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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.08.2018 - 3 Ca 416/18   

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https://dejure.org/2018,29267
ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.08.2018 - 3 Ca 416/18 (https://dejure.org/2018,29267)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 01.08.2018 - 3 Ca 416/18 (https://dejure.org/2018,29267)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 01. August 2018 - 3 Ca 416/18 (https://dejure.org/2018,29267)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Einspruchsfrist, Ausdruck, Versäumnisurteil, Einspruch, Wiedereinsetzung, gerichtlicher Hinweis, Erkrankung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entschuldigungsschreiben für das Ausbleiben im Termin kann als Einspruch zu werten sein

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 11.03.1971 - 5 AZR 184/70

    Entschuldigungsschreiben - Wahrnehmung eines Termins - Einspruchsschrift -

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.08.2018 - 3 Ca 416/18
    Ein innerhalb der Einspruchsfrist eingereichtes Entschuldigungsschreiben für das Ausbleiben im Termin kann als Einspruch zu werten sein, wenn darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass das Versäumnisurteil nicht gelten soll (im Anschluss an BAG v. 11.3.1971, 5 AZR 184/70).

    Da ein solches Schreiben in Bezug auf das vorausgegangene Versäumnisurteil von seiner Bedeutung her unklar ist - es kann sich schlicht aus Höflichkeit um eine Begründung für das Ausbleiben im Termin ohne weiteren Erklärungswert handeln, eine Entschuldigung ist auch keine Voraussetzung für einen zulässigen Einspruch -, kann ein Entschuldigungsschreiben wegen unterbliebener Wahrnehmung eines Termins nach dem Bundesarbeitsgericht nur dann als Einspruchsschrift gegen ein Versäumnisurteil angesehen werden, wenn es wenigstens erkennen lässt, die säumige Partei wolle auch etwaigen nachteiligen prozessualen Folgen ihrer Säumnis begegnen (vgl. BAG vom 11.3.1971, 5 AZR 184/70; vgl. auch Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann ZPO, 75. Aufl., § 340 Rn. 6a "Entschuldigung"; Germelmann/ Matthes/ Prütting, ArbGG, § 59 ArbGG Rn. 25).

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 133/93

    Ermittlung des notwendigen Inhalts einer Einspruchsschrift

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.08.2018 - 3 Ca 416/18
    In diesem Fall aber hat die Klagepartei unzweifelhaft Anspruch darauf, dass die Gerichte die infolge des versäumten Einspruchs eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils respektieren (vgl. BGH vom 9.6.1994 IX ZR 133/93; gegen ein Verständnis einer reinen Klageerwiderung mit Abweisungsantrag als Einspruch auch OLG Köln vom 27.4.2001, 10 UF 60/01 u. 10 WF 41/01).
  • BAG, 13.12.1995 - 4 AZN 576/95

    Verspätete Urteilsabsetzung und Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.08.2018 - 3 Ca 416/18
    Außerdem bestünde bei einer so weitgehenden Aufweichung der Formvorschrift des § 340 ZPO dann auch die Gefahr, dass mit der Zeit auch der Rechtsgrundsatz (vgl. BAG vom 13.12.1995, 4 AZN 576/95) in Frage gestellt wird, dass ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel nicht unter einer Bedingung bzw. eventualiter eingelegt werden darf (so OLG Koblenz Beschluss vom 20.4.2000 - 1 W 283/00).
  • OLG Köln, 27.04.2001 - 10 UF 60/01

    Einspruch gegen Versäumnisurteil

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.08.2018 - 3 Ca 416/18
    In diesem Fall aber hat die Klagepartei unzweifelhaft Anspruch darauf, dass die Gerichte die infolge des versäumten Einspruchs eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils respektieren (vgl. BGH vom 9.6.1994 IX ZR 133/93; gegen ein Verständnis einer reinen Klageerwiderung mit Abweisungsantrag als Einspruch auch OLG Köln vom 27.4.2001, 10 UF 60/01 u. 10 WF 41/01).
  • OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00

    Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.08.2018 - 3 Ca 416/18
    Außerdem bestünde bei einer so weitgehenden Aufweichung der Formvorschrift des § 340 ZPO dann auch die Gefahr, dass mit der Zeit auch der Rechtsgrundsatz (vgl. BAG vom 13.12.1995, 4 AZN 576/95) in Frage gestellt wird, dass ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel nicht unter einer Bedingung bzw. eventualiter eingelegt werden darf (so OLG Koblenz Beschluss vom 20.4.2000 - 1 W 283/00).
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