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   BFH, 08.02.2017 - III B 66/16   

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https://dejure.org/2017,10804
BFH, 08.02.2017 - III B 66/16 (https://dejure.org/2017,10804)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2017 - III B 66/16 (https://dejure.org/2017,10804)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - III B 66/16 (https://dejure.org/2017,10804)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Begriff des Ersetzens i.S. des § 68 Satz 1 FGO - Divergenzentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 68 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Begriff des Ersetzens i.S. des § 68 Satz 1 FGO - Divergenzentscheidung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung der Rüge der mangelnden Sachaufklärung

  • rewis.io

    Begriff des Ersetzens i.S. des § 68 Satz 1 FGO - Divergenzentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung der Rüge der mangelnden Sachaufklärung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Begründung der Rüge der mangelnden Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de

    Begriff des Ersetzens i.S. des § 68 Satz 1 FGO - Divergenzentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08

    Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - III B 66/16
    In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487, m.w.N.).

    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1487; Senatsbeschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58).

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 18/03

    Haftung: keine Festsetzungsverjährung bei Aufhebung eines Haftungsbescheides

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - III B 66/16
    b) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, inwieweit die vom BFH im Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 18/03 (BFHE 208, 292, BStBl II 2005, 323) angenommene Erstreckung der Festsetzungsverjährung im Rahmen einer behördlichen Ersetzung i.S. von § 68 FGO auf einen neuen Haftungsbescheid mit § 171 Abs. 3a der Abgabenordnung und der Bindungswirkung des § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO vereinbar ist.

    Hingegen hat der BFH im Urteil in BFHE 208, 292, BStBl II 2005, 323 gerade auf die Besonderheit abgestellt, dass der erste Haftungsbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren aufgehoben und mit der Aufhebung zeitgleich der zweite Haftungsbescheid erlassen wurde.

  • BFH, 30.09.2013 - III B 20/12

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Darlegung von

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - III B 66/16
    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1487; Senatsbeschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58).

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 58).

  • BFH, 20.06.2012 - IV B 122/11

    Wiederholter Erlass eines Feststellungsbescheides bis zum Ablauf der

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - III B 66/16
    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2010 IV B 19/09, BFH/NV 2010, 1480, und vom 20. Juni 2012 IV B 122/11, BFH/NV 2012, 1577, m.w.N.).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nicht schon dann, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist; vielmehr ist erforderlich, dass ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (BFH-Beschlüsse vom 1. September 2010 IV B 132/09, BFH/NV 2011, 27, und in BFH/NV 2012, 1577, m.w.N.).

  • BFH, 13.07.2010 - V B 121/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beweiskraft der Buchführung - Schätzung von

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - III B 66/16
    Solche Entscheidungen stellen keine mögliche Divergenzentscheidung dar (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2010 V B 121/09, BFH/NV 2010, 2015).
  • BFH, 13.07.2012 - IX B 3/12

    NZB: Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - III B 66/16
    b) Soweit die Klägerin in Bezug auf die Kriterienwahl des FG das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) geltend macht, hat sie bereits nicht dargelegt, dass das Kriterium der Umsätze einen bis zum Ergehen des Urteils nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt darstellte und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben wurde, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2012 IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635).
  • BFH, 14.04.2016 - III R 10/15

    Maßgeblichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für den Begriff des

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - III B 66/16
    Zudem räumt die Klägerin selbst ein, dass sie die Heranziehung des Kriteriums Umsätze kritisiert habe und das von ihr bevorzugte Kriterium Arbeitslöhne nur eines von mehreren möglichen Hilfskriterien sei (s. dazu Senatsurteil vom 14. April 2016 III R 10/15, BFH/NV 2016, 1493).
  • BFH, 19.10.2000 - III R 100/96

    Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung; Abgrenzung nicht

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - III B 66/16
    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten Senatsbeschluss vom 11. Januar 2003 III B 97/02 (BFH/NV 2003, 510) und dem Senatsurteil vom 19. Oktober 2000 III R 100/96 (BFH/NV 2001, 487).
  • BFH, 21.08.2013 - III B 122/12

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fehlende Klärungsfähigkeit bei

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - III B 66/16
    Dieser kann --so er denn vorliegt-- abgesehen von hier weder geltend gemachten noch ersichtlichen Ausnahmefällen nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21. August 2013 III B 122/12, BFH/NV 2013, 1798).
  • BFH, 21.05.2013 - III B 150/12

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - III B 66/16
    aa) Soweit die Klägerin in Bezug auf die Frage, welche Kriterien zur Bestimmung des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Mischbetriebs heranzuziehen gewesen wären, eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das FG und das Übergehen von Beweisanträgen rügt, hat sie weder genau bezeichnet, welchen Beweisantrag das FG übergangen habe noch weshalb sich dem FG unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkts, wonach eine Schwerpunktbestimmung auf Basis des Kriteriums Umsätze zulässig ist, eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl die in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Klägerin selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (s. zu den Darlegungsanforderungen z.B. Senatsbeschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431).
  • BFH, 20.12.2013 - X B 160/12

    Verlustfeststellung - Gegenstand des Klageverfahrens - faires Verfahren

  • BFH, 16.12.2013 - III S 23/13

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; gravierender Rechtsanwendungsfehler;

  • BFH, 11.01.2003 - III B 97/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, zulagenrechtliche Zuordnung von Mischbetrieben

  • FG Köln, 14.08.2008 - 13 K 2604/04

    Möglichkeit eines Wechsels des Verfahrensgegenstands auf den neuen Verwaltungsakt

  • BFH, 12.05.2016 - II R 17/14

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5

  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers -

  • BFH, 16.12.2008 - I R 29/08

    Erstmalige Ermessensausübung in ersetzendem Haftungsbescheid - Gegenstand des

  • BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02

    Haftung - Ergänzender Haftungsbescheid nach bestandskräftigem Haftungsbescheid?

  • BFH, 22.04.2013 - IX B 181/12

    NZB: Fehlerhafte Rechtsanwendung

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 77/03

    Haftung: Keine Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a Satz 3a AO 1977

  • BFH, 11.03.2011 - III B 76/10

    Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht

  • BFH, 01.09.2010 - IV B 132/09

    Entgeltlichkeit des Erwerbs bei Vereinbarung eines gewinnabhängigen Kaufpreises -

  • BFH, 19.11.2009 - IV R 89/06

    Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides - Unanfechtbarkeit i. S. d. § 171 Abs.

  • BFH, 12.05.2010 - IV B 19/09

    Keine Vollbeendigung einer Personengesellschaft bis zur Bestandskraft des

  • BFH, 24.06.2014 - X B 216/13

    Keine Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch den BFH -

  • BFH, 27.04.2004 - X R 28/02

    Anwendung des § 68 FGO a.F.

  • BFH, 16.12.2014 - X B 113/14

    Verfahrensgegenstand bei Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0 EUR während des

  • BFH, 02.12.2005 - IV B 62/04

    Entnahme - Gewinnermittlung nach § 13a EStG

  • BFH, 08.08.2013 - II B 3/13

    Voraussetzungen der Verfahrensunterbrechung bei Bestellung eines vorläufigen

  • BFH, 19.08.2013 - IX B 67/13

    Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz

  • FG Niedersachsen, 09.07.2009 - 11 K 524/08

    Haftungsbescheid als Gegenstand eines Klageverfahrens i.S.v. § 68

  • BFH, 19.02.2020 - I R 19/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf

    Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 68 Satz 1 FGO, der grundsätzlich ein weites Verständnis dieser Vorschrift gebietet (BFH-Beschlüsse vom 16.12.2014 - X B 113/14, BFH/NV 2015, 510; vom 08.02.2017 - III B 66/16, BFH/NV 2017, 743).
  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 1/18

    Ersetzung eines Haftungsbescheids durch einen Nachforderungsbescheid während des

    Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, nach Möglichkeit ein erneutes Verfahren zu vermeiden, sind die Begriffe "Änderung" und "Ersetzung" grundsätzlich weit auszulegen; sie umfassen daher auch den Fall, dass der neue Bescheid unter partiell-inhaltlicher Umgestaltung den ursprünglichen Bescheid in seinem Regelungsgehalt mit aufnimmt (BFH-Beschluss vom 08.02.2017 - III B 66/16, BFH/NV 2017, 743).
  • BFH, 03.11.2023 - VI B 2/23

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage des Vorliegens eines Betriebs der Land-

    Auch dieses Vorbringen reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht aus; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 08.02.2017 - III B 66/16, Rz 3).
  • FG Köln, 10.09.2020 - 5 K 2277/19

    Änderung der Wahl der Veranlagungsart i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer;

    Beide Verwaltungsakte müssen einen, zumindest teilweise, identischen Regelungsbereich haben (vgl. Beschluss des BFH vom 08.02.2017 III B 66/16, BFH/NV 2017, 743 m.w.N.).
  • FG Köln, 26.09.2022 - 15 K 469/22

    Zusammenveranlagung nach Ergehen von zwei Einkommenssteuerbescheiden nach

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der Anwendungsbereich der Norm jedoch begrenzt durch die sachliche Beziehung, die zwischen dem mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt und jenem Verwaltungsakt besteht, der in das Verfahren eingeführt werden soll: beide Verwaltungsakte müssen "dieselbe Steuersache" betreffen (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - III B 66/16 -, BFH/NV 2017, 743 und Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 8.November 1971 GrS 9/70, BFHE 103, 549, BStBl II 1972, 219 und vom 25.Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231 zu § 68 a.F., der ein Antragserfordernis beinhaltete).
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