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   BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 144/99   

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https://dejure.org/2000,2285
BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 144/99 (https://dejure.org/2000,2285)
BAG, Entscheidung vom 25.01.2000 - 9 AZR 144/99 (https://dejure.org/2000,2285)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - 9 AZR 144/99 (https://dejure.org/2000,2285)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    SGB I § 32; ; AFG § 128 (SGB III § 147 a); ; BGB § 305

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 32; AFG § 128 ( SGB III § 147a); BGB § 305
    Kürzung einer Überbrückungszahlung wegen Erstattung von Arbeitslosengeld an das Arbeitsamt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB I § 32; AFG § 128; BGB § 305
    Aufhebungsvertrag: Kürzung einer Überbrückungszahlung wegen Erstattung von Arbeitslosengeld an das Arbeitsamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 886
  • NZS 2000, 516
  • BB 2000, 1358
  • DB 2000, 1523
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 761/87

    Aufhebungsvereinbarung: Verzicht des Arbeitnehmers auf Inanspruchnahme von

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 144/99
    Der Arbeitgeber kann mit einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag rechtswirksam vereinbaren, daß er gegen ihn einen Anspruch auf Rückforderung einer Überbrückungszahlung hat, soweit er Erstattungsleistungen nach § 128 AFG an das Arbeitsamt erbringt; eine solche Vereinbarung ist nicht nach § 32 SGB I nichtig (Fortführung und Abgrenzung zu BAG 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - EzA AFG § 128 Nr. 2).

    In den Geltungsbereich der Norm fallen auch Verträge zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über den sozialrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen des AFG (vgl. BAG 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - EzA AFG § 128 Nr. 2).

    Hierzu ist die aufgrund des Sozialrechts bestehende Rechtsstellung des betroffenen Leistungsberechtigten mit seiner Rechtsstellung zu vergleichen, die sich unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Vereinbarung ergibt (Hauck in Hauck SGB I Stand Juli 1999 K § 32 Rn. 5; SGB-SozVers-GesKomm/Bley Stand September 1999 I § 32 SGB Anm. 4; Gitter BochKomm SGB-AT § 32 Rn. 25 ff.).Nichtig ist deshalb die Klausel in einem Aufhebungsvertrag, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen (BAG 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - aaO; BSG 24. März 1988 - 5/5 b RJ 84/86 - BB 1988, 1964 ).

    dd) Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 1989 (- 8 AZR 761/87 - aaO) ist nichts anderes zu entnehmen.

  • LAG Niedersachsen, 20.01.1999 - 16 Sa 1042/98

    Verpflichtung zur Zahlung eines Überbrückungsgeldes aufgrund einer

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 144/99
    Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 16 Sa 1042/98 -.

    9 AZR 144/99 16 Sa 1042/98.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Januar 1999 - 16 Sa 1042/98 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 10.03.1988 - 8 AZR 420/85

    Hinweispflicht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 144/99
    Solche Aufklärungs- und Belehrungspflichten kommen insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines vom Arbeitgeber veranlaßten Aufhebungsvertrags in Betracht (vgl. BAG 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6 mwN).
  • BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in Sozialplan

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 144/99
    Die Vorschrift steht auch nicht einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, nach der die Kosten der Erstattung bei der Höhe der dem Arbeitnehmer zugesagten Überbrückungsleistung berücksichtigt werden (vgl. BAG 20. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - BAGE 65, 199 zum Sozialplanvolumen).
  • BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitslosigkeit - Arbeitslosengeld - Meldung -

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 144/99
    Hierzu ist die aufgrund des Sozialrechts bestehende Rechtsstellung des betroffenen Leistungsberechtigten mit seiner Rechtsstellung zu vergleichen, die sich unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Vereinbarung ergibt (Hauck in Hauck SGB I Stand Juli 1999 K § 32 Rn. 5; SGB-SozVers-GesKomm/Bley Stand September 1999 I § 32 SGB Anm. 4; Gitter BochKomm SGB-AT § 32 Rn. 25 ff.).Nichtig ist deshalb die Klausel in einem Aufhebungsvertrag, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen (BAG 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - aaO; BSG 24. März 1988 - 5/5 b RJ 84/86 - BB 1988, 1964 ).
  • ArbG Köln, 21.06.1996 - 2 Ca 9187/95

    Nichtigkeit von zum Nachteil des Sozialversicherungsberechtigten von den

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 144/99
    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - der Bezug von Arbeitslosengeld und die Inanspruchnahme des Arbeitgebers nach § 128 AFG zu einer Kürzung der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag zugesagten Leistungen führt (vgl. ArbG Köln 21. Juni 1996 - 2 Ca 9187/95 - BB 1996, 1614; Bauer Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge 6. Aufl. Rn. 1093; Weber/Ehrich/Hoß Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge 2. Aufl. Teil 4 Rn. 354; Buchner NZA 1993, 481; Kittner KSchR 4. Aufl. § 147 a SGB III Rn. 96; Gagel BB 1988, 1957).
  • BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 401/02

    Schadenersatz bei "Altersteilzeitvereinbarung

    Im Übrigen bleibt die Vertragsfreiheit (§ 305 BGB aF = § 311 Abs. 1 BGB nF) unberührt (Senat 25. Januar 2000 - 9 AZR 144/99 - AP AFG § 128 Nr. 3 = EzA AFG § 128 Nr. 3).
  • BAG, 13.11.2001 - 9 AZR 442/00

    Anspruch auf Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit - Verletzung von

    Solche Aufklärungs- und Belehrungspflichten kommen insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines vom Arbeitgeber veranlaßten Aufhebungsvertrags in Betracht, soweit ein besonderer, dem Arbeitgeber erkennbarer Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers besteht (vgl. BAG 25. Januar 2000 - 9 AZR 144/99 - AP AFG § 128 Nr. 3 = EzA AFG § 128 Nr. 3).
  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2001 - 15 Sa 28/01

    Wirksamkeit einer Vereinbarung, dass eine Abfindungszahlung die Leistungen wegen

    Durch diese Regelung wurde die sozialrechtlich begründete Rechtsstellung des Beklagten nicht beeinträchtigt, denn es blieb ihm überlassen, Leistungen der Arbeitsverwaltung in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BAG, Urteil v. 25. Januar 2000 - 9 AZR 144/99, AP Nr. 3 zu § 128 AFG).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 10. März 1988 - 8 AZR 420/85, AP Nr. 99 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 25. Januar 2000 - 9 AZR 144/99, AP Nr. 3 zu § 128 AFG; Urteil vom 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99, AP Nr. 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) kann im Einzelfall auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung die Rechtspflicht des Arbeitgebers bestehen, den Arbeitnehmer unaufgefordert über Tatsachen und rechtliche Zusammenhänge aufzuklären, die für seine Rechtsstellung von Bedeutung sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - L 11 KR 539/21
    Hierzu ist die aufgrund des Sozialrechts bestehende Rechtsstellung des betroffenen Leistungsberechtigten mit seiner Rechtsstellung zu vergleichen, die sich unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Vereinbarung ergibt (Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 25. Januar 2000 - 9 AZR 144/99 - NZA 2000, 886, Rn. 42 m.w.N.).

    Stattdessen stand es ihm weiterhin frei, seine Ansprüche auf Krg zu verfolgen (so auch BAG, Urteil vom 25. Januar 2000 - a.a.O., Rn. 43 zum Anspruch auf Arbeitslosengeld).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2007 - 8 Sa 334/07

    Schadenersatzanspruch auf Erstattung entgangenen Arbeitslosengeldes

    Wie das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat, verstößt eine solche Vereinbarung nicht gegen § 32 SGB I und ist wirksam (BAG vom 25.01.2000 - 9 AZR 144/99 - AP Nr. 3 zu § 128 AFG).
  • LAG Köln, 21.06.2010 - 5 Sa 302/10

    Unbegründete Schadensersatzklage wegen unterlassener Aufklärung bei nicht

    Soweit der Arbeitgeber den Anlass für ein Informationsinteresse des Arbeitnehmers ausgelöst hat, etwa dadurch, dass er das Arbeitsverhältnis beenden will, ist der Arbeitgeber gehalten, das von ihm ausgelöste Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Beendigungsfolgen, vor allem in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, sachgerecht zu befriedigen (siehe BAG Urteil vom 15.01.2001 - NZA 2000, Seite 886 ).
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