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ArbG Hamburg, 06.06.2013 - 7 Ca 570/12 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- BGH, 24.01.1980 - III ZR 169/78
Auszug aus ArbG Hamburg, 06.06.2013 - 7 Ca 570/12
Ein derartiges Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB wäre allein dann anzunehmen, wenn die Parteien hier einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts gesetzt, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber dennoch nicht hätten eintreten lassen wollen (BGH NJW 80, 1572). - BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 227/93
Kündigung wegen Überführung nach Einigungsvertrag
Auszug aus ArbG Hamburg, 06.06.2013 - 7 Ca 570/12
Eine gegen eine solche (tatsächlich erklärte) Kündigung erhobene Klage ist als unbegründet abzuweisen (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.1994 - 8 AZR 227/93). - BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 563/97
Abgrenzung Arbeitnehmer - Frachtführer
Auszug aus ArbG Hamburg, 06.06.2013 - 7 Ca 570/12
Zwar ist dieser grundsätzlich zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft von entscheidender Bedeutung, soweit es um die Abgrenzung etwaig bestehender Arbeitsverhältnisse zu anderen Dienstleistungs-Rechtsverhältnissen geht (vgl. BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 563/97), jedoch mangelt es vorliegend - wie dargelegt - bereits an der Grundvoraussetzung eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Kläger persönlich und der Beklagten.
- LAG Nürnberg, 23.05.2013 - 6 Ta 47/13
Aussetzung des Verfahrens
Als Kündigungsgrund ist angeführt, dass der Kläger im Kündigungsprozess im Verfahren 7 Ca 570/12 vor dem Arbeitsgericht Würzburg, Kammer Aschaffenburg, durch seinen Prozessvertreter falsche Behauptungen habe aufstellen lassen.Im Verfahren 7 Ca 570/12 geht es um die Wirksamkeit einer aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung vom 27.04.2012 mit Wirkung zum 30.11.2012.