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   BFH, 09.07.2007 - I B 55/07   

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https://dejure.org/2007,2236
BFH, 09.07.2007 - I B 55/07 (https://dejure.org/2007,2236)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2007 - I B 55/07 (https://dejure.org/2007,2236)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2007 - I B 55/07 (https://dejure.org/2007,2236)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Auferlegung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen ohne ausreichende Entschuldigung - Möglichkeit der Aufhebung des Ordnungsgeldes bei nachträglicher Entschuldigung des Nichterscheinens

  • Judicialis

    FGO § 82; ; ZPO § 380; ; ZPO § 381

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 82; ZPO § 380 § 381
    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

  • datenbank.nwb.de

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienen Zeugen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unentschuldigtes Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen ? Ausreichende Entschuldigungsgründe für ein Fernbleiben ? Rechtzeitige Geltendmachung der Entschuldigungsgründe ? Höhe des festgesetzten Ordnungsgelds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unentschuldigtes Nichterscheinen eines Zeugen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erscheinungspflicht von Zeugen vor Gericht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzgericht lädt Steuerberater als Zeugen - 200 Euro Ordnungsgeld für Nichterscheinen vor Gericht

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zum Termin nicht erschienene Zeugen können sich nicht nachträglich mit schon vorher bekannten Gründen entschuldigen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unentschuldigtes Nichterscheinen eines Zeugen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    200 Euro Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    200 € Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen zulässig - Steuerberater muss in besonderem Maße seinen Verpflichtungen in gerichtlichen Verfahren nachkommen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 17
  • BB 2007, 2110
  • DB 2007, 2186
  • BStBl II 2009, 605
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 19.06.1972 - 13 W 73/72

    Bestrafung des nicht erschienenen Zeugens; Nachteilige Auswirkungen; Ausdruck

    Auszug aus BFH, 09.07.2007 - I B 55/07
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird zwar für Fallgestaltungen erwogen, in denen das Ausbleiben des Zeugen weder für die Beteiligten noch für das Gericht nachteilige Auswirkungen hatte und zudem den Zeugen nur ein geringes Verschulden trifft (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Juni 1972 13 W 73/72, Neue Juristische Wochenschrift 1972, 2093; Stein/Jonas/Berger, a.a.O., § 380 Rz 4, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.1996 - X B 198/95

    Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 09.07.2007 - I B 55/07
    In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob dem mit einem Ordnungsmittel belegten Zeugen ein Wahlrecht des Inhalts zusteht, den betreffenden Beschluss mit der Beschwerde anzugreifen oder einen Antrag auf Aufhebung des Ordnungsmittels nach Maßgabe des § 381 ZPO zu stellen (so z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. März 1996 X B 198/95, BFH/NV 1996, 697; Thomas/Putzo, a.a.O., § 381 Rz 4; Stein/Jonas/Berger, a.a.O., § 381 Rz 22; a.A. MünchKommZPO/ Damrau, 2. Aufl., § 380 Rz 11).
  • BFH, 27.08.2010 - III B 104/09

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den nicht erschienenen Zeugen

    Denn die Festsetzung von Ordnungsmitteln ist unter den Voraussetzungen des § 380 ZPO grundsätzlich auch dann geboten, wenn sich die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen als entbehrlich erweist (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2007 I B 55/07, BFHE 218, 17, BStBl II 2009, 605).
  • BFH, 19.01.2012 - X B 37/10

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Dabei kann der Umstand, dass das FG trotz des Ausbleibens des Zeugen im Termin zur Beweisaufnahme und zur mündlichen Verhandlung --ohne diese vertagen zu müssen-- zu einem Endurteil gelangt, jedenfalls bei Vorliegen eines nicht nur geringen Verschuldens grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640; vom 9. Juli 2007 I B 55/07, BFHE 218, 17, BStBl II 2009, 605, und vom 27. August 2010 III B 104/09, BFH/NV 2010, 2291).
  • OVG Sachsen, 10.03.2010 - 1 E 26/10

    Ordnungsgeld, Zeuge, Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung

    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Frage, ob durch das Fernbleiben eines Zeugen die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, bereits keine selbständige Voraussetzung für den Erlass eines Beschlusses nach § 380 ZPO darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang LAG Köln, Beschl. v. 13.2.2008 - 7 Ta 378/07 -, zitiert nach juris, und BFH, Beschl. v. 9.7.2007, BFH/NV 2007, 2018).

    Hinzu kommt, dass eine einschränkende Auslegung - wenn überhaupt - nur in Fallkonstellationen in Betracht kommen kann, in denen den Zeugen zudem ein nur geringes Verschulden trifft (vgl. BFH, Beschl. v. 9.7.2007, a. a. O., m. w. N.).

  • FG Düsseldorf, 28.11.2022 - 3 K 590/21

    Feststellung des Geschäftsführers der GmbH zum maßgbelichen Zeitpunkt zur

    Auch hängt die Pflicht zum Erscheinen nicht davon ab, ob der Zeuge glaubt, über das Beweisthema etwas zu wissen (BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - I B 55/07, BStBl II 2009, 605).
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