte zu 6) der ihm gesetzlich auferlegten Pflicht zur Einflussnahme nachkommt, stellt diese Verpflichtung gerade ein Indiz für eine solche Einflussnahme dar (anders OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2013 - I -26 W 13/08, zitiert nach juris, wonach die gesetzliche Kontrollpflicht zumindest nicht geeignet ist, die im Wege der Beweisaufnahme gefundene Überzeugung vom Unterbleiben jeglicher beherrschender Einflussnahme zu beeinträchtigen).

  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14
    Soweit der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 23.10.1977 (II ZR 123/76) und vom 17.03.1997 (II ZB 3/96) die Unternehmenseigenschaft von Gebietskörperschaften bejahte, sie dies lediglich erfolgt, um den Schutz von Kleinaktionären gegenüber staatlichen Großaktionären zu stärken.

    Grund dafür, Körperschaften des öffentlichen Rechts gerade nicht aus dem Anwendungsbereich des Konzernrechts herauszunehmen (ggf. im Wege einer teleologischen Reduktion), ist, dass bei der Ausübung Einflussmöglichkeiten durch eine solche Körperschaft neben den typischen Aktionärsinteressen auch andere Aspekte wie die öffentlich-rechtliche Aufgabenstellung eine Rollen spielen können (BGH, Beschluss vom 17. März 1997 - II ZB 3/96 -, BGHZ 135, 107-115, Rn. 22).

    bb) Der Annahme der Unternehmenseigenschaft von Gebietskörperschaften kann nicht entgegengehalten werden, dass die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 17. März 1997 - II ZB 3/96 -, BGHZ 135, 107-115, Rn. 22) jeweils den Schutz von Aktionärsminderheiten im Blick hatten.

  • BAG, 26.07.2012 - 6 AZR 221/11

    Anspruch auf Durchführung eines Tarifvertrags - Auslegung und Bestimmtheit des

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14
    Obwohl die prozessualen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, ist ein Leistungsantrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn der zu schaffende Titel die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er Vollstreckungsmaßnahmen abwenden kann (BAG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 -, Rn. 24, juris - zur Vollstreckbarkeit von Urteilen).
  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14
    Soweit der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 23.10.1977 (II ZR 123/76) und vom 17.03.1997 (II ZB 3/96) die Unternehmenseigenschaft von Gebietskörperschaften bejahte, sie dies lediglich erfolgt, um den Schutz von Kleinaktionären gegenüber staatlichen Großaktionären zu stärken.
  • BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10

    Konzernbetriebsrat - Sparten-Konzernbetriebsrat

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14
    ccc) Dem Umstand, dass in den Beteiligungsgesellschaften von Gebietskörperschaften unterschiedliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt werden, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass an der jeweiligen Spitze ein "Spartenkonzernbetriebsrat" errichtet würde, denn ein solches Gremium kennt das Betriebsverfassungsrecht nicht (BAG, Beschluss vom 09.02.2011 - 7 ABR 11/10, zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 04.05.2018 - 13 TaBV 76/16

    Errichtung eines Konzernbetriebsrats für privatrechtlich organisierte Unternehmen

    Die Beschwerden der zu 7) beteiligten H M GmbH, der zu 8) bis 12) beteiligten Klinikum M GmbH, Klinik T M GmbH, B-M-Dienstleistungsgesellschaft mbH, Kreissenioreneinrichtungen M GmbH sowie der N-M GmbH und der zu 14) bis 17) beteiligten Verkehrsbetriebe F GmbH, L Omnibusbetriebe GmbH, W T1 GmbH und X GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.05.2016 - 3 BV 28/14 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im ersten Satz wie folgt lautet:.

    Die zu 7) beteiligte H M GmbH und die zu 8) bis 12) sowie 14) bis 17) beteiligten Unternehmen beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.05.2016 - 3 BV 28/14 - abzuändern und den Antrag abzuweisen.

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