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   BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76   

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https://dejure.org/1977,145
BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76 (https://dejure.org/1977,145)
BAG, Entscheidung vom 03.11.1977 - 2 AZR 277/76 (https://dejure.org/1977,145)
BAG, Entscheidung vom 03. November 1977 - 2 AZR 277/76 (https://dejure.org/1977,145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlicher Dienst - Rückgruppierung eines Arbeitnehmers - Änderungskündigung - Beteiligung des Personalrates - Verbinden der Verfahren - Mitwirkungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2166
  • NJW 1978, 2168 (Ls.)
  • DB 1978, 1135
  • DB 1987, 1135
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 06.06.1958 - 1 AZR 26/58

    Verhandlung des Dienststellenleiters - Personalvertretung - Mündliche Verhandlung

    Auszug aus BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76
    Wenn die Rückgruppierung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik im Wege der Änderungskündigung erfolgen soll, sind für die Be teiligung des Personalrates zwei Verfahren notwen dig: Der Personalrat muß nach § 75 in Verbindung mit § 69. BPersVG der Rückgruppierung zustimmen und bei der Änderungskündigung nach § 79 in Verbindung mit § 72 BPersVG mitwirken (Bestätigung von BAG AP Nr. 2 zu § 61 PersVG).

    a) Für das Personalvertretungsgesetz vom 5- August 1955 (BGBl. I S. 477) hat der Erste Senat des Bunde sarbeit sgericht s bereits im Urteil vom 6. Juni 1958 (AP Nr. 2 zu § 61 PersVG) entschieden, daß für eine Her abg rupp ierung und eine damit verbundene Änd erung skün digung zwei Verfahren notwendig sind, nämlich für die Herabgruppierung das Zustimmungsverfahren und für die Änderungskündigung das Mitwirkungsverfähren.

    Dieser Auffassung hat sich auch das Schrifttum mit der Begründung angeschlossen, daß zwar im allgemeinen das stärkere Beteiligungsrecht das schwächere verdränge, dieser Grundsatz aber dann nicht gelte, wenn das Mitbestimmungsrecht auf einen Widerspruch aus ganz bestimmten Gründen beschränkt sei, während beim Mitwirkungsrecht auch andere Gründe geltend gemacht werden könnten (vgl. Dietz, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 61 PersVG; Fitting-Heyer-Lorenzen, PersVG, J. Aufl., § 7i Anm. 9).

    sammengefaßt werden, damit der Personalrat gleichzeitig sowohl zu der Rückgruppierung als auch zu der beabsichtigten Änderungskün digung Stellung nehmen kann (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 61 PersVG mit zustimmender Anmerkung von Dietz; ebenso zum Betriebsverfassungsgesetz 1972sHueck, aaO, § 2 Anm. 14; Meisel, Die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, 4. Aufl. S. 122 und 197-198; ders., BB 1973, 944 [946]; Richardi, DB 1974, 1335 [1336 und 13391; Stege, DB 1975, 1506 [1511]).

  • BAG, 14.07.1965 - 4 AZR 358/64

    Angestellter - Tätigkeitsmerkmale - Eingruppierung in Vergütungsgruppe -

    Auszug aus BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76
    aa) Für die MitheStimmung hei einer Rückgruppierung nach § 75 BPersVG ist es unerheblich, oh sie mit Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers oder durch eine Änderungskündigung geschehen soll (Grabendorff-Windscheid-Ilbertz, BPersVG, 3. Auf1., § 75 Anm. 15; vgl. für das Betriebsverfassungsgesetz 1952 auch BAG 17, 248 [2571 = ÄP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV).
  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 135/76

    Einleitung des Anhörungsverfahrens bei Zweifeln über die Einordnung als leitender

    Auszug aus BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76
    dem Personalrat voneinander abzugrenzen sind (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972 [auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt] [zu II 2 der Gründe] und das Urteil des Senats vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 135/76 - [demnächst] AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    a) Im Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 1 BPersVG ist der Personalrat ebenso umfassend zu unterrichten wie der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG (BAG 14. Januar 1993 - 2 AZR 387/92 - zu II 1 a der Gründe; 3. November 1977 - 2 AZR 277/76 - zu II 2 b der Gründe) .
  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93

    Änderungskündigung, Versetzung

    Zutreffend geht zunächst das Berufungsurteil davon aus, daß bei einer Änderungskündigung, die auf eine Versetzung des Arbeitnehmers i.S.v. § 95 Abs. 3 BetrVG zielt, §§ 102 und 99 BetrVG 1972 nebeneinander Anwendung finden (vgl. BAG Urteil vom 3. November 1977 - 2 AZR 277/76 - AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG).

    Das in diesem Zusammenhang öfter zitierte Urteil des Zweiten Senats vom 3. November 1977 (- 2 AZR 277/76 - AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG) ist nicht einschlägig, da in dem Ausgangsfall dieser Entscheidung feststand, daß der Personalrat bei der tatsächlichen Durchführung der Versetzung ordnungsgemäß beteiligt worden war und nur fraglich war, ob daneben auch das Mitwirkungsverfahren für die beabsichtigte Änderungskündigung durchgeführt worden war.

  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 294/85

    Änderungskündigung zur Entgeltkürzung

    Im Anschluß an die Senatsurteile vom 3. November 1977 (- 2 AZR 277/76 - AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG, unter IV 1 der Gründe) und vom 25. Oktober 1984 (- 2 AZR 255/83 - nicht veröffentlicht) hat der Senat durch Urteil vom 18. Oktober 1984 (- 2 AZR 543/83 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 34) nochmals entschieden, bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung sei das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß (vgl. ebenso Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 2 Rz 23; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 2 Rz 32 bis 33 sowie Löwisch, Anm. zu BAG AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

    Das setzt nach dem Prüfungsmaßstab der ordentlichen Änderungskündigung voraus, daß für die vorgeschlagene Änderung der Arbeitsbedingungen auf seiten des Arbeitgebers ein dringendes betriebliches Erfordernis besteht und die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer zumutbar sind (BAG AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG).

    Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war außerdem aufzuheben, weil es den Prüfungsmaßstab bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung verkannt hat (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1977 - 2 AZR 277/76 - AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG, unter IV 1 der Gründe und vom 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 34).

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