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   BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16   

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https://dejure.org/2017,30496
BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16 (https://dejure.org/2017,30496)
BAG, Entscheidung vom 22.08.2017 - 1 ABR 4/16 (https://dejure.org/2017,30496)
BAG, Entscheidung vom 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 (https://dejure.org/2017,30496)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit

  • bag-urteil.com

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • rewis.io

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstplänen und der Zuordnung der Beschäftigten zu diesen Dienstplänen

  • datenbank.nwb.de

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rahmendienstpläne - und die Mitbestimmung des Betriebsrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erwartete Verstöße des Arbeitgebers - und der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstplänen und der Zuordnung der Beschäftigten zu diesen Dienstplänen; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit neueingestellter Arbeitnehmer; Teilweise

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Zuordnung zu einem Dienstplan - kollektiver Tatbestand - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - Globalantrag - Antragsgrundsatz

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Schichtarbeit und Betriebsrat: Droht jetzt öfter ein Ordnungsgeld für Arbeitgeber?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsverfassungsrecht; Verfahrensrecht - Mitbestimmung bei der Arbeitszeit; Zuordnung zu einem Dienstplan; kollektiver Tatbestand; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Globalantrag; Antragsgrundsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 160, 49
  • NZA 2018, 191
  • BB 2018, 1021
  • BB 2018, 116
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 30.06.2015 - 1 ABR 71/13

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Arbeitszeit - Personalgespräch

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 16 mwN) .

    Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 22 mwN) .

    Ein solcher liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 27 mwN) .

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16
    Diese Frage stellt sich auch in Bezug auf die neu eingestellten Arbeitnehmer unabhängig von deren Person und deren individuellen Wünschen (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 122, 127) .

    Der Antrag kann mit dem Sachantrag im Erkenntnisverfahren verbunden werden (BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 24, BAGE 122, 127) .

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16
    Die auch im Falle des allgemeinen Unterlassungsanspruchs zu beachtende Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B V der Gründe, BAGE 110, 252) ist gewahrt.
  • BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 22/02

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung eines Jahresschichtplans

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16
    Schließlich übersieht die Arbeitgeberin, dass sie mit dem Betriebsrat allgemeine Grundregeln über die Dienstplangestaltung einschließlich der erforderlichen Kriterien, denen ein Dienstplan zu entsprechen hat, vereinbaren kann (dazu ausf. BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 15, BAGE 153, 318; 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - zu B II 2 b dd (1) der Gründe, BAGE 107, 9) .
  • BAG, 08.12.2015 - 1 ABR 2/14

    Feststellungsausspruch - Verbot der reformatio in peius

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16
    Schließlich übersieht die Arbeitgeberin, dass sie mit dem Betriebsrat allgemeine Grundregeln über die Dienstplangestaltung einschließlich der erforderlichen Kriterien, denen ein Dienstplan zu entsprechen hat, vereinbaren kann (dazu ausf. BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 15, BAGE 153, 318; 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - zu B II 2 b dd (1) der Gründe, BAGE 107, 9) .
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16
    Deshalb kann es dahinstehen, ob der Arbeitgeberin ein solches einseitiges Gestaltungsrecht über einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand überhaupt eröffnet werden kann (dazu BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 a der Gründe mwN, BAGE 111, 48) .
  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16
    Weder kann der Betriebsrat auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts verzichten (BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 106, 204) noch kann das Mitbestimmungsrecht verwirken (BAG 28. August 2007 - 1 ABR 70/06 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 19/11

    Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16
    Darüber hinaus erfasst das Mitbestimmungsrecht auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem mitbestimmten Dienstplan (für Schichtpläne BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 142, 87) .
  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

    Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16
    Sie stehen daher selbstständig nebeneinander (st. Rspr. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 6 b der Gründe, BAGE 98, 60).
  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16
    Das sind nach § 5 Abs. 1 BetrVG zunächst jene, die unmittelbar in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und aufgrund dessen zur Arbeitsaufnahme in dessen Betrieb verpflichtet sind (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 17, BAGE 144,74) .
  • BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12

    Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

  • BAG, 28.08.2007 - 1 ABR 70/06

    Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03

    Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag

  • BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 143/83

    Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit

  • LAG Baden-Württemberg, 25.11.2015 - 6 TaBV 7/15

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Zuweisung von neu eingestellten

  • LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11

    Einstellung von Mitarbeitern - Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.04.2018 - 6 TaBV 21/17

    Einigungsstelle, Einigungsstellenspruch, Wirksamkeit, Spruchkompetenz,

    Diese Beeinträchtigung ist vielmehr die im Gesetz angelegte Folge des Bestehens von Mitbestimmungsrechten (BAG 22.08.2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 30).
  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Festlegung der Arbeitszeit - Einstellung von

    Das bei einer - und sei es nur kurzzeitigen - Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers in einem Entleiherbetrieb dem dortigen Betriebsrat zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (vgl. ausf. BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 72, 107) greift auch hinsichtlich neu eingestellter (Leih-)Arbeitnehmer (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 21; 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 20, BAGE 160, 49) .

    Insoweit fehlt es weder an einem kollektiven Tatbestand noch wird das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG durch die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in den personellen Angelegenheiten verdrängt (ausf. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 21 bis 23, BAGE 160, 49) .

    Die Beschäftigung neu eingestellter Leiharbeitnehmer wird nicht gänzlich untersagt, sondern ist von einer mitbestimmten oder über die Einigungsstelle erzwingbaren Regelung der Betriebsparteien abhängig (ausf. dazu BAG 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 29 ff., BAGE 160, 49) .

  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 17/18

    Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit

    Zum anderen greift die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch hinsichtlich neu eingestellter Arbeitnehmer (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 20, BAGE 160, 49) .

    Ebenso wenig setzt es die Aufnahme der Arbeit durch einen neu eingestellten Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeitsplatz voraus (ausf. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 21 bis 23, BAGE 160, 49) .

  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 11/18

    Wegezeiten - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem konkreten zeitlichen Umfang geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen hat (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 19 mwN, BAGE 160, 49) .
  • LAG München, 08.02.2018 - 4 TaBVGa 16/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    Da über eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2015 - 6 TaBV 7/15 -) durch das Bundesarbeitsgericht offenbar bereits entschieden sei (vgl. BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 -), der Tenor [wohl: die Entscheidungsgründe] aber noch nicht veröffentlicht seien, sei eine nicht abschließend geklärte Rechtslage gegeben.

    Mit der Annahme, es sei zweifelhaft, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestehe, habe das Arbeitsgericht drei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2017 (BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017-1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -) verkannt.

    Jedenfalls mit Blick darauf, dass das Bundesarbeitsgericht in rechtlich gleichgelagerten Fällen (BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017-1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -) Unterlassungsansprüche zuerkannt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein außerhalb der Rechtsordnung liegendes Ziel verfolgt wird.

    Die Beschwerdekammer folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 22. August 2017 (1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16).

  • LAG Hessen, 16.07.2020 - 5 TaBV 178/19

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats Mitbestimmung des Betriebsrats

    Der Betriebsrat hat zwar neben dem allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen zu erwartende weitere Verstöße ( vgl. BAG 22.08.2017 - 1 ABR 4/16 - Rn 17, zit. nach Juris) auch einen Anspruch auf Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands.
  • LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung

    Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht verletzt und rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, wenn eine Arbeitgeberin neu eingestellte Beschäftigte in ein mitbestimmtes Schichtsystem eingliedert und ihnen Arbeitszeiten zuweist, ohne hierfür die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben oder diese durch die Einigungsstelle ersetzt haben zu lassen (entgegen BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017 -1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -).

    Die Rechtsbeschwerde ist für den Betriebsrat bezüglich der Entscheidung über die Beschwerdehaupt- und -hilfsanträge zu II. nach § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da insoweit eine Abweichung von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vorliegt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2015 - 6 TaBV 4/15 -, juris, LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2015 - 6 TaBV 7/15 -, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2015 -22 TaBV 2/15 -, juris) - die Entscheidungsgründe zu den dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Augst 2017 (vgl. BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -, juris), zu denen auch eine Divergenz besteht, lagen bei abschließender Beratung durch die Kammer noch nicht vor.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2019 - 11 TaBV 837/19

    Unterlassungsanspruch - nicht mitbestimmte Dienstplanänderungen -

    Denn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst nicht nur die Vereinbarung von Dienstplänen sowie das Abweichen von bereits aufgestellten Dienstplänen, sondern auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem solchen mitbestimmten Dienstplan (BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - BAGE 160, 49 = AP Nr. 143 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 2018, 191).

    Denn bei neu eingestellten Arbeitnehmern entsteht das Mitbestimmungsrecht nicht erst mit dem faktischen Vollzug der Eingliederung durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme am Arbeitsplatz (BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - juris).

  • ArbG Stuttgart, 01.12.2022 - 25 BV 187/22

    Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle - Voraussetzung für die

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischen den Beteiligten vor der erkennenden Kammer gemäß §§ 99, 100 BetrVG geführten Verfahren betreffend die Ersetzung der Zustimmung zum Einsatz der Leiharbeitnehmer, denn die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten gemäß §§ 99, 100 BetrVG einerseits und in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG andererseits betreffen andere Regelungsgegenstände und sind dementsprechend auch mit anderen Konfliktlösungsmechanismen ausgestattet, sodass sowohl die Verfahren als auch die korrespondierenden Konfliktlösungsmechanismen selbständig nebeneinander stehen und nicht miteinander verzahnt sind (BAG, Beschluss vom 22.10.2019 - 1 ABR 17/18, NZA 2020, 123 Rn. 21; BAG, Beschluss vom 22.08.2017 - 1 ABR 4/16, NZA 2018, 191 Rn. 23; Roloff in ErfK, AÜG, 23. Auflage 2023, § 14 Rn. 9).
  • ArbG Bonn, 30.10.2019 - 2 Ca 1450/19

    Freistellungstage in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen

    Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG, Beschluss vom 22.08.2017 - 1 ABR 4/16, juris, Rn. 19; siehe ferner BAG, Beschluss vom 30.06.2015 - 1 ABR 71/13, juris, Rn. 22).
  • VG München, 27.01.2022 - M 20 PE 22.395

    Einstweilige Verfügung (abgelehnt), Mitbestimmung bei Dienstplänen, Erfordernis

  • VG Ansbach, 07.10.2022 - AN 8 P 21.01160

    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung - Änderung von Arbeitszeiten

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