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   BAG, 08.02.1963 - 1 AZR 511/61   

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BAG, 08.02.1963 - 1 AZR 511/61 (https://dejure.org/1963,380)
BAG, Entscheidung vom 08.02.1963 - 1 AZR 511/61 (https://dejure.org/1963,380)
BAG, Entscheidung vom 08. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 (https://dejure.org/1963,380)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 06.10.1955 - 2 AZR 3/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsschutzinteresse bei Klärung einer Vorfrage für

    Auszug aus BAG, 08.02.1963 - 1 AZR 511/61
    4) Mit der Erkenntnis, daß es sich im vorliegenden Fall nur um die Feststellung eines zwischen der Beklagten und ihren (am Hechtsstreit nicht beteiligten) Arbeitnehmern bestehenden Hechtsverhältnisses handelt, nicht auch um die Feststellung eines zwischen den Farteien dos Rechtsstreits bestehenden Rechtsverhältnisses, ist aber noch nicht ab schließend entschieden, ob nicht die Klägerin doch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses hat0 Benn cs ist nicht schlechthin ausgeschlossen, auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gegner einer Prozeßpartei und Britten, die am Rechtsstreit nicht beteiligt sind, zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO zu machen (vgl. BAG 2, 142 = AP Nr. 3 zu § 256 ZPO)o.
  • BAG, 26.05.1961 - 1 AZR 592/59

    Besetzung des Landesarbeitsgerichts - Anzahl der Landesarbeitsrichter -

    Auszug aus BAG, 08.02.1963 - 1 AZR 511/61
    Sie ist der Ansicht, die Feststeilungsklage sei unzulässig, aber auch unbegründet" Die Kunststoffverarbeitung sei der Metallverarbeitung gleichzusotzen, und daher sei der Metalltarif für den gesamten Betrieb anzuwenden" Das Arbeitsgericht 0 hat nach dem Klageantrag erkannt" Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht unter Zulassung der Revision die Klage abgewiesen" Auf die gegen dieses Urteil durchgeführte Revision hat der erkennende Senat durch Urteil vom 26" Mai 1961 - 1 AZR 592/59 - (AP Nr" 1 zu § 16 ArbGG) das Ur teil des Landesarbeitsgoriehts mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur ernei-.ten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen" Dieses hat die Klage wiederum abgewiesen und die Revision zugelassen".
  • BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 274/56
    Auszug aus BAG, 08.02.1963 - 1 AZR 511/61
    beitnefcmcr dor Beklagten Zunächst einmal hat sie derartiges nach dom Tatbestand des angefochtenen Urteils (in dem auf die Schriftsätze nicht Bezug genommen ist, so daß der Tatbestand für den Senat allein maßgebend ist) selbst nicht vorgetragen; zum anderen hat eine Gewerkschaft als selche nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters oder Pro zeßstandschaf ters der bei ihr organisierten Arbeitnehmer" Dementsprechend hat der Senat bereits in der Entscheidung BAG 5, 115 = AP Kr" 7 zu § 256 ZPO ausgeführt, daß die Ta rifvertragsparteion nicht die Möglichkeit haben, von sich aus im eigenen Namen die durch die normativen Hegelungen eines Tarifvertrages bestimmten Hechtspositionen der Tarifunterworfenen geltend zu machen 3) Dieser Wertung kann die Klägerin nicht entgegenhalton, der Tarifvertrag, dessen Anwendbarkeit sie festgestellt sehen will, würde, auch wenn sein normativer Teil nur die Arboitsvorhältnissc zwischen der Beklagten und deren Arbeitnehmern (also Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten und Dritten) beherrsche und gestalte, doch auf ihre eigenen Rechtobeziehungen insofern von Einfluß sein können, als die aus dem Tarifvertrag folgende Friedenspflicht der Klägerin selbst Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien begründen könne" Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob die Anwendbarkeit der Holztarife auf den Betrieb der Beklagten entsprechende Folgen auch für das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten haben könnte" Denn jedenfalls besteht kein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses, da es sich insoweit, so lange nicht Fragen der Friedenspflicht konkret im Hinblick auf die Führung oder das unmittelbare Bevorstehen eines Arbeitskampfeo zum Tragen kommen könnten, nur um die Beantwortung einer dem Gericht unterbreiteten hypothetischen Frage handeln würde" Der Senat hat bereits in der Entscheidung AP Nr" 19 zu § 256 ZPO ausgeführt, daß das Feststellungsinteressc io Sc des § 256 ZPO nur dann zu bejahen ist, wenn durch die erbetene Feststellung bereits jetzt oder mindestens in naher Zukunft die rechtliche Lage des Klägers beeinflußt werden könnte, Baß ein solcher Fall hier vorliegt, ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90

    Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag

    Dies rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. 42 zu § 256 ZPO; BAGE 35, 239, 244 = AP Nr. 24 zu § 59 HGB; BAGE 39, 295 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 5. Mai 1988 - 6 AZR 521/85 - AP Nr. 1 zu § 70 LPVG NW).
  • LAG Düsseldorf, 29.04.2020 - 12 Sa 540/19

    Feststellungsklage - "Verbandsklage" nach § 9 TVG

    3.Und selbst wenn man davon ausgeht, dass ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und ihren (nicht am Rechtsstreit beteiligten) Arbeitnehmern besteht (vgl. dazu BAG 08.02.1963 - 1 AZR 511/61, juris Rn. 19), führt dies nicht zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 ZPO.

    Diese Prüfung ist nicht aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG entbehrlich, denn diese besagt nichts darüber, ob die Klagepartei ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat (BAG 08.02.1963 a.a.O. Rn. 16).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf ein solches Vertragsverhältnis gerichteten Feststellungsklage soll sein, dass dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH 16.06.1993 - VIII ZR 222/92, juris Rn. 9; BAG 09.12.2009 - 4 AZR 190/08, juris Rn. 42; s.a. BAG 08.02.1963 a.a.O. Rn. 20: "eigenes Interesse" erforderlich; abl. Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. 2020, § 256 Rn. 3 b m.w.N.).

    Dieses rechtliche Interesse bleibt aber genauso abstrakt wie das rechtliche Interesse einer Gewerkschaft daran, wie diese ihre Mitglieder zu beraten hat (dazu BAG 08.02.1963 a.a.O. Rn. 20 f.).

    Der hier gestellte Antrag läuft letztlich auf ein unzulässiges abstraktes Rechtsgutachten hinaus, denn im Verhältnis zu den einzelnen Arbeitnehmer besteht, wenn die Voraussetzungen von § 9 TVG nicht gegeben sind, keine Bindungswirkung einer Entscheidung zwischen der Klägerin und der Beklagen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 08.02.1963 a.a.O. Rn. 23; BAG 10.05.1989 a.a.O. Rn. 17).

  • BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90

    Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

    b) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Meinung im Schrifttum, daß einzelvertragliche Abreden, die gegen zwingendes Tarifrecht verstoßen, der Gewerkschaft noch keinen Anspruch gegen den tarifgebundenen Arbeitgeber auf Beachtung des Tarifvertrages zugunsten ihrer Mitglieder geben (so schon Beschluß des Senats vom 8. November 1957, BAGE 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO und vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. 42 zu § 256 ZPO; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 356; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 4 Rz 90).
  • BAG, 10.05.1989 - 4 AZR 80/89

    Tarifzuständigkeit: Feststellungsklage

    Darüber hinaus ist es auch ein Gebot des Sachzusammenhangs, solche Rechtsstreitigkeiten durch die Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden zu lassen und nicht etwa durch die ordentliche oder eine andere Fachgerichtsbarkeit (vgl. BAG Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. 42 zu § 256 ZPO ).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - (AP Nr. 42 zu § 256 ZPO ).

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

    In diesem Falle muß aber die auf Feststellung klagende Partei ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieser Drittrechtsbeziehungen haben, § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 2, 142, 144 = AP Nr. 3 zu § 256 ZPO, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 -, AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, zu 4 der Gründe).
  • LAG Hessen, 13.09.2007 - 5 Sa 411/07

    Tarifgemeinschaft mehrerer tarifzuständiger Gewerkschaften im Unternehmen -

    Wie das Bundesarbeitsgericht durch den Ersten Senat bereits durch Urteil vom 8. Febr. 1963 ( - 1 AZR 511/61 - AP § 256 ZPO Nr. 42; ebenso BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 4 AZR 80/89 - EzA § 256 ZPO Nr. 32; BAG Urteil vom 11. Nov. 1970 - 4 AZR 522/69 - AP § 2 TVG Nr. 28; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rz. 27) entschieden hat, kann eine Gewerkschaft gegen ein Mitglied einer anderen Tarifvertragspartei nicht auf Feststellung klagen, dass dieses die von der Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden hat oder diese - wie vorliegend - rechtsunwirksam seien.
  • BAG, 14.06.1995 - 4 AZR 915/93

    Rationalisierung - tariflicher Vorrang der Änderungskündigung vor der

    Des weiteren kann die Klärung der Rechtsfrage im Hinblick auf anstehende Tarifverhandlungen oder die Führung eines Arbeitskampfes bedeutsam sein (vgl. BAG Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. 42 zu § 256 ZPO).
  • BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 485/86

    Vorliegen eines Feststellungsinteresses bei Höhergruppierungsfeststellungsklage

    Wirkt sich eine höhere tarifliche Mindestvergütung auf Grund eines angeblichen Anspruchs auf Höhergruppierung infolge weit übertariflicher Entlohnung nicht auf das Arbeitsverhältnis aus, ist eine Höhergruppierungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig (Vergleiche BAG vom 20. Februar 1959 1 AZR 472/56 = AP Nr. 19 zu § 256 ZPO, vom 12. November 1959 2 AZR 650/57 = AP Nr. 24 zu § 256 ZPO, vom 8. Februar 1963 1 AZR 511/61 = AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, vom 27. Oktober 1970 4 AZR 485/69 = AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß ein Feststellungsinteresse dann nicht besteht, wenn die verlangte Feststellung den Lohnanspruch nicht verändert und eine Änderung der tariflichen Mindestentlohnung gegenwärtig und in naher Zukunft für das Arbeitsverhältnis belanglos ist (BAG vom 20. Februar 1959 - 1 AZR 472/56 -, AP Nr. 19 zu § 256 ZPO, vom 12. November 1959 - 2 AZR 650/57 -, AP Nr. 24 zu § 256 ZPO, vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 -, AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, vom 27. Oktober 1970 - 4 AZR 485/69 -, AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Ebensowenig, wie es nicht Aufgabe der Gewerkschaft ist, die aus Vertragsverletzungen der Arbeitgeberseite folgenden Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen (BAG 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO; Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. M2 zu § 256 ZPO), gehört die Möglichkeit des Arbeitgeberverbands, gewissermaßen stellvertretend für die Mitgliedsunternehmen rechtswidrige Streiks abzuwehren, zu dem im Kernbereich geschützten Recht auf koalitionsmäßige Betätigung.
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 388/83
    Ebensowenig, wie es nicht Aufgabe der Gewerkschaft ist, die aus Vertragsverletzungen der Arbeitgeberseite folgenden Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen (BAG 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO; Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. 42 zu § 256 ZPO), gehört die Möglichkeit des Arbeitgeberverbands, gewissermaßen stellvertretend für die Mitgliedsunternehmen rechtswidrige Streiks abzuwehren, zu dem im Kernbereich geschützten Recht auf koalitionsmäßige Betätigung.
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 296/83
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 297/82
  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90

    Tarifkonkurrenz-Tarifpluralität bei Haustarifvertrag - Anwendung

  • LAG Hamm, 10.10.2000 - 6 Sa 2591/98

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

  • LAG Hessen, 02.12.2004 - 9 Sa 881/04

    Anspruch einer Gewerkschaft gegen einen Arbeitnehmer auf Anwendung eines

  • LAG Hamm, 28.10.1998 - 4 Sa 2180/96

    Umwandlung in eine ordentliche Kündigung ; Erledigung der Hauptsache im

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