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   BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85   

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BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85 (https://dejure.org/1985,3819)
BAG, Entscheidung vom 12.04.1985 - 2 AZN 64/85 (https://dejure.org/1985,3819)
BAG, Entscheidung vom 12. April 1985 - 2 AZN 64/85 (https://dejure.org/1985,3819)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Zulässigkeit der Revision - Grund für eine außerordentliche Kündigung - Abstrakter Rechtssatz - Verdacht einer strafbaren Handlung - Beginn der Kündigungsfrist - Kenntnis von den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 10.07.1984 - 2 AZN 337/84

    Rechtsmittel - Rechtssatz - Divergenz - Rechtliche Würdigung

    Auszug aus BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85
    Die danach als selbständiger Rechtsbehelf ermöglichte Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß das Landesarbeitsgericht einen abstrakten, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht (BAG, Beschluß vom 22. November 1979 - 3 AZN 24/79 - AP Nr. 3 zu § 72 a ArbGG 1979, unter II 1 b der Gründe; st. Rechtspr.; Beschluß vom 10. Juli 1984 - 2 AZN 337/84 - unter 1 der Gründe, EzA § 72 a ArbGG 1979 Nr. 44).

    Sie setzt voraus, daß sich der Rechtssatz, auf dem das anzufechtende Urteil beruht, aus seiner Begründung "zwingend", d.h. so unmittelbar und deutlich ergibt, daß kein Raum für Zweifel bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidung aufgestellt hat (BAG, Urteil vom 3. Juli 1963 - 4 AZR 207/62 - AP Nr. 24 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; Beschluß vom 30. September 1976 - 1 ABR 52/76 - AP Nr. 16 zu § 92 ArbGG 1953, unter II der Gründe; Beschluß vom 16. Dezember 1982 - 2 AZN 337/82 - AP Nr. 11 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz; st. Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 10. Juli 1984, aaO, unter 2 der Gründe).

    Durch den Beschluß des Dritten Senats (aaO) ändert sich auch nichts daran, daß auch nach § 72 a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG 1979 eine Divergenz nicht vorliegt, wenn das Landesarbeitsgericht lediglich Rechtssätze fallbezogen unrichtig angewandt hat (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1982 und vom 10. Juli 1984, aaO).

    Mit einer Ergänzung des anzufechtenden Urteils durch vom Beschwerdeführer selbst gebildete, von divergenzfähigen Entscheidungen abweichende Rechtssätze können die Voraussetzungen einer Divergenz nicht dargelegt werden (Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1984, aaO).

    Zu der Frage der nachgeschobenen Kündigungsgründe ist nach der von der Beklagten angeregten Überprüfung an der Ansicht des Senats in dem Beschluß vom 10. Juli 1984 (aaO) festzuhalten, daß ein Landesarbeitsgericht zu einer Rechtsfrage, die es - aus welchen Gründen auch immer - nicht behandelt hat, auch keinen Rechtssatz aufgestellt hat, d. h. vorliegend das Berufungsgericht auch nicht den von der Beklagten und dem Gutachter formulierten Rechtssatz.

  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63

    Anforderungen an eine außerordentliche Verdachtskündigung -

    Auszug aus BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85
    Inhaltsgleich findet er sich allerdings bereits in einem Aufsatz des Gutachters (Grunsky, Die Verdachtskündigung, ZfA 1977, 167, 172) als seine Meinung, die Anwendung der h.M., die unter bestimmten Voraussetzungen (zusammenfassend BAG 16, 72, 79 f., 82 f. = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) den Verdacht einer strafbaren Handlung als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung anerkennt, müsse für den Beginn des Laufs der Ausschlußfrist für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB diese Folge haben.

    Selbst wenn man aber von dem von der Beklagten formulierten Rechtssatz ausgeht, hat die Beklagte jedenfalls nicht ausgeführt, worin dieser von Rechtssätzen in den Urteilen des erkennenden Senats vom 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - (BAG 16, 72, 83) und vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - (AP Nr. 57 zu § 626 BGB, Leitsatz 2 und unter II 2 der Gründe) abweicht.

    Die Grundsätze: "Ferner muß der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben" (Urteil vom 4. Juni 1964, aaO) und "Eine Verdachtskündigung ist im allgemeinen erst dann zulässig, wenn der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Aufklärung herbeizuführen" (Urteil vom 8. August 1968, aaO) sagen nichts darüber aus, wann die erforderliche Kenntnis des Kündigenden von den für eine außerordentliche Verdachtskündigung grundlegenden Tatsachen vorhanden ist, die die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt.

    Sie befassen sich vielmehr mit dem Umfang der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts als einer Obliegenheit des Kündigenden, wobei in dem Urteil vom 4. Juni 1964 (aaO) noch offengeblieben war, ob deren Verletzung überhaupt zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führt (so aber das Urteil vom 8. August 1968, aaO).

  • BAG, 08.08.1968 - 2 AZR 348/67

    Nichtanhörung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Störung im

    Auszug aus BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85
    Selbst wenn man aber von dem von der Beklagten formulierten Rechtssatz ausgeht, hat die Beklagte jedenfalls nicht ausgeführt, worin dieser von Rechtssätzen in den Urteilen des erkennenden Senats vom 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - (BAG 16, 72, 83) und vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - (AP Nr. 57 zu § 626 BGB, Leitsatz 2 und unter II 2 der Gründe) abweicht.

    Die Grundsätze: "Ferner muß der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben" (Urteil vom 4. Juni 1964, aaO) und "Eine Verdachtskündigung ist im allgemeinen erst dann zulässig, wenn der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Aufklärung herbeizuführen" (Urteil vom 8. August 1968, aaO) sagen nichts darüber aus, wann die erforderliche Kenntnis des Kündigenden von den für eine außerordentliche Verdachtskündigung grundlegenden Tatsachen vorhanden ist, die die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt.

    Sie befassen sich vielmehr mit dem Umfang der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts als einer Obliegenheit des Kündigenden, wobei in dem Urteil vom 4. Juni 1964 (aaO) noch offengeblieben war, ob deren Verletzung überhaupt zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führt (so aber das Urteil vom 8. August 1968, aaO).

  • BAG, 15.05.1957 - 1 AZR 109/57

    Unzulässigkeit der Divergenzrevision - Divergenzentscheidung - Ähnlicher

    Auszug aus BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85
    Die bloße Möglichkeit einer Abweichung begründet deswegen nach wie vor noch keine Divergenz (Grunsky, aaO, § 72 Rz 36; BAG 2, 231; BAG Urteil vom 4. Mai 1959 - 1 AZR 66/58 - AP Nr. 7 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision und BAG Urteil vom 15. Mai 1957 - 1 AZR 109/57 - AP Nr. 48 zu § 72 ArbGG 1953).

    Schließlich kann dem Urteil des Landesarbeitsgerichts der von der Beschwerde zu den Voraussetzungen der Umdeutung selbst formulierte Rechtssatz schon deswegen nicht zugrundeliegen, weil es zu den Voraussetzungen der Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche überhaupt nichts ausgeführt hat (vgl. BAG Urteil vom 15. Mai 1957, aaO), sondern die diesbezügliche Erklärung der Beklagten in dem Termin vom 28. Juni 1984 als verspätet zurückgewiesen hat, ob zu Recht, wäre ebenfalls erst in einem Revisionsverfahren zu untersuchen.

  • BAG, 30.09.1976 - 1 ABR 52/76

    Schlüssigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde - Abweichender Rechtssatz -

    Auszug aus BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85
    Sie setzt voraus, daß sich der Rechtssatz, auf dem das anzufechtende Urteil beruht, aus seiner Begründung "zwingend", d.h. so unmittelbar und deutlich ergibt, daß kein Raum für Zweifel bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidung aufgestellt hat (BAG, Urteil vom 3. Juli 1963 - 4 AZR 207/62 - AP Nr. 24 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; Beschluß vom 30. September 1976 - 1 ABR 52/76 - AP Nr. 16 zu § 92 ArbGG 1953, unter II der Gründe; Beschluß vom 16. Dezember 1982 - 2 AZN 337/82 - AP Nr. 11 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz; st. Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 10. Juli 1984, aaO, unter 2 der Gründe).

    Aus einem Rechtssatz, den ein Landesarbeitsgericht nur möglicherweise aufgestellt hätte, weil es ohne ihn zu einem bestimmten Ergebnis gelangt ist, kann gemäß § 72 a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG eine Divergenz nicht hergeleitet werden, zumal das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf ihm nicht beruhen kann (BAG Beschluß vom 30. September 1976, aaO, unter II der Gründe; Grunsky, aaO, § 72 Rz 32).

  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 311/74

    Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

    Auszug aus BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85
    Hinzu kommt auch hier, daß die Beklagte aus dem angezogenen Urteil des erkennenden Senats vom 18. September 1975 - 2 AZR 311/74 - (BAG 27, 263 = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung) neben dem Leitsatz Nr. 3 zwar noch den in dem Leitsatz 4 enthaltenen Satz: "Allerdings kann das Gericht nicht von Amts wegen umdeuten," inhaltlich angeführt, jedoch folgenden untrennbar dazugehörigen Satz weggelassen hat: "Erforderlich ist vielmehr der Vortrag des Arbeitgebers, er habe für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen eine ordentliche Kündigung aussprechen wollen".
  • BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77

    Feststellungsklage - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung -

    Auszug aus BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85
    Auch zu dem weiteren Urteil des erkennenden Senats vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - (AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, unter II 2 a der Gründe) fehlt es an einer Divergenz, weil sich in jenem Fall die Beklagte auf eine Umdeutung berufen hatte, so daß es auf den weiteren Vortrag, ob hier sonstige Tatsachen für eine Umdeutung sprächen, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ankommt.
  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn

    Auszug aus BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85
    Eine Abweichung des behaupteten Rechtssatzes ist auch von folgendem Rechtssatz des Urteils des erkennenden Senats vom 6. Juli 1972 - 2 AZR 386/71 - (BAG 24, 341, 344 f. = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, Leitsatz 1 c und unter I 4 der Gründe) nicht erkennbar: "Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen, des sogenannten Kündigungssachverhalts hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht" .
  • BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 157/71

    Ausschlußfrist - Verdacht strafbarer Handlung - Verdachtskündigung - Zulässigkeit

    Auszug aus BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85
    Welches Ergebnis die Anhörung hat, ist für den Lauf der Frist ohne Bedeutung," und: "Die Grundsätze zu 1 c bis d werden dahin ergänzt, daß die Ausschlußfrist jedenfalls solange gehemmt ist, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen über den Kündigungssachverhalt anstellt und der Kündigungsgegner dies erkennen kann" des genannten Urteils (aaO, Leitsätze 1 d und 2 und unter I 5 der Gründe) und den Rechtssatz des Senatsurteils vom 27. Januar 1972 - 2 AZR 157/71 - (BAG 24, 99 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, Leitsatz 3 und unter 3 der Gründe): "Für den Beginn der Ausschlußfrist bei der Verdachtskündigung gereicht es dem Kündigungsberechtigten nicht zum Nachteil, wenn er zur Aufklärung des Sachverhalts alle ihm nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen trifft, insbesondere dem Verdächtigen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
  • BAG, 16.12.1982 - 2 AZN 337/82

    Divergenz und unrichtige Rechtsanwendung

    Auszug aus BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85
    Sie setzt voraus, daß sich der Rechtssatz, auf dem das anzufechtende Urteil beruht, aus seiner Begründung "zwingend", d.h. so unmittelbar und deutlich ergibt, daß kein Raum für Zweifel bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidung aufgestellt hat (BAG, Urteil vom 3. Juli 1963 - 4 AZR 207/62 - AP Nr. 24 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; Beschluß vom 30. September 1976 - 1 ABR 52/76 - AP Nr. 16 zu § 92 ArbGG 1953, unter II der Gründe; Beschluß vom 16. Dezember 1982 - 2 AZN 337/82 - AP Nr. 11 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz; st. Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 10. Juli 1984, aaO, unter 2 der Gründe).
  • BAG, 04.08.1981 - 3 AZN 107/81

    Divergenz, die die Zulassung der Revision gebietet - § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 29/75

    Ausschlußfrist - Strafbares Verhalten des Arbeitnehmers - Außerordentliche

  • BAG, 22.11.1979 - 3 AZN 24/79

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Divergenzrevision - Formerfordernisse für

  • BAG, 03.07.1963 - 4 AZR 207/62

    Statthaftigkeit der Divergenzrevision - Abweichende Entscheidung - Sicherung

  • BAG, 10.02.1981 - 1 ABN 19/80

    Divergierende Entscheidung - Anfechtung

  • BAG, 03.01.1955 - 2 AZR 529/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Streitwertfestsetzung, Zahlungsanspruch im Sinne des §

  • BAG, 16.12.1955 - 2 AZR 471/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Vorliegen einer Divergenz

  • BAG, 04.05.1959 - 1 AZR 66/58

    Statthaftigkeit einer Revision - Divergenz - Stellungnahme zur Rechtsfrage

  • LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist allerdings gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nur dann eine Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts gegeben, wenn das Urteil auf dem aufgestellten Rechtssatz beruht, vgl. schon BAG, Beschluss vom 12.04.1985, 2 AZN 64/85; ausdrücklich BAG vom 26.03.1997, 4 AZN 1073/96.
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