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   BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20   

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https://dejure.org/2020,30169
BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20 (https://dejure.org/2020,30169)
BAG, Entscheidung vom 13.10.2020 - 3 AZR 246/20 (https://dejure.org/2020,30169)
BAG, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 (https://dejure.org/2020,30169)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwirkung des Klagerechts; Keine Verwirkung von Rechten ausgeschiedener Arbeitnehmer aus normativen Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG); Vertrauensschutz bei ablösenden Betriebsvereinbarungen

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung - Verwirkung - Anpassung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung - Verwirkung - Anpassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungszusage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die betriebliche Versorgungszusage - und ihre Ablösung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung: Ablösung einer Versorgungszusage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Verwirkung von bAV-Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenansprüche aufgrund Betriebsvereinbarung - Keine Verwirkung nach § 242 BGB

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Neuberechnung der Betriebsrente bleibt erhalten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Neuberechnung der Betriebsrente bleibt erhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Verwirkung des Klagerechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 816
  • NZA-RR 2021, 143
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 158, 165) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 31 mwN, BAGE 158, 165) .

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN, BAGE 158, 165) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 35 mwN, BAGE 158, 165) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 36 mwN, BAGE 158, 165) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 39 mwN, aaO) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 40 mwN, BAGE 158, 165) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 41 mwN, BAGE 158, 165) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42 mwN, BAGE 158, 165) .

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 43 mwN, BAGE 158, 165) .

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 705/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20
    Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) .

    Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) .

    Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) .

    Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) .

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20
    (1) Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57; ausdrücklich daran festhaltend BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 32 ff., BAGE 166, 136) .

    Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 28 mwN, aaO) .

    Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 57 mwN, BAGE 166, 136) .

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15

    Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20
    Dies habe auch das Bundesarbeitsgericht (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57, BAGE 155, 326) anerkannt, in dem es im entschiedenen Fall den aus § 242 BGB abgeleiteten Einwand des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") bei einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgung geprüft habe.

    Zwar ist es zutreffend, dass diese Bestimmung nur die Verwirkung und damit die illoyal verspätete Geltendmachung eines einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechts ausschließt (allgemeine Meinung statt vieler nur Fitting BetrVG 30. Aufl. § 77 Rn. 137 mwN; Richardi/Richardi BetrVG 16. Aufl. § 77 Rn. 200 mwN, vgl. auch BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 56, BAGE 155, 326) .

    Demgegenüber kann der Ausübung eines einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechts ein anderer aus § 242 BGB abgeleiteter Einwand, wie etwa der Rechtsmissbrauchseinwand oder der Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, entgegengehalten werden (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57, aaO) .

  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20
    Ausgehend von diesem bislang nicht vertieft berücksichtigten und vom Landesarbeitsgericht nicht gewürdigten Umstand, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Betriebsparteien, denen bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht und die hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts einen Beurteilungsspielraum haben (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 51 mwN) , vorliegend zulässigerweise eine neue gestaltende Verteilungsentscheidung getroffen haben.

    Voraussetzung ist jedoch, dass der Dotierungsrahmen im Wesentlichen zumindest gleich hoch bleibt und der Eingriff für die nachteilig betroffene Arbeitnehmergruppe zumutbar ist (BAG 13. Oktober 2019 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) .

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 181/08

    Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse - Dynamische Bezugnahme auf

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20
    Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) .

    Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) .

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 510/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20
    Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) .

    Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) .

  • BAG, 08.03.2017 - 3 AZN 886/16

    Betriebliche Altersversorgung - Streitwertfestsetzung - wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20
    Das Landesarbeitsgericht wird zuletzt auch über die Kosten - einschließlich der Kosten der Revision - unter Beachtung der vom Senat hierfür aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. BAG 8. März 2017 - 3 AZN 886/16 (A) - Rn. 4 ff. mwN) zu entscheiden haben.

    Mit einer sog. Spitzenbetragsklage kann eine rechtskräftige Entscheidung über den eingeklagten Teilbetrag letztlich nicht herbeigeführt werden (vgl. etwa BGH 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83 - zu I 1 a der Gründe, BGHZ 93, 330; BAG 8. März 2017 - 3 AZN 886/16 (A) - aaO; MüKoZPO/Gottwald 6. Aufl. § 323 Rn. 26; Roth NJW 1988, 1233) .

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20
    Daher hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 32 mwN, BAGE 164, 261) .

    Durch diese Verweisung wurde die für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen geltende Schriftform des § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewahrt (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 73 ff., BAGE 164, 261) .

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20
    Schließlich sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28. Juni 2012 - 3 AZR 448/09 - Rn. 40) aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz resultierende Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verwirken könnten und der Verwirkungseinwand hinsichtlich der Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eine höchstrichterliche Konkretisierung erfahren habe (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - BAGE 166, 323) .

    Dies zeigen auch seine Ausführungen zum Vergleich mit der Rechtsprechung des Senats zur Verwirkung des Rechts einer nachträglichen Anpassung (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 32 f. mwN, BAGE 166, 323) .

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 732/09

    Betriebsrente - zu Recht unterbliebene Anpassung

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 653/07

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 390/14

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 573/01

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Vertrauensschutz

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

  • BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 468/04

    Ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 441/19

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 686/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 67/83

    Unterhaltsklage über freiwillig gezahlten Betrag hinaus

  • BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers -

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

  • BAG, 13.05.1997 - 1 AZR 75/97

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Ruheständler

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 448/09

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • LAG Saarland, 13.11.2019 - 1 Sa 1/19

    Betriebliche Altersversorgung - Rentenneuberechnung - Verwirkung - Ablösung einer

  • BAG, 25.10.1988 - 3 AZR 483/86

    Ruhegeld - Einschränkung - Rückwirkung - Frühere Arbeitnehmer -

  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Dies ist im Zusammenhang mit den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 22; 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 16) .
  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese zulässig ist (vgl.  BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn.  18 mwN) .

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ( BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn.  20 mwN) .

    Die persönliche Zulage wurde außerhalb der Entgeltordnung der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin gezahlt, hatte ihren Rechtsgrund also nicht in den dort geltenden kollektiven Regelungen und damit nicht in einer Betriebsvereinbarung (vgl. hierzu BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 28) .

    Vermögenszuwächse und -erträge sind allerdings bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55 mwN; 22. Januar 2019 - 3 AZR 489/17 - Rn. 24) .

    Diese Voraussetzung ist zu bejahen, soweit der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55; 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 54 mwN) .

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20

    Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 32; 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 20 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 57 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen ( BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 58 mwN ).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - aaO mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 59 mwN) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (zum Ganzen BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 60 mwN) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 75 mwN; 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 61 mwN) .

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 62 mwN) .

    cc) Berechtigte Zweifel an der Vertretbarkeit der prognostizierten wirtschaftliche Lage der Beklagten ergeben sich auch nicht aus der wirtschaftlichen Entwicklung in dem auf den Anpassungsstichtag folgenden Geschäftsjahr 2019 (sh. zur Berücksichtigungsfähigkeit der tatsächlichen nachträglichen Entwicklung BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 54 mwN; 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 44) .

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 1507/19

    Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen Anpassung der Betriebsrente an

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 32; 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 20 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 57 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen ( BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 58 mwN ).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - aaO mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 59 mwN) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (zum Ganzen BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 60 mwN) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 75 mwN; 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 61 mwN) .

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 62 mwN) .

    cc) Berechtigte Zweifel an der Vertretbarkeit der prognostizierten wirtschaftliche Lage der Beklagten ergeben sich auch nicht aus der wirtschaftlichen Entwicklung in dem auf den Anpassungsstichtag folgenden Geschäftsjahr 2019 (sh. zur Berücksichtigungsfähigkeit der tatsächlichen nachträglichen Entwicklung BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 54 mwN; 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 44) .

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 53) .

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55; 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32, BAGE 158, 165) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 57) .

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 58) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 56; 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34, BAGE 158, 165) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 61) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse an (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 58) .

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21

    Betriebsrentenanpassung; Gewinnabführungsvertrag

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 53) .

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55; 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32, BAGE 158, 165) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 57) .

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 58) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 56; 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34, BAGE 158, 165) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 61) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse an (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 58) .

  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung

    Sachlich-proportionale Gründe können auch auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 42) .
  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21

    Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung

    Die Verhältnismäßigkeit kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 37) .
  • LAG Köln, 16.02.2022 - 11 Sa 434/21

    Ansprüche eines Betriebsrentners auf Anpassung der Firmenrente in der Insolvenz

    Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde, wie etwa dann, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt (vgl.: z.B.: BAG, Urt. v. 13.12.2020 - 3 AZR 246/20 - m. w. N.).
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