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   BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10   

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https://dejure.org/2010,9183
BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10 (https://dejure.org/2010,9183)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2010 - IX R 16/10 (https://dejure.org/2010,9183)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - IX R 16/10 (https://dejure.org/2010,9183)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner Gesellschafter - Krisenbestimmtes Darlehen - Vergleich über Steueransprüche nicht zulässig

  • openjur.de

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner Gesellschafter; Krisenbestimmtes Darlehen; Vergleich über Steueransprüche nicht zulässig

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17, HGB § 255 Abs 1 S 2, GmbHG § 32a, BGB § 683
    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner Gesellschafter - Krisenbestimmtes Darlehen - Vergleich über Steueransprüche nicht zulässig

  • Bundesfinanzhof

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner Gesellschafter - Krisenbestimmtes Darlehen - Vergleich über Steueransprüche nicht zulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 EStG 1997, § 255 Abs 1 S 2 HGB, § 32a GmbHG vom 19.12.1998, § 683 BGB
    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner Gesellschafter - Krisenbestimmtes Darlehen - Vergleich über Steueransprüche nicht zulässig

  • rewis.io

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner Gesellschafter - Krisenbestimmtes Darlehen - Vergleich über Steueransprüche nicht zulässig

  • ra.de
  • rewis.io

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner Gesellschafter - Krisenbestimmtes Darlehen - Vergleich über Steueransprüche nicht zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinn aus einer Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus einem Gewerbegebiet; Anschaffungskosten für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes als geleistete Aufwendungen; Freistellung des Darlehens eines Sanierungsgesellschafters von Beschränkungen als sog. ...

  • datenbank.nwb.de

    Gewährung eines Darlehens von einem Gesellschafter zu Gunsten seiner GmbH und seiner Mitgesellschafter; kein Aufwendungsersatzsanspruch gegenüber der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.03.2008 - IX R 80/06

    Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10
    NV: Gibt der Gesellschafter einer refinanzierenden Bank Sicherheiten zu Gunsten seiner Mitgesellschafter, damit diese aufgrund von Darlehen bei der refinanzierenden Bank ihren Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten der GmbH nachkommen können, so entsteht in der Person des Gesellschafters kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB gegenüber der GmbH, dessen Kreditierung zu funktionellem Eigenkapital führen könnte (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 80/06, BFHE 220, 451, BStBl II 2008, 577).

    Maßgebend dafür ist, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine dem Darlehen wirtschaftlich entsprechend andere Rechtshandlung ausführt, § 32a Abs. 1 und 3 GmbHG a.F. (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 4. März 2008 IX R 78/06, BFHE 220, 446, BStBl II 2008, 575, und vom 4. März 2008 IX R 80/06, BFHE 220, 451, BStBl II 2008, 577, jeweils m.w.N.).

    Der BFH hatte eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung darin gesehen, dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der Liquidation endgültig mit ihm ausfällt (so das BFH-Urteil in BFHE 220, 451, BStBl II 2008, 577).

  • BFH, 22.04.2008 - IX R 75/06

    Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung wegen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10
    b) Für die Frage, ob der Ausfall des Klägers mit dieser Forderung dem Eigenkapitalersatzrecht unterliegt und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten gehört, kommt es deshalb darauf an, ob der Kläger die Bürgschaft bereits in der Krise übernommen hatte oder sie auch für den Fall der Krise bestimmt war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994, und vom 26. November 2008 IX R 102/07, BFH/NV 2009, 737, m.w.N.).
  • BFH, 26.11.2008 - IX R 102/07

    Nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG bei Bürgschaft eines

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10
    b) Für die Frage, ob der Ausfall des Klägers mit dieser Forderung dem Eigenkapitalersatzrecht unterliegt und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten gehört, kommt es deshalb darauf an, ob der Kläger die Bürgschaft bereits in der Krise übernommen hatte oder sie auch für den Fall der Krise bestimmt war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994, und vom 26. November 2008 IX R 102/07, BFH/NV 2009, 737, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10
    Vergleiche über Steueransprüche sind demgegenüber wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Juni 2001 IV R 40/00, BFHE 196, 87, BStBl II 2001, 714, und vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10
    Das Darlehen soll seiner Bestimmung nach auch in der Krise der Gesellschaft stehengelassen werden; es ist nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar (vgl. zum Vorstehenden die BFH-Urteile vom 7. April 2005 IV R 24/03, BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598; vom 23. Juni 2010 I R 37/09, BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724; Gschwendtner, Deutsches Steuerrecht 1999, Beihefter zu Heft 32/1999, S. 15 ff.; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Oktober 2010, BStBl I 2010, 832, unter 3.c) und d).
  • BFH, 07.04.2005 - IV R 24/03

    Finanzplandarlehen als Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG - Klagebefugnis

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10
    Das Darlehen soll seiner Bestimmung nach auch in der Krise der Gesellschaft stehengelassen werden; es ist nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar (vgl. zum Vorstehenden die BFH-Urteile vom 7. April 2005 IV R 24/03, BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598; vom 23. Juni 2010 I R 37/09, BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724; Gschwendtner, Deutsches Steuerrecht 1999, Beihefter zu Heft 32/1999, S. 15 ff.; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Oktober 2010, BStBl I 2010, 832, unter 3.c) und d).
  • BFH, 23.06.2010 - I R 37/09

    Geschäftsbeziehung" i. S. des § 1 AStG a. F. - Vergabe eines zinslosen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10
    Das Darlehen soll seiner Bestimmung nach auch in der Krise der Gesellschaft stehengelassen werden; es ist nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar (vgl. zum Vorstehenden die BFH-Urteile vom 7. April 2005 IV R 24/03, BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598; vom 23. Juni 2010 I R 37/09, BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724; Gschwendtner, Deutsches Steuerrecht 1999, Beihefter zu Heft 32/1999, S. 15 ff.; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Oktober 2010, BStBl I 2010, 832, unter 3.c) und d).
  • BFH, 19.08.2008 - IX R 63/05

    Verlorenes Sanierungsdarlehen erhöht Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10
    Auf das sog. Sanierungsprivileg, also auf die Freistellung des Darlehens eines Sanierungsgesellschafters von den Beschränkungen des § 32a GmbHG a.F. und seiner Funktion als Eigenkapital, kommt es im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 EStG nur dann an, wenn das Darlehen --anders als im Streitfall-- in der Krise gegeben worden war (siehe § 32a Abs. 2 Satz 3 GmbHG a.F. und dazu das BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 63/05, BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5).
  • BFH, 04.03.2008 - IX R 78/06

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10
    Maßgebend dafür ist, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine dem Darlehen wirtschaftlich entsprechend andere Rechtshandlung ausführt, § 32a Abs. 1 und 3 GmbHG a.F. (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 4. März 2008 IX R 78/06, BFHE 220, 446, BStBl II 2008, 575, und vom 4. März 2008 IX R 80/06, BFHE 220, 451, BStBl II 2008, 577, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2010 - IX R 52/09

    Nachträgliche Anschaffungskosten - Halbabzugsgebot - Zur geschäftlichen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10
    Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb --unter weiteren hier nicht problematischen Voraussetzungen-- auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft; Entsprechendes gilt für einen Auflösungsverlust als den Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Kosten (entsprechend den Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) soweit seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. das Urteil vom 9. Juni 2010 IX R 52/09, BFHE 230, 326, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/00

    Objektverbrauch durch Sonderabschreibungen (§ 15 BerlinFG )

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 60/05

    Auflösungsverlust nach § 17 EStG - Finanzierungsmaßnahmen eines

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    Er hat dies bejaht, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt, eine Bürgschaft zur Verfügung gestellt oder eine wirtschaftlich entsprechende andere Rechtshandlung i.S. des § 32a Abs. 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung a.F. (GmbHG a.F.) vorgenommen hatte (sogenanntes funktionelles Eigenkapital; vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, und vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778).
  • FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15

    Bestimmung der Höhe eines zu berücksichtigenden Verlustes aus dem Verzicht auf

    Erforderlich dazu ist, dass der Gesellschafter mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass das Darlehen auch in einer Krise der Gesellschaft stehen gelassen wird (BFH-Urteile vom 13.07.1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724 und vom 07.12.2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778) oder wenn eine Rangrücktrittserklärung erfolgt (BFH, Urteil vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 m.w.N.) Für die Übernahme einer Bürgschaft gilt dies ebenso (BFH, Urteil vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385 Rn 41).
  • BFH, 29.11.2017 - X R 8/16

    Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit

    Soweit der IX. Senat des BFH im Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10 (BFH/NV 2011, 778, Rz 30 f.) auch unter dem Gesichtspunkt eines Finanzplandarlehens ausgeführt hat, ein solches Darlehen sei seiner Bestimmung nach nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar, war in dem dortigen Darlehensvertrag ein ausdrückliches Recht des Gesellschafters sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Kündigung aufgenommen worden.
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 30/14

    Realisierung eines Veräußerungsverlusts - Änderung eines Steuerbescheids nach §

    Zu in diesem Sinne funktionalem Eigenkapital werden Finanzierungshilfen oder Finanzierungsmaßnahmen, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise der Gesellschaft ein Darlehen gewährt (§ 32a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung a.F.) und diese Finanzierungsmaßnahme eigenkapitalersetzenden Charakter hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 79/06, BFHE 222, 464, BStBl II 2009, 227, unter II.1.b aa, und vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, m.w.N., und vom 20. August 2013 IX R 43/12, BFH/NV 2013, 1783, unter II.1. und II.2.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 - 10 K 10289/08

    Höhe des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG: mittelbare Einlage keine

    Auflösungsverlust i. S. d. § 17 Abs. 1, 2, 4 EStG ist der Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen (persönlich) getragenen Kosten (Auflösungskosten entsprechend § 17 Abs. 2 EStG) und seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen (Urteile des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 24. Januar 2012 - IX R 34/10, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2012, 854, Tz. 13; vom 7. Dezember 2010 - IX R 16/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2011, 778, Tz. 23, jeweils m. w. N.).

    Maßgebend dafür ist, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende andere Rechtshandlung ausführt (BFH in DStR 2012, 854, Tz. 14; in BFH/NV 2011, 778, Tz. 24, jeweils m. w. N.).

    Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, hat das Finanzgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls als Tatfrage zu entscheiden (BFH in DStR 2012, 854, Tz. 15; in BFH/NV 2011, 778, Tz. 25).

    Das Darlehen soll seiner Bestimmung nach auch in der Krise der Gesellschaft stehengelassen werden; es ist nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar (BFH in BFH/NV 2011, 778, Tz. 30).

    Ganz maßgeblich gegen das Vorliegen eines Finanzplandarlehens spricht zudem der Umstand, dass das Darlehen mit 10 % p.a. und somit mindestens marktüblich zu verzinsen war (gegen die Annahme eines Finanzplandarlehens bei "attraktiver Verzinsung" z.B. auch BFH in BFH/NV 2011, 778, Tz. 31).

  • FG Düsseldorf, 11.11.2021 - 14 K 2330/19

    Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer

    Er hat dies bejaht, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt, eine Bürgschaft zur Verfügung gestellt oder eine wirtschaftlich entsprechende andere Rechtshandlung im Sinne des § 32a Abs. 1 und 3 GmbHG a.F. vorgenommen hatte (sogenanntes funktionelles Eigenkapital; vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778).

    Unter das Schlagwort "Finanzplandarlehen" bzw. "Finanzplanbürgschaft" fallen Darlehen bzw. Bürgschaften, die ihrer Bestimmung nach auch in der Krise der Gesellschaft stehenbleiben sollen und nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar sind (vgl. zum Finanzplandarlehen BFH-Urteil vom 07.12.2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778 m.w.N.).

  • BFH, 14.11.2023 - IX R 3/23

    Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Veräußerungstatbeständen gemäß § 17

    Er hat dies bejaht, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft zur Verfügung gestellt hatte (u.a. Senatsurteil vom 07.12.2010 - IX R 16/10, Rz 24).
  • BFH, 20.08.2013 - IX R 1/13

    Berechnung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG - Nachträgliche

    Entsprechendes gilt für aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehende Verluste (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, m.w.N.; zur zeitlichen Zuordnung vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 100/07, BFH/NV 2009, 561, m.w.N.).

    Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2011 IX R 53/10, GmbH-Rundschau 2011, 721, und in BFH/NV 2011, 778, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2015 - 2 K 2506/13

    Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten

    Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011; BFH-Urteil vom 8. Februar 2011 IX R 53/10, GmbH-Rundschau 2011, 721; BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 1/13, BFH/NV 2014, 310).

    a) Ein Darlehen ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn es der Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft gewährte (§ 32a Abs. 1 GmbHG a. F.) und diese Finanzierungsmaßnahme aus diesem Grunde eigenkapitalersetzenden Charakter hatte (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06, BStBl II 2008, 446; BFH-Urteil vom 7. Dezember IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778; BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 43/12, BFH/NV 2013, 1783; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 30/14, Juris).

    Das Darlehen soll seiner Bestimmung nach auch in der Krise der Gesellschaft stehengelassen werden; es ist nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724; BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 24/03, BStBl II 2005, 598; BFH-Urteil vom 23. Juni 2010 I R 37/09, BStBl II 2010, 895; BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778).

  • FG Köln, 19.12.2013 - 10 K 2113/10

    Voraussetzungen eines Finanzplandarlehens

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zugunsten seiner Gesellschaft rechnen danach zu den nachträglichen Anschaffungskosten, wenn sie funktionales Eigenkapital darstellen, weil sie als Ersatz für Eigenkapital zu betrachten und deshalb wie dieses gebunden sind (BFH-Urteile vom 19.8.2008 - IX R 63/05, BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5, DB 2008, 2571, vom 29.5.2008 - IX R 62/05, BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856, DB 2008, 1889, vom 22.4.2008 - IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994, vom 7.12.2010 - IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, vom 4.11.1997 - VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, DB 1998, 113).

    c) Die in der Rechtsprechung verwandten Ausdrücke "krisenbestimmtes Darlehen" und "Finanzplandarlehen" bezeichnen daher eine Situation, in der die Darlehensgewährung in der Weise in die Finanzplanung der Gesellschaft einbezogen ist, dass die zur Aufnahme der Geschäfte notwendige Kapitalausstattung durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll (BFH-Urteil vom 7.12.2010 - IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, BFH-Beschluss vom 16.3.2012 - IX B 142/11, BFH/NV 2012, 1124).

    Unverzichtbares Kennzeichen einer solchen Finanzierungsmaßnahme ist ferner, dass das Darlehen seiner Bestimmung nach auch in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden soll; es ist nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar (BFH-Urteil vom 7.12.2010 - IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, BFH-Beschluss vom 16.3.2012 - IX B 142/11, BFH/NV 2012, 1124).

    d) Verbleibt dem Darlehensgeber dagegen die rechtliche Möglichkeit zur Kündigung des Darlehens und ist seine Rechtsposition auch sonst nicht durch einen ausdrücklich erklärten Rangrücktritt eingeschränkt, mit der Folge, dass der Darlehensgeber allenfalls im Insolvenzverfahren nach dessen besonderen Wertmaßstäben hinter die anderen Gläubiger zurückzutreten hat, er im übrigen aber unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigung des Darlehens den Zugriff auf die Darlehensvaluta behält, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass das Darlehen der Gesellschaft langfristig belassen werden und damit der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung stehen soll, so dass die Annahme Finanzplankredites ausscheidet (BFH-Urteil vom 13.7.1999 - VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, DB 1999, 2190; ferner BFH-Urteil vom 7.12.2010 - IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778: Kein Finanzplandarlehen, wenn dem Gesellschafter eine Möglichkeit zur Kündigung des Darlehens etwa aus wichtigem Grund wie Zahlungseinstellung oder Insolvenz verbleibt).

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 12/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch

  • BFH, 26.06.2013 - X B 244/12

    Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine

  • BFH, 06.05.2014 - IX R 44/13

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verzicht auf Kleinanlegerprivileg

  • BFH, 14.03.2012 - IX R 37/11

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 4/16

    Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung i. S. des § 17 EStG - Verzicht

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 K 7114/12

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31.12.2002

  • BFH, 20.08.2013 - IX R 43/12

    Ausgefallene Finanzierungshilfen eines nicht geschäftsführenden, mit 10 %

  • BFH, 11.01.2019 - IX B 126/17

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Annahme eines Finanzplandarlehens

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1846/15

    Berücksichtigung des Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer

  • FG Thüringen, 21.10.2021 - 4 K 408/20

    Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015 - 5 K 5234/13

    Einkommensteuer 2000, 2001, 2003; Gewerbesteuermessbetrag 2001; gesonderte

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10

    Nachträgliche Anschaffungskosten

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2021 - 5 K 5188/19

    Anerkennung eines Verlustes aus der Aufgabe von Anteilen an einer

  • FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14

    Abgewiesene Klage im Streit um Ablehnungsbescheid

  • BFH, 30.04.2013 - IX B 156/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Krise, Zeitpunkt ihres Eintritts, Ermittlungspflicht

  • BFH, 16.03.2012 - IX B 142/11

    Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2017 - 5 K 1003/16

    Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG bei

  • FG Köln, 30.09.2015 - 3 K 706/12

    "Mitverpflichtung" als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG

  • FG Saarland, 16.08.2012 - 2 K 1247/10

    Einkommensteuerliche Behandlung einer Finanzierungsmaßnahme als funktionales

  • FG Bremen, 28.03.2017 - 3 V 22/17

    Bilanzierung von Gesellschafterforderungen bei einer GmbH: Anwendung von § 5 Abs.

  • FG München, 26.07.2012 - 10 K 742/11

    Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß

  • FG München, 26.07.2012 - 10 K 3547/10

    Entstehungszeitpunkt des Auflösungsverlustes einer Kapitalgesellschaft

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