Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 27.08.2003 - 4 Ca 385/03 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 21.08.2003 - 4 Ca 385/03
- ArbG Ludwigshafen, 27.08.2003 - 4 Ca 385/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 5 Sa 1238/03
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 5 Sa 1238/03
Anforderungen an eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 21.08./27.08.2003 - 4 Ca 385/03 - in der Kostenentscheidung und weiter teilweise dahingehend abgeändert,.Zwecks Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2003 - am 27.08.2003 verkündeten - Urteils des Arbeitsgerichts - 4 Ca 385/03 - (dort Seite 3 ff = Bl. 116 ff d.A.).
Gegen das jeweils am 02.09.2003 zugestellte Urteil vom 21.08./27.08.2003 - 4 Ca 385/03 - haben .
das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 27.08.2003 - 4 Ca 385/03 - abzuändern - soweit die Klage abgewiesen wurde - und die Beklagte zu verurteilen, die zweite Abmahnung vom 10.12.2002 im Hinblick auf den Schadensfall der Firma W., Schweden, vom 29.05.2002 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und.
das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 27.08.2003 - 4 Ca 385/03 - dahingehend abzuändern, dass die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 10.12.2002 (verunreinigtes Kunststoffgranulat/Regress bei der Spedition X) und der Abmahnung vom 05.02.2003 abgewiesen wird.