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   BFH, 02.11.2007 - VII B 175/07   

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https://dejure.org/2007,13738
BFH, 02.11.2007 - VII B 175/07 (https://dejure.org/2007,13738)
BFH, Entscheidung vom 02.11.2007 - VII B 175/07 (https://dejure.org/2007,13738)
BFH, Entscheidung vom 02. November 2007 - VII B 175/07 (https://dejure.org/2007,13738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO

  • Judicialis

    FGO § 62a; ; FGO § 114 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BFH, 02.11.2007 - VII B 175/07
    Eine außerordentliche Beschwerde ist generell nicht (mehr) statthaft (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
  • BFH, 29.08.2003 - III B 109/03

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 02.11.2007 - VII B 175/07
    Dagegen bestehen auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2003 III B 109/03, BFH/NV 2004, 71, m.w.N.).
  • BFH, 07.05.2008 - VIII B 66/08

    Statthaftigkeit nur vom FG zugelassener Beschwerden im vorläufigen

    Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie ausdrücklich in der Entscheidung oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.; vom 2. November 2007 VII B 175/07, n.v.).
  • BFH, 07.05.2008 - VIII B 80/08

    Unstatthaftigkeit nicht zugelassener Beschwerden im vorläufigen

    Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie ausdrücklich in der Entscheidung oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.; vom 2. November 2007 VII B 175/07, n.v.).
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