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   BFH, 05.05.2011 - X B 155/10   

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https://dejure.org/2011,10670
BFH, 05.05.2011 - X B 155/10 (https://dejure.org/2011,10670)
BFH, Entscheidung vom 05.05.2011 - X B 155/10 (https://dejure.org/2011,10670)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - X B 155/10 (https://dejure.org/2011,10670)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein Vertrauensschutz bei Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu "Kombi-Renten

  • openjur.de

    Kein Vertrauensschutz bei Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu "Kombi-Renten"

  • Bundesfinanzhof

    AO § 176 Abs 1 S 1 Nr 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 22 Nr 1
    Kein Vertrauensschutz bei Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu "Kombi-Renten"

  • Bundesfinanzhof

    Kein Vertrauensschutz bei Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu "Kombi-Renten"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 176 Abs 1 S 1 Nr 3 AO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 1997, § 22 Nr 1 EStG 1997
    Kein Vertrauensschutz bei Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu "Kombi-Renten"

  • rewis.io

    Kein Vertrauensschutz bei Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu "Kombi-Renten"

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Vertrauensschutz bei Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu "Kombi-Renten"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit eines konkreten und substantiierten Eingehens auf eine umstrittene Rechtsfrage für die hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de

    Kein Vertrauensschutz bei Fortentwicklung höchstrichterlicher Rechtsprechung; Begrenzung des Werbungskostenabzugs von Beträgen, die anlässlich des Abschlusses von "Kombi-Renten" als "Kreditvermittlungsprovisionen" bezeichnet werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 155/10
    NV: Der VIII. Senat hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) selbst begründet, weshalb die Begrenzung des Werbungskostenabzugs von Beträgen, die anlässlich des Abschlusses von "Kombi-Renten" als "Kreditvermittlungsprovision" bezeichnet werden, keine Änderung der Rechtsprechung darstellt.

    Demgegenüber stelle das BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.4.c), mit dem der Abzug erstmals begrenzt worden sei, eine Änderung der Rechtsprechung dar.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der VIII. Senat in seinem von den Klägern als rechtsprechungsändernd angesehenen Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 (unter II.4.c) ausdrücklich und ausführlich begründet hat, weshalb die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 einer Zuordnung von als "Kreditvermittlungsprovision" bezeichneten Beträgen zu ihrem wahren Rechtsgrund nicht entgegensteht, also selbst nicht von einer Änderung der Rechtsprechung ausgegangen ist.

    Das FG hat aber in zumindest gut vertretbarer Weise darauf verwiesen, dass dieses Nichtfesthalten "aus den dargelegten Gründen" abgeleitet worden ist; damit sind diejenigen Gründe gemeint, die der VIII. Senat zuvor dafür angeführt hat, mit seinem Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 abzuweichen.

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 155/10
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.b bb) und vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97 (BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660) Kreditvermittlungsprovisionen in Höhe von 3, 0 % bzw. 3,75 % der jeweiligen Darlehensbeträge in voller Höhe zum Werbungskostenabzug zugelassen.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der VIII. Senat in seinem von den Klägern als rechtsprechungsändernd angesehenen Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 (unter II.4.c) ausdrücklich und ausführlich begründet hat, weshalb die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 einer Zuordnung von als "Kreditvermittlungsprovision" bezeichneten Beträgen zu ihrem wahren Rechtsgrund nicht entgegensteht, also selbst nicht von einer Änderung der Rechtsprechung ausgegangen ist.

    Das FG hat aber in zumindest gut vertretbarer Weise darauf verwiesen, dass dieses Nichtfesthalten "aus den dargelegten Gründen" abgeleitet worden ist; damit sind diejenigen Gründe gemeint, die der VIII. Senat zuvor dafür angeführt hat, mit seinem Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 abzuweichen.

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 155/10
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.b bb) und vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97 (BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660) Kreditvermittlungsprovisionen in Höhe von 3, 0 % bzw. 3,75 % der jeweiligen Darlehensbeträge in voller Höhe zum Werbungskostenabzug zugelassen.

    Zwar hat er --worauf die Kläger zu Recht hinweisen-- im Verhältnis zu seiner eigenen früheren Entscheidung in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660 die üblicherweise eine Rechtsprechungsänderung anzeigende Formulierung verwendet, er halte hieran nicht fest.

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 155/10
    Wenn auch eine allgemeingültige Definition derartiger Fehler von der Rechtsprechung noch nicht entwickelt worden ist, liegen diese Voraussetzungen jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar --d.h. greifbar gesetzwidrig-- ist und das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wieder hergestellt werden kann (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 155/10
    Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO setzt eine zwar nicht unbedingt ausdrückliche, wohl aber zumindest deutliche Aussage der früheren Rechtsprechung zu einem bestimmten Rechtsproblem voraus; eine allmähliche Entwicklung, Konkretisierung und Präzisierung der Rechtsprechung erfüllt diese Voraussetzung nicht (BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863, unter II.3.c).
  • BFH, 10.09.2003 - X B 132/02

    NZB: Hinweispflicht, Urkundenbeweis

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 155/10
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 1., und vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 155/10
    Die Kläger hätten sich vor allem damit auseinandersetzen müssen, dass der BFH bereits entschieden hat, ein Rechtszustand, der den Anlass und Ausgangspunkt einer sich schrittweise entwickelnden Rechtsprechung bietet, sei nicht geeignet, Vertrauensschutz auszulösen (Senatsurteil vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246, unter II.6.).
  • BFH, 14.11.2005 - II B 51/05

    ErbSt: keine Begünstigung des Erwerbs einzelner Wirtschaftgüter

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 155/10
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 1., und vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.).
  • BFH, 25.02.2009 - X B 121/08

    Anwendbarkeit von § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 155/10
    Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890, unter 3.).
  • BFH, 18.06.2001 - II B 129/00

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, Nichtberücksichtigung unstreitigen

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 155/10
    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292, und vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335).
  • BFH, 19.11.2002 - X B 78/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 07.04.2005 - V B 39/04

    Verfahrensmangel: Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

  • BFH, 21.07.2005 - II B 78/04

    Aussetzung des Verfahrens

  • BFH, 06.02.2013 - X B 164/12

    Absehen von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze

    Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890, unter 3., und vom 5. Mai 2011 X B 155/10, BFH/NV 2011, 1294, unter II.2.).
  • BFH, 22.08.2012 - X B 155/11

    Sachaufklärungspflicht des FG; Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für

    Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890, unter 3., und vom 5. Mai 2011 X B 155/10, BFH/NV 2011, 1294, unter II.2.).
  • BFH, 05.03.2013 - X B 121/11

    Gewinnerzielungsabsicht und gewerblicher Grundstückshandel -

    Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift aufzuführen (u.a. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 155/10, BFH/NV 2011, 1294, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2012 - X B 209/11

    Veräußerungsrente oder Unterhaltsleistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG -

    Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (u.a. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 155/10, BFH/NV 2011, 1294, m.w.N.).
  • FG Köln, 29.01.2014 - 7 K 3270/12

    Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO bei der Fortentwicklung der

    Nachdem diese entschieden waren und die Verfahren der Kläger wegen ihrer Einkommensteuerfestsetzung 2000, die dieselbe Rechtsfrage wie das vorliegende Verfahren zum Gegenstand hatten, endgültig keinen Erfolg gehabt hatten (vgl. Urteil des FG Köln vom 15.7.2010 11 K 331/09, juris, Beschlüsse des BFH vom 5.5.2011 X B 155/10, BFH/NV 2011, 1294, und vom 20.7.2011 X S 20/11, BFH/NV 2011, 1903, sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.12.2012 1 BvR 2294/11, juris), wies der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 24.9.2012 als unbegründet zurück.

    Er schließt sich den Ausführungen des FG Köln in seinem Urteil vom 15.7.2010 11 K 331/09, juris, und des BFH in seinem Beschluss vom 5.5.2011 X B 155/10, BFH/NV 2011, 1294, an.

  • BFH, 18.10.2011 - X B 14/11

    Doppelerfassung von Einkünften führt nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden

    Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890, unter 3., und vom 5. Mai 2011 X B 155/10, BFH/NV 2011, 1294, unter II.2.).
  • BFH, 19.07.2012 - X B 88/11

    Zurechnung der Bankkonten einer ausländischen Domizilgesellschaft an einen

    Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890, unter 3., und vom 5. Mai 2011 X B 155/10, BFH/NV 2011, 1294, unter II.2.).
  • BFH, 20.07.2011 - X S 20/11

    Keine Gehörsverletzung durch Hinweis auf die gesetzlichen Darlegungsanforderungen

    Die gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 155/10 (BFH/NV 2011, 1294) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet und nach § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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