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   BAG, 28.03.1957 - 2 AZR 307/55   

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BAG, 28.03.1957 - 2 AZR 307/55 (https://dejure.org/1957,21)
BAG, Entscheidung vom 28.03.1957 - 2 AZR 307/55 (https://dejure.org/1957,21)
BAG, Entscheidung vom 28. März 1957 - 2 AZR 307/55 (https://dejure.org/1957,21)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entlassung aus betrieblichen Gründen - Soziale Gesichtspunkte - Wirtschaftliche Gesichtspunkte - Betriebliche Bedürfnisse - Weiterbeschäftigung bestimmter Arbeitnehmer - Beweislast

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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 13.12.1956 - 2 AZR 353/54

    Arbeitsverhältnis: Inhalt des Anspruchs auf Gewährung einer Abfindung,

    Auszug aus BAG, 28.03.1957 - 2 AZR 307/55
    Aus diesen Bestimmungen er gibt sich somit, wie der Senat bereits in einer Entscheidung vom 13. Dezember 1956 - 2 AZR 353/54 - ausgeführt hat, dai3 zwar grundsätzlich die sozialen und die wirtschaftlichen Gesichtspunkte sorgfältig gegeneinander abgewogen wer den müssen, daß aber andererseits bei dieser Abwägung re- 4.
  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (im Anschluß an BAG Urteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Bei der Frage, ob die Kündigung der Klägerin aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus Gründen in der Person bedingt und deshalb sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG), handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (vgl. u.a. Senatsurteile vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II 1 b aa der Gründe und vom 6. Februar 1997 - 2 AZR 192/96 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 95, zu II 1 der Gründe).

    Da keine krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit vorliegt, bei der in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen ist (vgl. BAG Urteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), bedarf es vorliegend zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung einer konkret festzustellenden erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 399/91

    Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer Dauer

    "Ist der Arbeitnehmer bereits längere Zeit arbeitsunfähig krank (hier: 1 1/2 Jahre) und ist im Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit noch völlig ungewiß, so kann diese Ungewißheit wie eine feststehende dauernde Arbeitsunfähigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen (im Anschluß an das Senatsurteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).«.

    Hierbei hat es zutreffend die Überprüfung in drei Stufen vorgenommen, und zwar nach Kriterien, die ihrer Struktur nach auch für andere Arten der krankheitsbedingten Kündigung gelten (vgl. für die langanhaltende Krankheit BAGE 40, 361, 367 f. = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe; für häufige Kurzerkrankungen Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 154/90 - AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II der Gründe; für dauernde Leistungsunfähigkeit Senatsurteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969, zu II 1 b bb der Gründe).

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Im Gegenteil: Das Bundesarbeitsgericht hat zumindest seit 1988 (vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, zu II 2 d bb der Gründe; vom 17. Januar 1991 - BAGE 67, 75, 81 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 c der Gründe und vom 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 - AP Nr. 27, aaO, zu III 3 e der Gründe) deutlich herausgestellt, auch im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung gelte das Prognoseprinzip (ebenso BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - AP Nr. 44 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu C I 3 a aa der Gründe); der Kündigungszweck sei zukunftsbezogen ausgerichtet, weil mit der verhaltensbedingten Kündigung das Risiko weiterer Vertragsverletzungen ausgeschlossen werden solle; entscheidend sei, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe oder ob das vergangene Ereignis sich auch künftig weiter belastend auswirke (zur Rechtsprechungsentwicklung siehe auch Bitter/Kiel, RdA 1995, 26, 34, 35; vgl. ferner Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts, 1987, S. 454 f.).
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