Rechtsprechung
   BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,994
BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92 (https://dejure.org/1993,994)
BAG, Entscheidung vom 23.09.1993 - 8 AZR 268/92 (https://dejure.org/1993,994)
BAG, Entscheidung vom 23. September 1993 - 8 AZR 268/92 (https://dejure.org/1993,994)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,994) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 625; Einigungsvertrag Art. 13, Art. 20 Abs. 1, Anl. 1 Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2 und 3
    Neue Bundesländer: Abwicklung nach Einigungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 248
  • NZA 1994, 881
  • BB 1994, 75
  • DB 1994, 791
  • JR 1994, 220
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 28.01.1993 - 8 AZR 169/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92
    Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, BAGE 72, 176).

    Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, aaO).

    Deshalb lag keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV vor, wenn eine Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt wurde (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, aaO).

    c) Die Rechtsfolge des Ruhens und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betraf alle Arbeitnehmer der abzuwickelnden Einrichtung, sofern dies nicht zur Durchbrechung der Kündigungsvorschriften des Mutterschutzgesetzes geführt hätte (BVerfG Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90] = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG; Senatsurteil vom 28. Januar 1993, aaO).

  • BAG, 03.09.1992 - 8 AZR 45/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92
    Diese Überführungsentscheidung konnte eine Einrichtung als ganze oder als eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte (BAG Urteil vom 3. September 1992, 8 AZR 45/92 = AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag).

    Der Einigungsvertrag geht selbst nicht davon aus, daß mit der Abwicklungsentscheidung zugleich die Auflösung der Einrichtung erfolgt (BAG Urteil vom 3. September 1992, 8 AZR 45/92 = AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu I 3 der Gründe).

    Das Ruhen tritt auch ohne eine solche Entscheidung ein (BAG Urteil vom 3. September 1992, 8 AZR 45/92 = AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu I 3 der Gründe).

    Daß sich der neue Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses erst ab Bekanntgabe der gesetzlichen Ruhensfolge berufen konnte (BAG Urteil vom 3. September 1992, aaO, zu III der Gründe), bedeutet nicht, daß der Arbeitnehmer sechs oder neun Monate lang Kenntnis vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses haben muß, bevor dieses endet.

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92
    c) Die Rechtsfolge des Ruhens und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betraf alle Arbeitnehmer der abzuwickelnden Einrichtung, sofern dies nicht zur Durchbrechung der Kündigungsvorschriften des Mutterschutzgesetzes geführt hätte (BVerfG Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90] = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG; Senatsurteil vom 28. Januar 1993, aaO).

    Es ist zwar richtig, daß Hoheitsakte erst dann gegenüber dem Bürger Rechtswirkungen entfalten können, wenn sie ihm persönlich oder in ordnungsgemäßer Form öffentlich bekanntgemacht worden sind (BVerfG Urteil vom 24. April 1991, BVerfGE 84, 133, 159 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90] = AP aaO, zu C VII 2 der Gründe).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92
    Vielmehr bleibt der notwendige Vertrauensschutz in bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewahrt, wenn die für den Arbeitnehmer maßgebende Kündigungsfrist ab Bekanntgabe bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehalten ist (vgl. BVerfG Urteil vom 10. März 1992, BVerfGE 85, 360, 378 f. [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90] = AP Nr. 1 zu Art. 38 Einigungsvertrag, zu C III 1 d bb der Gründe).
  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92

    Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung

    Auszug aus BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92
    Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG, aaO; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 5/92 - ZIP 1992, 1275).
  • BAG, 15.10.1992 - 8 AZR 145/92

    Überführung einer Teileinrichtung nach Art. 13 EV

    Auszug aus BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92
    Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nr. 1 Abs. 3 auf ein Bundesland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992, 8 AZR 145/92 = AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu II 2 b der Gründe).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90

    Antragsbefugnis einer Landtagsfraktion bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92
    Vielmehr bleibt der notwendige Vertrauensschutz in bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewahrt, wenn die für den Arbeitnehmer maßgebende Kündigungsfrist ab Bekanntgabe bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehalten ist (vgl. BVerfG Urteil vom 10. März 1992, BVerfGE 85, 360, 378 f. [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90] = AP Nr. 1 zu Art. 38 Einigungsvertrag, zu C III 1 d bb der Gründe).
  • BAG, 27.05.1993 - 8 AZR 159/92

    Abwicklung des Arbeitsverhältnisses eines Hochschulprofessors nach dem

    Auszug aus BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92
    Eine solche Fortführung regelt vielmehr die Abwicklung (ebenso schon BAG Urteil vom 27. Mai 1993 - 8 AZR 159/92 - nicht zur Veröffentlichung bestimmt, zu I 1 der Gründe).
  • OVG Berlin, 24.06.1991 - 8 S 79.91
    Auszug aus BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin habe durch Beschluß vom 24. Juni 1991 - 8 S 79.91 - das Begehren der HfÖ, dem Land im Wege der einstweiligen Anordnung die Überführung aufzugeben, zurückgewiesen.
  • BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 293/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Wird eine Einrichtung abgewickelt, setzt die Weiterverwendung des Arbeitnehmers, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 II 5 zum EinigV ausschließt, voraus, daß das Arbeitsverhältnis über den gesetzlichen Beendigungszeitraum hinaus einverständlich unbefristet fortgesetzt wird (im Anschluß an Urteil des Senats vom 23.9.1993, NZA 1994, 881 = AP Nr. 4 zu Art. 13 EinigV).

    Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, daß die vorübergehende Fortführung der bisherigen Ausbildung der DHfK, um den an der DHfK immatrikulierten Studenten an der neuen Sportfakultät einen Studienabschluß zu ermöglichen, für eine Abwicklung dieser Einrichtung spricht (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 1993, 8 AZR 268/92 = AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag).

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Weiterverwendung des Arbeitnehmers im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV eine Einigung der Arbeitsvertragsparteien über die (ggf. inhaltlich veränderte) Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 voraus (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 1993, aaO).

  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 23/93

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Damit war auch die für ihn maßgebende Kündigungsfrist eingehalten (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1993, BAGE 74, 248 = AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu II 2 d der Gründe).

    Denn das Arbeitsverhältnis wurde nicht über den gesetzlichen Beendigungszeitpunkt hinaus (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1993, aaO, zu II 2 a der Gründe) und zudem befristet (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1994, BAGE 77, 244, und vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 -, n. v., zu B II 3 der Gründe) fortgesetzt.

  • BAG, 20.06.1995 - 8 AZR 498/93

    Übergang des Monopolamtes - Beendigung ruhender Arbeitsverhältnisse nach

    Wird das Arbeitsverhältnis lediglich in dem Zeitraum aktualisiert, in dem es kraft des Einigungsvertrages ruht, aber noch besteht, liegt schon nach dem Wortsinn der Vorschrift keine Weiterverwendung vor (Senatsurteile vom 23. September 1993 - 8 AZR 268/92 - AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a der Gründe; vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 - AP Nr. 9 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 der Gründe).

    Sie kann daher kein berechtigtes Vertrauen auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach seinem Ablauf begründen, wenn der Tatbestand der Weiterverwendung nicht vorliegt (Senatsurteil vom 23. September 1993, a.a.O., zu II 2 b der Gründe).

  • LAG Sachsen, 22.04.1996 - 7 Sa 774/94

    Anspruch auf Ausgleich von Gehaltsdifferenzen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen

    Die Überführung einer Einrichtung bzw. einer Teileinrichtung gemäß Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständgen Stelle (BAG, Urteil vom 23.09.1993 - 8 AZR 268/92 - BAG, Urteil vom 15.12.1994 - 8 AZR 895/93 -).

    Weil die gesetzliche Folge der Abwicklung eintrat, wenn es an einer positiven, ggf. auch konkludenten Überführungsentscheidung fehlte, war nur durch sie die Abwicklung der Einrichtung zu verhindern (BAG, Urteil vom 23.09.1993 - 8 AZR 268/92 -).

  • BAG, 06.07.1995 - 8 AZR 82/93

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der

    Dies hat der Senat bereits in den Urteilen vom 27. Mai 1993 (- 8 AZR 159/92 - n. v.) und vom 23. September 1993 (- 8 AZR 268/92 - AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) entschieden.

    Die vorübergehende Fortführung der bisherigen Ausbildung an der HfÖ, um den bereits immatrikulierten Studenten eine Fortsetzung des Studiums oder einen Studienabschluß zu ermöglichen, spricht für die Abwicklung der Einrichtung (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 1993, a.a.O.).

  • LAG Sachsen, 27.06.1995 - 7 Sa 1285/94
    Die Überführung einer Einrichtung bzw. einer Teileinrichtung gemäß Art. 13 Einigungsvertrag bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle (BAG Urteil vom 23.09.1993 - 8 AZR 268/92; BAG Urteil vom 15.12.1994 - 8 AZR 895/93 -).

    Die Überführung einer Einrichtung bzw. einer Teileinrichtung gemäß Art. 13 Einigungsvertrag bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle (BAG Urteil vom 23.09.1993 - 8 AZR 268/92 -).

  • BAG, 29.02.1996 - 6 AZR 472/95

    Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst

    Eine solche Fortführung regelt vielmehr die Abwicklung (BAG Urteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 268/92 - BAGE 74, 248 = AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag).
  • BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 641/97

    Beschäftigungszeit - Überführung von Einrichtungen

    Überführt wurde eine Einrichtung oder Teileinrichtung, wenn sie der Träger öffentlicher Verwaltung unverändert fortführte oder sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sachlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG 28. Januar 1993 - 8 AZR 169/92 - BAGE 72, 176; 23. September 1993 - 8 AZR 268/92 - BAGE 74, 248, 252).
  • BAG, 20.06.1995 - 8 AZR 450/93

    Abwicklung - Institut für Lehrerbildung

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Weiterverwendung des Arbeitnehmers im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV eine Einigung der Arbeitsvertragsparteien über die (gegebenenfalls inhaltlich veränderte) Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 voraus (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 1993 - 8 AZR 268/92 -, aaO, zu II 2a der Gründe).
  • BAG, 05.10.1995 - 8 AZR 930/94

    Streit um das Ruhen und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem

    Damit war auch die maßgebende Kündigungsfrist eingehalten (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 268/92 - AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 d der Gründe).
  • BAG, 05.10.1995 - 8 AZR 938/94

    Streit um das Ruhen und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem

  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 658/93

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Hochschullehrers im Zuge der Abwicklung

  • BAG, 04.08.1994 - 8 AZR 641/92

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Assistent in der

  • BAG, 05.10.1995 - 8 AZR 377/94

    Klage des Arbeitnehmers auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bei Abwicklung

  • BAG, 05.10.1995 - 8 AZR 414/94

    Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung des Fortbestehens des

  • BAG, 29.09.1994 - 8 AZR 472/92

    Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

  • BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 587/92

    Ruhen eines Arbeitsverhältnisses nach Überführung einer Einrichtung oder

  • LAG Sachsen, 10.08.1995 - 4 (6) Sa 1222/94

    Voraussetzungen für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten

  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 263/93
  • LAG Sachsen, 05.03.1996 - 9 Sa 903/95

    Anerkennung von Beschäftigungszeiten einer auf sozialistische Ziele

  • LAG Sachsen, 24.01.1995 - 7 Sa 763/94

    Anrechnung; Beschäftigungszeit; Dauer; Arbeitsverhältnis; Wechsel; Arbeitgeber;

  • BAG, 27.10.1994 - 8 AZR 560/92

    Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses nach den Regelungen des Einigungsvertrages

  • BAG, 20.03.1997 - 6 AZR 703/95
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht