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   BFH, 02.12.2004 - III R 27/02   

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https://dejure.org/2004,5225
BFH, 02.12.2004 - III R 27/02 (https://dejure.org/2004,5225)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2004 - III R 27/02 (https://dejure.org/2004,5225)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - III R 27/02 (https://dejure.org/2004,5225)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 33; ; EStG § 33 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung - Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Angehörigen

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für Fahrten zum Besuch von pflegebedürftigen nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Absetzbarkeit von Fahrten zu einem pflegebedürftigen Angehörigen; Bestehen einer sittlichen Verpflichtung und einer medizinischen Indikation als Voraussetzung für die Absetzung von Fahrten zu einem pflegebedürftigen Angehörigen; Definition des Begriffs der sittlichen ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Betreuung; Fahrtkosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.10.1996 - III R 265/94

    Aufwendungen zur Betreuung kranker Angehöriger als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 02.12.2004 - III R 27/02
    Ferner können die Aufwendungen für Besuchsfahrten dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (Senatsurteile vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, und vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558, m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts des unter Umständen sehr persönlichen Charakters der für die Pflege erforderlichen Leistungen selbst bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis nicht ohne weiteres vom Bestehen einer solchen sittlichen Pflicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil in BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558, m.w.N.).

    Wie der Senat in dem Urteil in BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558 ausgeführt hat, kann wegen des unter Umständen sehr persönlichen Charakters der Pflegeleistungen selbst bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis nicht ohne weiteres vom Bestehen einer entsprechenden sittlichen Pflicht ausgegangen werden und es nicht missbilligenswert erscheinen, wenn Kinder die von ihren Eltern selbst nicht mehr bewältigten Verrichtungen Dritten, z.B. sozialen Diensten, übertragen.

  • BFH, 06.04.1990 - III R 60/88

    Außergewöhnliche Belastungen - Arzneimittel - Fachliteratur - Schuldzinsen -

    Auszug aus BFH, 02.12.2004 - III R 27/02
    Benutzt der Steuerpflichtige für die Fahrten ein eigenes Kfz, sind die Aufwendungen für die Besuchsfahrten grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen, es sei denn, deren Benutzung wäre wegen ungünstiger Verkehrsverbindungen unzumutbar (Senatsurteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).
  • BFH, 06.02.1997 - III R 72/96

    Die Errichtung eines Anbaues mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten

    Auszug aus BFH, 02.12.2004 - III R 27/02
    c) Das FG hat ferner nicht berücksichtigt, dass Aufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen sind, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können oder wenn dem Steuerpflichtigen für seine Aufwendungen eine Gegenleistung zugeflossen ist (Senatsbeschluss vom 15. November 1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697, m.w.N.; Senatsurteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607).
  • BFH, 24.05.1991 - III R 28/89

    Voraussetzung für die Anrechnung von Fahrtkosten bei Festsetzung der

    Auszug aus BFH, 02.12.2004 - III R 27/02
    Ferner können die Aufwendungen für Besuchsfahrten dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (Senatsurteile vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, und vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558, m.w.N.).
  • BFH, 15.11.1999 - III B 76/99

    Zwangläufigkeit von Heilbehandlungskosten

    Auszug aus BFH, 02.12.2004 - III R 27/02
    c) Das FG hat ferner nicht berücksichtigt, dass Aufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen sind, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können oder wenn dem Steuerpflichtigen für seine Aufwendungen eine Gegenleistung zugeflossen ist (Senatsbeschluss vom 15. November 1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697, m.w.N.; Senatsurteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607).
  • FG Köln, 26.10.2007 - 5 K 1322/05
    Auf die Revision des Beklagten hat der BFH mit Urteil vom 02.12.2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248, das Urteil des FG Köln 16.01.2002 9 K 5506/01 aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418 und vom 02.12.2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248) ist eine Belastung nur dann außergewöhnlich, wenn die Aufwendungen nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    Denn es ist üblich und jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn außergewöhnlich, wenn ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder (BFH-Urteil vom 02.12.2004 in BFH/NV 2005, 1248).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass Aufwendungen für Besuche zwischen Angehörigen nach § 33 EStG nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind, lässt die Rechtsprechung des BFH nur zu, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, so dass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen (vgl. BFH-Urteile vom 02.03.1984 VI R 158/80, BStBl II 1984, 484, vom 24.05.1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96 und vom 02.12.2004 in BFH/NV 2005, 1248).

    Ferner können die Aufwendungen für Besuchsfahrten dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen - nachgewiesene - Erkrankung betreuen und versorgen zu können, jedoch nur, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (BFH-Urteile vom 06.04.1990 III R 60/88, BStBl II 1990, 958, vom 22.10.1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558 und vom 02.12.2004 in BFH/NV 2005, 1248).

    Benutzt der Steuerpflichtige für die Fahrten ein eigenes Fahrzeug, sind die Aufwendungen für die Besuchsfahrten grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen, es sei denn, deren Benutzung wäre wegen ungünstiger Verkehrsverbindungen unzumutbar (BFH-Urteile vom 06.04.1990 III R 60/98, BStBl II 1990, 958 und vom 02.12.2004 in BFH/NV 2005, 1248).

    Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2004 in BFH/NV 2005, 1248).

    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass angesichts des unter Umständen sehr persönlichen Charakters der für die Pflege erforderlichen Leistungen selbst bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis nicht ohne weiteres vom Bestehen einer solchen sittlichen Pflicht ausgegangen werden kann (BFH-Urteile vom 22.10.1996 in BStBl II 1997, 558 und vom 02.12.2004 in BFH/NV 2005, 1248).

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 431/06

    Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten zum im Altenheim lebenden Elternteil als

    a) Aufwendungen sind dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können (Beschluss des BFH vom 15. November 1999 III B 76/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2000, 697, m.w.N.; BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248).

    Denn es ist üblich und jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn außergewöhnlich, wenn ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248).

  • FG Hessen, 17.08.2010 - 10 K 2787/07

    Besuchsfahrten zu Angehörigen im Altenheim als außergewöhnliche Belastungen;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Belastung nur dann außergewöhnlich, wenn die Aufwendungen nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art. und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (vgl. z. B. Urteil des BFH vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 1248 ).

    Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind deshalb regelmäßig ebenso wenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen, wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege, etwa durch Telefongespräche (vgl. Urteile des BFH vom 2. Dezember 2004 III R 27/02 a. a. O., Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1997, 558; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 6 K 431/06 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 945 sowie Urteil des Finanzgerichts München vom 5. August 2009 1 K 3124/08 veröffentlicht in Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen; Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG , 29. Auflage, § 33 Anm. 35 "Besuchsreise").

    Hinsichtlich der Besuchsfahrten zur Mutter ist zudem zu beachten, dass die Klägerin als amtlich bestellte Betreuerin möglicherweise von ihrer Mutter Ersatz der Fahrtaufwendungen erlangen konnte, wenn die Besuchsfahrten im Interesse der Mutter durchgeführt wurden (vgl. dazu Urteil des BFH vom 2. Dezember 2004 III R 27/02 a. a. O.).

  • FG München, 22.09.2008 - 7 K 4430/06

    Besuchsfahrten zu kranken Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

    Denn es ist üblich und jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn außergewöhnlich, wenn ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248).

    Zum anderen ist ein Abzug dann zulässig, wenn ein Steuerpflichtiger Besuchsfahrten zu einem nahen Angehörigen unternimmt, um ihn mit Rücksicht auf dessen Erkrankung zu betreuen und zu versorgen, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (BFH in BFH/NV 2005, 1248 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können (BFH-Beschluss vom 15. November 1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697, m.w.N.; BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248).

  • FG München, 10.11.2008 - 7 K 4430/06

    Abzug von Besuchskosten für den Besuch kranker Angehöriger als außergewöhnliche

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  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.2013 - 5 K 1542/10

    Fahrtkosten für Besuchsfahrten zur pflegebedürftigen Mutter keine

    Denn es ist üblich und jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn außergewöhnlich, wenn ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder (z.B. Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248).
  • FG Münster, 16.11.2011 - 10 K 200/10

    Kosten einer Diätverpflegung, Fahrkostenerstattung an Verlobte, Kosten einer

    Das sittliche Gebot muss ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (BFH-Urteil vom 02.12.2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248 und Beschluss vom 03.07.1998 III B 37/98, BFH/NV 1999, 298).

    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn den Steuerpflichtigen Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem kranken Angehörigen treffen (vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248, vom 22.10.1996 III R 265/94, BStBl. II 1997, 558 und vom 02.03.1984 VI R 158/80, BStBl. II 1984, 484 sowie Beschlüsse vom 29.07.2004 III B 155/03, BFH/NV 2004, 1646 und vom 28.07.2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445; Kanzler in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33 Rz. 300 (Besuchsfahrten, Besuchsreisen) [Stand der Kommentierung: Juni 1993]; Loschelder in: Schmidt, EStG, Kommentar, 30. Aufl. 2011, § 33 Rz. 35 (Besuchsreisen)).

  • FG Münster, 27.01.2017 - 4 K 3471/15

    Anerkennung von Seminaren zur Behandlung und Förderung von hochproblematischen

    Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (vgl. BFH-Urteile vom 2. Dezember 2004 III R 27/02; vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794).
  • BFH, 11.03.2009 - VI B 141/07

    Anforderungen an Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Sicherungsrevision

    Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen darin, die --im zweiten Rechtsgang ergangene-- Entscheidung des FG, die sich ausdrücklich auf die einschlägige und es bindende Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248) stützt, als rechtsfehlerhaft anzugreifen.
  • FG München, 21.06.2007 - 5 K 2313/06

    Abzug von Aufwendungen für Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Eltern als

    Denn es ist üblich und jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn außergewöhnlich, wenn ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248).
  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 2392/05

    Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen als außergewöhnliche

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