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   ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09   

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ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09 (https://dejure.org/2010,4759)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2010 - 9 Ca 416/09 (https://dejure.org/2010,4759)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - 9 Ca 416/09 (https://dejure.org/2010,4759)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Interessenausgleich mit Namensliste unter Vorbehalt der Änderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermutungswirkung einer Namensliste nach § 1 Abs. 5 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

  • hensche.de

    Betriebsänderung, Interessenausgleich, Namensliste, Kündigung: Betriebsbedingt

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Interessenausgleich mit Änderungsvorbehalt für die Namensliste

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bei nachträglicher Änderung der Namensliste entfällt die Vermutungswirkung

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2010, 350
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 598/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Streichung einer Hierarchieebene - leitender

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09
    Aus innerbetrieblichen Gründen ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. zu alledem z. B. BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 141/99 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102 = NZA 1999, Seite 1098 ff.; BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 522/98 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 101; BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 456/98 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103; BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 598/01 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122) .

    Läuft die unternehmerische Entscheidung darauf hinaus, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer oder den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer", um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber auferlegte Darlegungslast (§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen (BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 141/99 a. a. O.; BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 598/01 a. a. O.) .

    Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber also darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den oder die gekündigten Arbeitnehmer auswirken, d. h. in welchem Umfang die bisher vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen (BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 141/99 a. a. O.; BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 598/01 a. a. O.) .

    Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistung erledigt werden können (BAG vom 27.09.2001, 2 AZR 176/00 = EzA Kündigungsschutzgesetz § 14 Nr. 6; BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 598/01 a. a. O.) .

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09
    Die Grenze bildet der Ausspruch der Kündigung (vgl. BAG vom 26.03.2009, 2 AZR 296/07, NZA 2009, 1151 ff.; Kiel, in: Ascheid/Preis/Schmidt, § 1 KSchG, Rndnr. 797; ErfK/Gallner 10. Aufl. § 125 InsO, Rndnr. 2) .

    bei der Frage nach der Anerkennung sogenannter "Teil- Namenslisten" zur berücksichtigen, wie das Bundesarbeitsgericht in der jüngsten Entscheidung vom 26.03.2009 (2 AZR 296/07, NZA 2009, 1151 ff.) ausgeführt hat.

    Regelmäßig wird nur aus einer die unternehmerische Entscheidung insgesamt erfassenden Liste deutlich, wie sich die dem Interessenausgleich zu Grunde liegenden Betriebsänderung aus Sicht der Betriebsparteien auf die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer im Betrieb insgesamt auswirkt, welche Arbeitnehmer unter Beachtung sozialer Auswahlgesichtspunkte gekündigt werden müssen (und welche nicht) und ob die Betriebspartner bei der sozialen Auswahl ein von ihnen zu Grunde gelegtes System, vor allem was die Bildung von Vergleichsgruppen anbelangt, durchgängig eingehalten haben (vgl. BAG vom 26.03.2009, 2 AZR 296/07, NZA 2009, 1151 ff.) .

    In eine Namensliste dürfen nach der Rechtsprechung des BAG, der auch die erkennende Kammer folgt, ausschließlich Arbeitnehmer aufgenommen werden, die aus der Sicht der Betriebsparteien auf Grund der im Interesseausgleich zu Grunde liegenden Betriebsänderung zu kündigen sind (vgl. BAG vom 26.03.2009, 2 AZR 296/07, a.a.O.) .

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09
    Aus innerbetrieblichen Gründen ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. zu alledem z. B. BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 141/99 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102 = NZA 1999, Seite 1098 ff.; BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 522/98 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 101; BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 456/98 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103; BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 598/01 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122) .

    Läuft die unternehmerische Entscheidung darauf hinaus, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer oder den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer", um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber auferlegte Darlegungslast (§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen (BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 141/99 a. a. O.; BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 598/01 a. a. O.) .

    Je näher dabei die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG vom 17.06.1999, NZA 1999, Seite 1098 ff.) .

    Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber also darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den oder die gekündigten Arbeitnehmer auswirken, d. h. in welchem Umfang die bisher vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen (BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 141/99 a. a. O.; BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 598/01 a. a. O.) .

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09
    Die Betriebsratsanhörung unterliegt keinen erleichterten Anforderungen (vgl. BAG vom 22.01.2004, 2 AZR 111/02, AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 20.05.1999, 2 AZR 532/98, BAGE 91, 341, 344) .

    Wird die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen ist (vgl. BAG vom 22.01.2004, a.a.O.) .

    Die Ergänzung eines Interessenausgleichs um eine Namensliste ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darüber hinaus nur dann möglich, wenn dies zeitnah erfolgt (vgl. BAG v. 22.01.2004, a.a.O.; BAG v. 06.07.2006, a.a.O.; LAG Köln v. 22.02.2007, Az.: 6 Sa 974/06) .

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 520/05

    Interessenausgleich mit Namensliste - Form

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09
    Es müssen dem Betriebsrat also nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern vom Arbeitgeber nur die von ihm für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände mitgeteilt werden (st. Rspr., bspw. BAG vom 6.07.2006, 2 AZR 520/05, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; 24.06.2004, 2 AZR 461/03, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 9; 6.11.2003, 2 AZR 690/02, BAGE 108, 269, 280) .

    Vielmehr muss die Verbindung auch äußerlich und durch tatsächliche Beifügung der in Bezug genommenen Urkunde zur Haupturkunde in Erscheinung treten (vgl. BGH vom 13.11.1963, BGHZ 40, 255, 263; BAG vom 06.07.2006, NZA 2007, Seite 266 ff.) .Deshalb müssen im Augenblick der Unterzeichnung die Schriftstücke als einheitliche Urkunde äußerlich erkennbar werden (vgl. BAG vom 06.07.2006, NZA 2007, Seite 266 m.w.N.) .

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09
    Die Betriebsratsanhörung unterliegt keinen erleichterten Anforderungen (vgl. BAG vom 22.01.2004, 2 AZR 111/02, AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 20.05.1999, 2 AZR 532/98, BAGE 91, 341, 344) .

    Dass der Betriebsrat Vorkenntnisse hatte, muss der Arbeitgeber im Prozess konkret darlegen und ggf. beweisen (vgl. BAG vom 20.05.1999, 2 AZR 532/98) .

  • LAG Hessen, 15.12.2006 - 3 Sa 283/06

    Kein Weiterbeschäftigungsanspruch bei Gefährdung Dritter

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09
    Hierbei sind diejenigen Interessen des Arbeitgebers denjenigen des Arbeitnehmers gegenüberzustellen ( vgl. LAG Hessen v. 15.12.2006, NZA-RR 2007, 192 ff. ).
  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09
    Vielmehr muss die Verbindung auch äußerlich und durch tatsächliche Beifügung der in Bezug genommenen Urkunde zur Haupturkunde in Erscheinung treten (vgl. BGH vom 13.11.1963, BGHZ 40, 255, 263; BAG vom 06.07.2006, NZA 2007, Seite 266 ff.) .Deshalb müssen im Augenblick der Unterzeichnung die Schriftstücke als einheitliche Urkunde äußerlich erkennbar werden (vgl. BAG vom 06.07.2006, NZA 2007, Seite 266 m.w.N.) .
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09
    Zu denken ist hierbei etwa an solche Umstände, die auch im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber zur vorläufigen Suspendierung des Arbeitnehmers berechtigen ( vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, NZA 1985, Seite 702 ff. (708) ).
  • LAG Köln, 22.02.2007 - 6 Sa 974/06

    Interessenausgleich; Namensliste; Sozialauswahl

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09
    Die Ergänzung eines Interessenausgleichs um eine Namensliste ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darüber hinaus nur dann möglich, wenn dies zeitnah erfolgt (vgl. BAG v. 22.01.2004, a.a.O.; BAG v. 06.07.2006, a.a.O.; LAG Köln v. 22.02.2007, Az.: 6 Sa 974/06) .
  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 473/05

    Sozialauswahl

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 405/06

    Sozialauswahl - grobe Fehlerhaftigkeit

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 268/07

    Betriebsübergang - Wirksamkeit einer Kündigung - Zulässigkeit der Berufung

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95

    Massenentlassung

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 329/03

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 690/02

    Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 448/05

    Massenentlassung - verspätete Anträge und Vertrauensschutz - Sozialplanabfindung)

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

  • LAG Hamm, 24.04.2002 - 2 Sa 1847/01

    Kündigung wegen Einstellung des Geschäftsbetriebes; Fehlerhafte

  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 245/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07

    Betriebsbedingte Kündigung

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