Rechtsprechung
BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erneute Probezeitbefristung, wenn sich der Arbeitnehmer schon bewährt hat - Erwerb von wesentlichen Betriebsgegenständen als Betriebsübergang - Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Berlin, 13.10.1989 - 2 Sa 22/89
- BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (20)
- BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach Übernahme eines gepachteten Betriebes …
Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beschränkt sich der von § 613 a BGB erfaßte Wechsel der Inhaberschaft nicht auf ein Rechtsgeschäft mit dem Betriebsveräußerer; entscheidend ist, daß der neue Betriebsinhaber die Befugnis zur Betriebsführung aus einem oder mehreren Rechtsgeschäften - auch mit Dritten - herleitet, sofern diese Rechtsgeschäfte auf den Übergang eines lebendigen und funktionsfähigen Betriebes gerichtet sind; auf die Art des Rechtsgeschäftes kommt es nicht an (BAGE 48, 59; 48, 345; 48, 376 = AP Nr. 44, 41 und 43 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B IV 1 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 801/87 - AP Nr. 82 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe).Unter einer Betriebsauflösung bzw. Betriebsstillegung wird die Auflösung der zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft verstanden, die ihre Veranlassung und ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernsthaften Einsicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (BAGE 41, 72, 78 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B III 1 der Gründe).
- BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
Betriebsübergang - Voraussetzungen
Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beschränkt sich der von § 613 a BGB erfaßte Wechsel der Inhaberschaft nicht auf ein Rechtsgeschäft mit dem Betriebsveräußerer; entscheidend ist, daß der neue Betriebsinhaber die Befugnis zur Betriebsführung aus einem oder mehreren Rechtsgeschäften - auch mit Dritten - herleitet, sofern diese Rechtsgeschäfte auf den Übergang eines lebendigen und funktionsfähigen Betriebes gerichtet sind; auf die Art des Rechtsgeschäftes kommt es nicht an (BAGE 48, 59; 48, 345; 48, 376 = AP Nr. 44, 41 und 43 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B IV 1 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 801/87 - AP Nr. 82 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe).Bei einer alsbaldigen Wiedereröffnung des Betriebes bzw. alsbaldigen Wiederaufnahme der Produktion durch einen Betriebserwerber spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Absicht, den Betrieb einzustellen (BAGE 58, 176, 181 = AP Nr. 71 zu § 613 a BGB, zu I 2 d der Gründe; BAGE 48, 376, 389 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB, zu B III 2 a der Gründe).
- BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80
Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt …
Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89
Unter einer Betriebsauflösung bzw. Betriebsstillegung wird die Auflösung der zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft verstanden, die ihre Veranlassung und ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernsthaften Einsicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (BAGE 41, 72, 78 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B III 1 der Gründe).
- BAG, 12.10.1960 - GS 1/59
Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer …
Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 (BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer den Schutz zwingender Bestimmungen des Kündigungsrechts entzieht, ohne daß hierfür ein sachlicher Grund besteht. - BAG, 06.02.1985 - 5 AZR 411/83
Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers
Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beschränkt sich der von § 613 a BGB erfaßte Wechsel der Inhaberschaft nicht auf ein Rechtsgeschäft mit dem Betriebsveräußerer; entscheidend ist, daß der neue Betriebsinhaber die Befugnis zur Betriebsführung aus einem oder mehreren Rechtsgeschäften - auch mit Dritten - herleitet, sofern diese Rechtsgeschäfte auf den Übergang eines lebendigen und funktionsfähigen Betriebes gerichtet sind; auf die Art des Rechtsgeschäftes kommt es nicht an (BAGE 48, 59; 48, 345; 48, 376 = AP Nr. 44, 41 und 43 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B IV 1 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 801/87 - AP Nr. 82 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe). - BAG, 21.03.1985 - 2 AZR 201/84
Annahmeverzug bei ordentlicher Kündigung
Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89
Erst für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist verzichtet er auf die Dienste des Arbeitnehmers (BAG Urteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB). - BAG, 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78
Befristeter Arbeitsvertrag - ABM
Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89
Die Befristung eines Arbeitsvertrages aus Gründen der Erprobung ist im allgemeinen sachlich gerechtfertigt (BAGE 34, 89 [BAG 29.07.1980 - 6 AZR 231/78] = AP Nr. 15 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis; BAG Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP Nr. 1 zu § 5 BAT). - BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 801/87
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Baugewerbe - Eingeschränkte Bewertung …
Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beschränkt sich der von § 613 a BGB erfaßte Wechsel der Inhaberschaft nicht auf ein Rechtsgeschäft mit dem Betriebsveräußerer; entscheidend ist, daß der neue Betriebsinhaber die Befugnis zur Betriebsführung aus einem oder mehreren Rechtsgeschäften - auch mit Dritten - herleitet, sofern diese Rechtsgeschäfte auf den Übergang eines lebendigen und funktionsfähigen Betriebes gerichtet sind; auf die Art des Rechtsgeschäftes kommt es nicht an (BAGE 48, 59; 48, 345; 48, 376 = AP Nr. 44, 41 und 43 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B IV 1 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 801/87 - AP Nr. 82 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe). - BAG, 27.11.1986 - 2 AZR 706/85
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang - Sequestration und Konkurs einer KG - …
Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89
Nichts anderes kann für die Vereinbarung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines bevorstehenden rechtsgeschäftlichen Betriebsinhaberwechsels gelten (BAG Urteil vom 27. November 1986 - 2 AZR 706/85 -, zu B V der Gründe, nicht veröffentlicht). - BAG, 27.04.1988 - 5 AZR 358/87
Betriebsübergang: Lohnverzicht - Konkursausfallgeld
Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89
Bei einer alsbaldigen Wiedereröffnung des Betriebes bzw. alsbaldigen Wiederaufnahme der Produktion durch einen Betriebserwerber spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Absicht, den Betrieb einzustellen (BAGE 58, 176, 181 = AP Nr. 71 zu § 613 a BGB, zu I 2 d der Gründe; BAGE 48, 376, 389 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB, zu B III 2 a der Gründe). - BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 276/84
Betriebsmittel - Anscheinsbeweis - Betriebsnachfolge - Betriebsübernahme
- BAG, 29.07.1980 - 6 AZR 231/78
Betriebsverfassungsrecht - Freistellung - Zuschläge - Betriebsratsmitglied - …
- BAG, 28.04.1988 - 2 AZR 623/87
Betriebsübergang im Großhandel
- BAG, 28.04.1987 - 3 AZR 75/86
Veräußerung von notleidendem Betrieb
- BAG, 15.03.1966 - 2 AZR 211/65
Öffentlicher Dienst - Befristung von Arbeitsverträgen - Sachliche Gründe - …
- BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 530/83
Unwirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsübergangs
- BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 3/85
Sondertatbestand der betriebsbedingten Kündigung - Voraussetzungen des …
- BAG, 28.02.1963 - 2 AZR 345/62
Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Schwerbeschädigten
- BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83
Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang
- BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung
- BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94
Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer …
Untersagt sind damit auch Aufhebungsverträge aus Anlaß des Betriebsübergangs, wenn sie von dem Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber allein veranlaßt werden, um dem bestehenden Kündigungsverbot auszuweichen (BAG Urteil vom 28. April 1987, BAGE 55, 228, 232 f. = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu II 2 a der Gründe) und Vereinbarungen zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines bevorstehenden oder vollzogenen rechtsgeschäftlichen Betriebsinhaberwechsels (BAG Urteile vom 27. November 1986 - 2 AZR 706/85 -, n.v., zu B V der Gründe; vom 17. Oktober 1990 - 7 AZR 614/89 -, n.v.;… BGB-RGRK-Dörner, 12. Aufl., § 620 Rz 75;… KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 620 BGB Rz 113 a). - LAG Hamburg, 24.02.2016 - 6 Sa 31/15
Voraussetzungen für böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst i.S. von § 11 …
Die Beklagten zu 1) und 2) haben durch rügeloses Verhandeln ihre Einwilligung zu der Klageerweiterung erklärt (§§ 525, 267 ZPO, vgl. BAG 17.10.1990 - 7 AZR 614/89 - juris). - LAG Brandenburg, 14.02.1994 - 5 (2) Sa 574/93
ABM-Befristung im Zusammenhang mit dem Übergang einer Jugendfreizeiteinrichtung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Brandenburg, 22.07.1999 - 8 Sa 102/99
Betriebsübergang: Voraussetzungen bei einem Steuerbüro
Denn dieser dient nicht nur dem grundsätzlichen Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen (wegen Unzulässigkeit einer Probezeitvereinbarung nach erfolgtem Betriebsübergang eines vorher unbefristeten Arbeitsverhältnisses: BAG Urt. v. 17.10.1990 - 7 AZR 614/89 - nicht amtlich veröffentlicht, RzK I 9 a Rdnr. 61).