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   ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11   

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ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11 (https://dejure.org/2012,21586)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11 (https://dejure.org/2012,21586)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. August 2012 - 12 Ca 8341/11 (https://dejure.org/2012,21586)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • hessen.de (Pressemitteilung)
  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu angedrohtem Fluglotsen-Streik - Airlines bleiben auf Millionenverlusten sitzen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaften haften nur mittelbar von einem Streikaufruf betroffenen Unternehmen nicht auf Schadensersatz

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaft der Flugsicherung haftet Fluggesellschaften nicht auf Schadensersatz

  • juve.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz für Streikandrohung: GdF siegt gegen Fluglinien

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11
    a) Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kommen zum Tragen, wenn der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten, einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (BGH 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 - WM 2012, 1359 ff.; BGH 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - WM 2004, 1869 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, vielfach darauf abgestellt, ob das Wohl und Wehe dieser Person dem Vertragspartner der schutzpflichtigen Partei anvertraut war (BGH 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 - WM 2012, 1359 ff.; BGH 2. November 1983 - IVa ZR 20/82 - NJW 1984, 355 f.).

    Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass damit die rechtlichen Grenzen für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages abschließend bezeichnet werden sollten; vielmehr sollte lediglich die Frage entschieden werden, unter welchen Voraussetzungen allein aufgrund der objektiven Interessenlage - also ohne einen konkreten Anhaltspunkt in ausdrücklichen Parteierklärungen oder im sonstigen Parteiverhalten - die stillschweigende Vereinbarung einer Schutzpflicht für Dritte anzunehmen ist (BGH 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 - WM 2012, 1359 ff.).

    Ebenso können die Vertragspartner, wenn es ihnen nicht um das Wohl und Wehe eines Dritten geht oder gehen muss, diesen Dritten ausdrücklich oder stillschweigend in den Schutzbereich ihres Vertrages einbeziehen (BGH 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 - WM 2012, 1359 ff.; BGH 19. März 1986 - IVa ZR 127/84 - NJW-RR 1986, 1307).

  • ArbG Frankfurt/Main, 03.08.2011 - 22 Ga 134/11

    Berufungsverhandlung über die Streikuntersagung bei den Fluglotsen

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11
    Mit Schriftsatz vom 3. August 2011 beantragte die X bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 22 Ga 134/11 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten im Hauptantrag untersagt werden sollte, seine Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der X zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der X durchzuführen, um seine Streikforderungen zum Eingruppierungstarifvertrag 2011 und zum Vergütungstarifvertrag durchzusetzen.

    Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 237 ff. d. A. 22 Ga 134/11 verwiesen.

    In ihrer Berufungsschrift vom selben Tag, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 242 ff. d. A. 22 Ga 134/11 (9 SaGa 1128/11) verwiesen wird, teilte der Beklagte Folgendes mit:.

    Die Rücknahme der Streikforderungen "Höhergruppierung" und Einmalzahlung 2010" in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 22 Ga 134/11 lasse die Rechtswidrigkeit nicht entfallen.

  • ArbG Frankfurt/Main, 08.08.2011 - 22 Ga 138/11

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Arbeitskampfmaßnahmen im Zusammenhang mit

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11
    Mit Schriftsatz vom 8. August 2011 beantragte die X bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 22 Ga 138/11 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten untersagt werden sollte, seine Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der X zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der X durchzuführen, um seine Streikforderungen zum Eingruppierungstarifvertrag 2011 und zum Vergütungstarifvertrag nach Maßgabe des Schreibens vom 8. August 2011 durchzusetzen.

    Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 209 ff. d. A. 22 Ga 138/11 verwiesen.

    Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 240 ff. d. A. 22 Ga 138/11 (9 SaGa 1147/11) verwiesen.

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11
    Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - AP TVG § 1 Nr. 2 Sozialplan; BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - AP GG Art. 9 Nr. 162 Arbeitskampf).

    Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollen, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - AP GG Art. 9 Nr. 162 Arbeitskampf).

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11
    Die relative Friedenspflicht untersagt lediglich einen Arbeitskampf, der sich gegen den Bestand des Tarifvertrages oder gegen einzelne seiner Bestimmungen richtet, der also seine Beseitigung oder Abänderung anstrebt (BAG 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - AP GG Art. 9 Nr. 76 Arbeitskampf).

    Sie dient dem Schutz des Tarifvertrages als einer Friedensordnung für den durch ihn gegenständlich erfassten und geregelten Bereich des Arbeitslebens (BAG 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - AP GG Art. 9 Nr. 76 Arbeitskampf).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11
    Die etwaige Rechtswidrigkeit der Streikaufrufe vom 2. und 8. August 2011, die als Arbeitskampfmittel bereits Teil des Arbeitskampfes sind (vgl. zu Arbeitskampf und Streikaufruf BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - AP TVG § 1 Nr. 2 Sozialplan), führt nicht dazu, dass das Vorliegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb der Klägerinnen nicht gesondert festzustellen wäre.

    Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - AP TVG § 1 Nr. 2 Sozialplan; BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - AP GG Art. 9 Nr. 162 Arbeitskampf).

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11
    Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer vor allem die grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten zu berücksichtigenden Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - AP GG Art. 9 Nr. 137; BGH 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10 - NJW 2011, 2204 ff.).

    Auch muss ihm eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - AP GG Art. 9 Nr. 174 Arbeitskampf; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - AP GG Art. 9 Nr. 137 mwN.).

  • LAG Hessen, 08.08.2011 - 9 SaGa 1147/11

    Fluglotsen dürfen streiken

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11
    Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 240 ff. d. A. 22 Ga 138/11 (9 SaGa 1147/11) verwiesen.

    Eine gerichtliche Kontrolle des Übermaßes von Streikforderungen findet grundsätzlich nicht statt (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 94; HessLAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 - nv.).

  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88

    Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz,

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11
    Auch für Schadensersatzansprüche, die auf § 823 Abs. 1 BGB beruhen, ist zu prüfen, ob die äquivalent und adäquat kausal herbeigeführten Verletzungsfolgen, für die Ersatz begeht wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also Gefahren verwirklicht haben, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (BGH 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11 - NJW-Spezial 2012, 522; BGH 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11 - NJW 2012, 2024 ff.; BGH 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 - NJW 1989, 2616 ff.).
  • BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99

    Haftung des Hausverwalters für Frostschäden

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2012 - 12 Ca 8341/11
    Als solche sind die Adäquanz des Kausalverlaufs sowie der Schutzzweck der Norm anerkannt (BGH 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 - NJW 2005, 1420 ff.; BGH 11. November 1999 - III ZR 98/99 - NJW 2000, 947 f.).
  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75

    Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 349/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII - Wegeunfall -

  • BGH, 10.12.2002 - VI ZR 171/02

    Schadensersatz für die Verletzung eines Partners eines Eiskunstlaufpaares

  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 20/82

    Schutzwirkungen zugunsten Dritter; Sachverständiger: Sorgfaltspflichten

  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

  • BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 522/05

    SanierungsTV - rückwirkender Eingriff

  • BAG, 12.12.2006 - 1 AZR 96/06

    Regelungskompetenz der Betriebsparteien

  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 127/84

    Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber einer Bank wegen einer

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

  • BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 769/09

    Schadensersatz - Asbestbelastung

  • BGH, 22.05.2012 - VI ZR 157/11

    Arzthaftung: Einstandspflicht für die Folgen eines notwendigen Zweiteingriffs

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 127/11

    Schadenersatzanspruch bei Unfallverletzungen: Zurechnungszusammenhang zwischen

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

  • BAG, 13.12.2005 - 3 AZR 217/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage einer Gewerkschaft

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 120/10

    Kreditgefährdung und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 117/11

    Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

  • LAG Hessen, 27.06.2013 - 9 Sa 1387/12
  • LAG Hessen, 27.06.2013 - 9 Sa 1387/12

    Betriebsblockade - Eingriff in den Gewerbebetrieb - Flugsicherung -

    Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2012 - 12 Ca 8341/11 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    2012 - 12 Ca 8341/11 - abgewiesen.

    2012 - 12 Ca 8341/11 - 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.684.492,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2012 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weitere materielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Streikaufrufe des Beklagten vom 2. und 8. August 2011 entstanden sind und/oder zukünftig noch entstehen werden.

    2012 - 12 Ca 8341/11 - 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.516.868,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2012 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weitere materielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Streikaufrufe des Beklagten vom 2. und 8. August 2011 entstanden sind und/oder zukünftig noch entstehen werden.

    2012 - 12 Ca 8341/11 - 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 43.790,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2012 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weitere materielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Streikaufrufe des Beklagten vom 2. und 8. August 2011 entstanden sind und/oder zukünftig noch entstehen werden.

    Entsprechende Konstellationen sind anzutreffen, wenn eng an den Hersteller angebundene Zulieferfirmen im Rahmen einer Just-in-time-Produktion bestreikt werden (ebenso ArbG Frankfurt/M. Urteil vom 16. Aug. 2012 - 12 Ca 8341/11 - Juris).

  • LAG Hessen, 25.04.2013 - 9 Sa 561/12

    Schadensersatz wegen Unterstützungsstreiks

    Dies stellt keine Besonderheit im Betrieb der A GmbH dar (ArbG Frankfurt/M. Urteil vom 16. Aug. 2012 - 12 Ca 8341/11 - Juris).

    Entsprechende Konstellationen sind anzutreffen, wenn eng an den Hersteller angebundene Zulieferfirmen im Rahmen einer Just-in-time-Produktion bestreikt werden (ebenso ArbG Frankfurt/M. Urteil vom 16. Aug. 2012 - 12 Ca 8341/11 - Juris).

    Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Friedenspflicht bestehen - wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat und auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird (ebenso ArbG Frankfurt/M. Urteil vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - Juris; ArbG Frankfurt am Main Urteil vom 16. Aug. 2012 - 12 Ca 8341/11 - Juris) - schon deshalb nicht, weil die relative Friedenspflicht vom Schutzbereich her nicht die Klägerinnen erfasst.

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