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   BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11   

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BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11 (https://dejure.org/2013,28339)
BAG, Entscheidung vom 10.07.2013 - 7 AZR 833/11 (https://dejure.org/2013,28339)
BAG, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 833/11 (https://dejure.org/2013,28339)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung bei einer Abordnungsvertretung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung" - Anforderungen an Rückkehrprog-nose

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Abordnungsbefristung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abordnungsbefristung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 1292
  • BB 2013, 2804
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11

    Abordnungsvertretung

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11
    Vielmehr ist nach der inzwischen entwickelten Senatsrechtsprechung (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - und - 7 AZR 662/11 -; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 -) danach zu unterscheiden, ob ein Fall der unmittelbaren bzw. mittelbaren Vertretung vorliegt, die auch bei einer "Abordnung" der Stammkraft einen befristeten Arbeitsvertrag grundsätzlich rechtfertigen kann, oder ob von einem Fall der sogenannten gedanklichen Zuordnung auszugehen ist, bei dem diese Möglichkeit ausscheidet.

    Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 19 bis 21 mwN, BAGE 136, 17; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 21) .

    Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 14 ff.; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 22 ff.) .

    Insbesondere kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob der Vertretungsbedarf seinen Grund in der Sphäre des zu vertretenden Arbeitnehmers oder in der Sphäre des Arbeitgebers hat (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 23) .

    Vielmehr besteht der Bedarf, die Arbeitsleistung des abgeordneten Arbeitnehmers zu ersetzen, auch bei einer Abordnung im Inland (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 24) .

    Der systematische Zusammenhang dieser Sachgründe lässt daher den Schluss zu, dass die den vorübergehenden Vertretungsbedarf begründenden "betrieblichen" Umstände nicht notwendig aus der Sphäre der Stammkraft stammen müssen (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 25) .

    Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der "gedanklichen Zuordnung" dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff.; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) .

    Das wäre mit dem aus dem TzBfG folgenden Gebot einer wirksamen Befristungskontrolle unvereinbar (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 29; vgl. zur Haushaltsbefristung BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 31 , BAGE 137, 178 ) .

  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 661/11

    Abordnungsvertretung - Anforderungen an Rückkehrprognose

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11
    Vielmehr ist nach der inzwischen entwickelten Senatsrechtsprechung (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - und - 7 AZR 662/11 -; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 -) danach zu unterscheiden, ob ein Fall der unmittelbaren bzw. mittelbaren Vertretung vorliegt, die auch bei einer "Abordnung" der Stammkraft einen befristeten Arbeitsvertrag grundsätzlich rechtfertigen kann, oder ob von einem Fall der sogenannten gedanklichen Zuordnung auszugehen ist, bei dem diese Möglichkeit ausscheidet.

    Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 14 ff.; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 22 ff.) .

    Dazu wird den Parteien im Hinblick auf die Senatsrechtsprechung vom 16. Januar 2013 (- 7 AZR 661/11 -) Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag einzuräumen sein.

    Bei dieser Prüfung sind die vom Senat im Urteil vom 16. Januar 2013 (- 7 AZR 661/11 - Rn. 20 ff.) für die "Abordnungsvertretung" entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen.

    Sache des Tatsachengerichts ist die Würdigung, ob der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags berechtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft rechnen durfte (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 22) .

    Sie hatte hierzu aber auch keine Veranlassung, da der Senat diese Grundsätze erstmals im Urteil vom 16. Januar 2013 (- 7 AZR 661/11 -) entwickelt hat.

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11
    a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (zu den Anforderungen BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; ausf. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11 ff., BAGE 133, 319) .

    Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11 mwN, BAGE 133, 319) .

    Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319) .

    Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzulegen, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO) .

    cc) Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 15, BAGE 133, 319) .

  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11
    Das wäre mit dem aus dem TzBfG folgenden Gebot einer wirksamen Befristungskontrolle unvereinbar (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 29; vgl. zur Haushaltsbefristung BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 31 , BAGE 137, 178 ) .

    Aufgrund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist eine haushaltsrechtliche Befristung von Arbeitsverhältnissen bei der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich (BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - BAGE 137, 178) .

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11
    Dieser vom Senat für die Fälle der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Freistellung - entwickelte Grundsatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen.

    Anhaltspunkte dafür, dass der Befristungsabrede vom 12. November 2008 aus Gründen des institutionellen Rechtsmissbrauchs die Wirksamkeit zu versagen wäre, bestehen nicht (vgl. hierzu BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 -) .

  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 662/11

    Abordnungsvertretung - "gedankliche Zuordnung

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11
    Vielmehr ist nach der inzwischen entwickelten Senatsrechtsprechung (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - und - 7 AZR 662/11 -; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 -) danach zu unterscheiden, ob ein Fall der unmittelbaren bzw. mittelbaren Vertretung vorliegt, die auch bei einer "Abordnung" der Stammkraft einen befristeten Arbeitsvertrag grundsätzlich rechtfertigen kann, oder ob von einem Fall der sogenannten gedanklichen Zuordnung auszugehen ist, bei dem diese Möglichkeit ausscheidet.

    Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der "gedanklichen Zuordnung" dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff.; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) .

  • BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09

    Befristungskontrolle - Unionsrecht

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11
    Dieser vom Senat für die Fälle der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Freistellung - entwickelte Grundsatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen.
  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 35/11

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch Zweckerreichung - Prognose zum

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11
    a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (zu den Anforderungen BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; ausf. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11 ff., BAGE 133, 319) .
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11
    Anhaltspunkte dafür, dass der Befristungsabrede vom 12. November 2008 aus Gründen des institutionellen Rechtsmissbrauchs die Wirksamkeit zu versagen wäre, bestehen nicht (vgl. hierzu BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 -) .
  • BAG, 10.10.2012 - 7 AZR 462/11

    Befristung - Vertretung

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11
    Dies setzt voraus, dass die Stammkraft auch auf der Position des befristet beschäftigten Arbeitnehmers eingesetzt werden könnte und sich die gedankliche Zuordnung aufgrund einer Dokumentation - zB im Arbeitsvertrag - hinreichend feststellen lässt (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 19 mwN) .
  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11

    Befristung - Haushalt und Vertretung - aufeinanderfolgende befristete

  • LAG Köln, 16.03.2011 - 9 Sa 1308/10

    Unwirksame Befristung bei Dauerbedarf

  • BAG, 06.10.2010 - 7 AZR 397/09

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 47; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 35; 10. Juli 2013 - 7 AZR 833/11 - Rn. 25; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 25, BAGE 144, 193; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 31; 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    Daher besteht bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 47; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 35; 10. Juli 2013 - 7 AZR 833/11 - Rn. 25; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 25, BAGE 144, 193; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 31; 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44) .
  • BAG, 06.11.2013 - 7 AZR 96/12

    Vertretungsbefristung

    b) Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Prüfung die vom Senat im Urteil vom 16. Januar 2013 (- 7 AZR 661/11 -) begründeten und in seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2013 (- 7 AZR 324/11 -) und vom 10. Juli 2013 (- 7 AZR 761/11 - und - 7 AZR 833/11 -) weiterentwickelten Grundsätze anzuwenden haben.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 112/18

    Befristeter Arbeitsvertrag - Rückkehrmöglichkeit in ein Beamtenverhältnis als

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG, Urteil vom 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - NZA 2017, 631, 633 Rz. 28; vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 833/11 - AP TzBfG § 14 Nr. 109 Rz. 30; vom 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - NZA 2012, 1366, 1368 Rz. 30, jeweils m. w. N.).

    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 833/11 - AP TzBfG § 14 Nr. 109 Rz. 25).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2014 - 4 Sa 240/12

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung" - Rückkehrprognose

    Ein Vertretungsbedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG kann auch durch die vorübergehende Abordnung einer Stammkraft entstehen (Anschluss an BAG, Urteil vom 10.07.2013, 7 AZR 833/11).

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10.07.2013, 7 AZR 833/11), der die Kammer folgt, kann auch durch die vorübergehende Abordnung der Stammkraft - wie hier im Falle von Herrn P. - ein Vertretungsbedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG entstehen.

  • ArbG Trier, 18.09.2014 - 3 Ca 237/14

    Kettenbefristung - vorübergehender Vertretungsbedarf - institutioneller

    Hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht ausgeübt - wie in diesem Fall die Beklagte dahingehend, dass Herr UU Frau G in deren Klassenleitungstätigkeit in O-Stadt vertreten sollte, diese also dort belassen worden wäre -, kann er sich nicht gleichzeitig im Verhältnis zum befristet Eingestellten darauf berufen, dieser übe eine Tätigkeit aus, die auch dem Vertretenen hätte zugewiesen werden können; er kann nicht geltend machen, er hätte sein Weisungsrecht, hätte er es nicht wie geschehen ausgeübt, auch in anderer Weise ausüben können (vgl. BAG 13.02.2013 AP Nr. 103 zu § 14 TzBfG; 10.07.2013 NZA 2013, 1292, 1294; 10.07.2013 NZA-RR 2014, 26, 28).

    Zwar kann der Arbeitgeber im Rahmen einer mittelbaren Vertretung Aufgaben neu verteilen und sich die erforderliche Kausalität zwischen Abwesenheit des zu Vertretenden und befristeter Einstellung des Vertreters auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend Abwesenden im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen, denn die Abwesenheit der vorübergehend ausfallenden Kraft lässt seine Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse unberührt (BAG 06.10.2010 NZA 2011, 1155, 1157; 10.10.2012 NZA-RR 2013, 185, 187; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 780; 10.07.2013 NZA 2013, 1292, 1294; 10.07.2013 NZA-RR 2014, 26, 28).

  • LAG Köln, 23.01.2015 - 4 Sa 773/14

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Architektin

    Ebenso reicht nicht aus, dass Haushaltsmittel für eine Aufgabe nur eine bestimmte Zeit bewilligt sind und unklar ist, ob der Dienststelle auch für das Folgejahr besondere Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden (BAG 10.7.2013 - 7 AZR 833/11, AP TzBfG § 14 Nr. 109).
  • LAG München, 13.11.2013 - 8 Sa 444/13

    Sachgrund Befristung, Kontinuität der Betriebsratsarbeit

    5. Auch eine nach der Rechtssprechung des EuGH (Urteil vom 26-01.2012 - C586/10-Kücük; Juris ) möglicherweise gebotene Kontrolle eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. BAG, Urteile vom 10.07.2013 - 7 AZR 833/11 und 7 AZR 761/11, Juris) führt nicht zur Unwirksamkeit der streitbefangenen Befristungsabrede.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 03.03.2015 - 6 Sa 172/14

    Befristungskontrolle

    Sachvortrag, aufgrund welcher personalplanerischer Überlegungen (zu den Voraussetzungen einer Abordnungsvertretung nunmehr BAG 10.07.2013 - 7 AZR 833/11 - insbesondere Rn. 23) der Beklagte dennoch mit hinreichender Sicherheit von einer Rückkehr der Frau M in den Bereich Service/Registratur ausgehen konnte, ist nicht geleistet worden.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2014 - 5 Sa 273/13

    Befristetes Arbeitsverhältnis - sozialer Überbrückungszweck

    Zwar kann sich der Arbeitgeber auch auf einen anderen Befristungsgrund stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder etwa § 14 Abs. 2 TzBfG ("sachgrundlose Befristung") als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (vgl. BAG 10.07.2013 - 7 AZR 833/11 - Rn. 10, NZA 2013, 1292; BAG 13.02.2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 15, NZA 2013, 777).
  • ArbG Trier, 12.02.2014 - 5 Ca 913/13

    Institutioneller Rechtsmissbrauch bei Mehrfachbefristung eines Lehrers

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