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   BFH, 04.03.1998 - X R 56/95   

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https://dejure.org/1998,4003
BFH, 04.03.1998 - X R 56/95 (https://dejure.org/1998,4003)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1998 - X R 56/95 (https://dejure.org/1998,4003)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1998 - X R 56/95 (https://dejure.org/1998,4003)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbebetrag bei gezahlter Entschädigung für die Aufgabe eines Gewerbebetriebes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 7, EStG § 16 Abs 3
    Aufgabegewinn; Entschädigung; Hotel; Pächter; Vertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79

    Betriebsaufgabegewinn bei GmbH & Co. KG nicht Teil des Gewerbeertrags

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - X R 56/95
    Eine im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebes gezahlte Entschädigung bleibt beim Gewerbeertrag außer Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem begünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn i. S. des § 16 EStG zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der BFH entschieden, daß Versicherungsleistungen, die für die Zerstörung und Beschädigung von Gegenständen des Anlagevermögens gezahlt werden, dem einkommensteuerrechtlich begünstigten Aufgabegewinn zuzuordnen sind und deswegen zu einem gewerbesteuerbefreiten Betriebsaufgabegewinn führen können, wenn sich der Unternehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis wegen der Zerstörung des Betriebes zur Betriebsaufgabe entschließt; nicht gewerbesteuerbar ist auch der Versicherungsersatz für Aufräumungs- und Abbruchkosten (Urteil in BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707).

  • BFH, 24.11.1982 - I R 60/79

    Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - X R 56/95
    Den tragenden Grund für diese Entscheidung sieht der BFH im Urteil vom 24. November 1982 I R 60/79 (BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243) darin, daß die Entschädigung "für die Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs" bzw. "zur Abgeltung der durch die Betriebseinstellung aufgetretenen Nachteile" gezahlt wurde; hiervon unterscheiden sich die Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB) insofern, als der Geschäftsherr mit der Zahlung des Ausgleichsanspruchs lediglich eine Leistung aufgrund des im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe aufgelösten Vertrages erbringt.

    Gewinne aus derartigen, ihrer Natur nach laufenden Geschäftsbeziehungen gehören auch dann zum Gewerbeertrag, wenn sie im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe eingegangen werden (Urteil in BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243).

  • BFH, 17.12.1975 - I R 29/74

    Eine Aufgabe-Entschädigung gehört nicht zum Gewerbeertrag, wenn sie dem

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - X R 56/95
    Gegenstand der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer ist indes nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteile vom 17. Dezember 1975 I R 29/74, BFHE 117, 483, BStBl II 1976, 224; vom 1. Februar 1979 IV R 219/75, BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444).

    Teile des Veräußerungs-/Aufgabegewinns sind ferner Entschädigungen für wegfallende Gewinnaussichten ebenso wie Zuschüsse für bzw. Entschädigungen wegen der Stillegung oder Aufgabe von Betrieben oder Teilbetrieben, die Abstandssumme für die Überlassung von Geschäftsräumen im Zusammenhang mit einer Geschäftsaufgabe (s. im einzelnen BFH-Urteil in BFHE 117, 483, BStBl II 1976, 224, mit Nachweisen der Rechtsprechung).

  • BFH, 01.02.1979 - IV R 219/75

    Abfindung - Stillegung einer Mühle - Mühlenstrukturgesetz - Gewerbeertrag

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - X R 56/95
    Gegenstand der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer ist indes nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteile vom 17. Dezember 1975 I R 29/74, BFHE 117, 483, BStBl II 1976, 224; vom 1. Februar 1979 IV R 219/75, BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444).

    Zum "Veräußerungspreis" zählen ferner Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 EStG, die im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes gezahlt werden und nicht -- so bei einer teilweisen Stillegung oder der teilweisen Übertragung eines unselbständigen Betriebsteils -- "in unmittelbarer Sachbezogenheit zu einem lebenden Betrieb stehen", da es sich dann "um eine mit dessen Beendigung zusammenhängende Leistung" handelt (Urteil in BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444 -- zur Stillegung einer Mühle).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - X R 56/95
    Gegenstand der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer ist indes nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteile vom 17. Dezember 1975 I R 29/74, BFHE 117, 483, BStBl II 1976, 224; vom 1. Februar 1979 IV R 219/75, BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - X R 56/95
    Erhält ein Kassenarzt anläßlich der Veräußerung seiner Praxis für den Verzicht auf die Zulassung als Kassenarzt eine monatliche "Ausscheidungsprämie", stehen nach dem BFH-Urteil vom 7. November 1991 IV R 14/90 (BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457) diese Leistungen, auch wenn sie nicht Gegenleistung für die Praxis sind, als "Entschädigungen für entfallende Gewinnaussichten" in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung.
  • BFH, 23.11.1988 - X R 1/86

    1. Die Vermietung von Ferienwohnungen in einem Appartementhaus als Teilbetrieb -

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - X R 56/95
    "Unter dem Gesichtspunkt der Objektsteuer" werden Vorgänge aus Anlaß der Gründung und der Veräußerung des Betriebes/Teilbetriebes nicht erfaßt (Senatsurteile vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, m.w.N.; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, unter 2. e).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 64/89

    Erhöhung des Betriebsvermögens durch Wegfall einer Rentenverpflichtung ist

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - X R 56/95
    "Unter dem Gesichtspunkt der Objektsteuer" werden Vorgänge aus Anlaß der Gründung und der Veräußerung des Betriebes/Teilbetriebes nicht erfaßt (Senatsurteile vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, m.w.N.; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, unter 2. e).
  • BFH, 06.05.1982 - IV R 56/79

    Zur Abgrenzung laufender Betriebsausgaben von den durch eine Veräußerung des

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - X R 56/95
    Ohne Erfolg beruft sich das FA auf das Urteil vom 6. Mai 1982 IV R 56/79 (BFHE 136, 209, BStBl II 1982, 691).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 110/87

    Keine Bilanzänderung für Zwecke der Gewerbesteuer nach Bestandskraft der

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - X R 56/95
    Diese materiell rechtliche Verweisung des § 7 GewStG gilt ungeachtet der Tatsache, daß der Gewerbeertrag verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln ist (Senatsurteil vom 9. August 1989 X R 110/87, BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195, unter 4. b, m. w. N.).
  • BFH, 08.05.1991 - I R 33/90

    Veräußerungsfreibetrag auch bei Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 05.12.1995 - VIII R 10/91

    § 71 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) vom 23. 2. 1957 enthält keine

  • BFH, 04.11.1980 - VIII R 55/77

    Nießbrauchsrecht - Erbe - Erfüllung eines Vermächtnisses - Entschädigung -

  • BFH, 29.10.1970 - IV R 141/67

    Veräußerungspreis - Entschädigung - Verzicht auf Mietrecht - Kaufpreisraten -

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 2 K 85/92

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Aufgabegewinns ; Wegen vorzeitiger

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

    Es trifft zwar zu, dass wegen ihres Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer nur das Ergebnis der Ertragskraft des werbenden Betriebs --d.h. der "laufende Gewinn" (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699, unter II.3.a bb der Gründe)-- unterliegt, nicht aber das Ergebnis aus der Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich seiner Beendigung (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe; vom 4. März 1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354, unter II.2. der Gründe, m.w.N., und --zur Einbringung gemäß § 24 UmwStG-- BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374).

    Hinsichtlich der für die Steuerfreiheit maßgeblichen, die Person des (Mit-)Unternehmers betreffenden Vorgänge hat die Rechtsprechung deshalb --entsprechend der früher in § 11 Ziff. 2 GewStG (RGBl I 1935, 830, 833) getroffenen ausdrücklichen Regelung-- auf die das personelle Element des Betriebs regelnden Tatbestände des § 16 EStG verwiesen und damit die Steuerfreiheit der bei der Beendigung des Gewerbebetriebs anfallenden Gewinne insoweit von ihrer Qualifikation als Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i.S. von § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG abhängig gemacht (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe; in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe; in BFH/NV 1998, 1354, unter II.2. der Gründe, m.w.N.; Glanegger/Güroff, a.a.O., § 7 Anm. 14, 50).

  • FG Hamburg, 06.02.2014 - 2 K 129/13

    Gewerbesteuer: Abgrenzung laufender Gewinn - Betriebsaufgabegewinn

    c) Zum Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn gehört nach ständiger Rechtsprechung alles, was der Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes vom Erwerber oder einem Dritten erhält (z. B. BFH Urteil vom 4. März 1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354 m. w. N.).

    Auch eine Entschädigung, beispielsweise für den Verzicht auf ein bestehendes Mietrecht an Geschäftsräumen, kann dem Aufgabegewinn zuzuordnen sein, wenn die Entschädigung für die Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs bzw. zur Abgeltung der durch die Betriebseinstellung aufgetretenen Nachteile gezahlt wird (BFH Urteile vom 4. März 1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354; vom 24. November 1982 I R 60/79, BStBl II 1983, 243).

    Auch die mit Urteil des BFH vom 4. März 1998 entschiedenen Sache X R 56/95 (BFH/NV 1998, 1354) weicht insoweit vom Streitfall ab, als dort die Auflösung eines Pachtvertrages über ein Hotel mit Gaststätte unmittelbar zur Betriebsaufgabe führte, ohne dass, wie im Streitfall, andere Ursachen die Betriebsaufgabe beeinflusst hätten.

  • BFH, 11.04.2012 - X B 56/11

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung

    Im Übrigen ist ein solcher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG --insbesondere bei Heranziehung des Senatsurteils vom 4. März 1998 X R 56/95 (BFH/NV 1998, 1354)-- nicht ersichtlich.
  • BFH, 15.03.2007 - III R 53/06

    Teilbetrieb; Eisdiele

    Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes durch einen Einzelunternehmer gehört nicht zum Gewerbeertrag (BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354, m.w.N.).
  • FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 6639/04

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer Ausgleichszahlung nach gekündigtem

    Das Entstehen dieser Forderung zum Ende des Vertreterverhältnisses ist auch dann dem laufenden Gewinn und nicht dem Veräußerungsgewinn zuzuordnen, wenn der Handelsvertreter gleichzeitig mit der Beendigung seines Vertragsverhältnisses seinen Betrieb aufgibt (BFH-Urteil vom 16.08.1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188 und vom 04.03.1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1345).
  • FG Köln, 27.01.2006 - 14 K 6539/98
    Gewinne, die eine Personengesellschaft aus der Veräußerung ihres ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils sowie im Rahmen einer Betriebsaufgabe nach den §§ 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 EStG erzielt, bleiben bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG außer Ansatz (ständige Rechtsprechung u. a. BFH-Urteil vom 04.03.1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354; BFH-Urteil vom 29.10.1987 IV R 93/85, BStBl II 1988, 374; Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754 a.a.O.).
  • FG Münster, 25.10.2007 - 3 K 3664/05

    Ausgleichszahlungen gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) als Erträge des werbenden

    Auf die BFH-entscheidungenvom 24.11.1982 (I R 60/79, BStBl II 1983, 243), vom 16.08.1989 (III B 14/89, BFH/NV 1990, 188) undvom 04.03.1998 (X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354) wird insoweit hingewiesen.
  • FG Münster, 10.09.2002 - 1 K 3648/01

    Veräußerungsgewinn - Gewinn aus Auflösung des Versorgungswerks nicht

    Voraussetzung ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, dass diese Zahlungen in einem unmittelbaren bzw. engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung anfallen (neben der vorstehend angeführten Entscheidung z.B. BFH-Urteile vom 26.1.1989 IV R 86/87, BStBl. II 1989, 456 und vom 4.3.1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354).
  • FG Münster, 29.03.2004 - 4 K 890/01

    Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

    Darüber hinaus gehören zu dem nach § 16 EStG (einkommensteuerlich begünstigten und bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gewerbesteuerlich normalerweise nicht zu erfassenden) Aufgabegewinn auch Entschädigungen für entfallene Gewinnaussichten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabe geleistet werden (vgl. BFH Urteil vom 04.03.1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354 mit weiteren Nachweisen).
  • FG München, 14.07.2000 - 8 K 3536/97

    Gewerbesteuerpflicht von Entschädigungszahlungen; Gewerbesteuermeßbetrag 1991

    Die Entschädigungen hängen nicht mit der Beendigung des Betriebs des Klägers zusammen, so dass die Rechtsprechung zur fehlenden Gewerbesteuerpflicht bei Betriebsveräußerung nicht zum Zuge kommt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354 ).
  • FG Berlin, 09.03.1998 - 8 K 8192/97
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